Seite 1 von 1

Abschleppfall

Verfasst: Montag 11. Dezember 2017, 20:50
von FranckyKub
Hallo,

Ich habe eine Frage bezüglich der typischen Abschleppfälle.

Konkret geht es darum, dass das KfZ einer Person X abgeschleppt wurde. X zahlt die Abschleppkosten, hält das Abschleppen jedoch für rechtswidrig.
Nun fordert X die Rückzahlung der Abschleppkosten.

Statthafte Klageart bestimmt sich wohl danach ob ein Kostenbescheid erlassen wurde. Geht man davon aus, ein solcher wurde nicht erlassen, ist nach hM die allg. LK die statthafte Klageart.

Aber woraus ergibt sich ein Anspruch?
Ich habe jetzt oft den öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch (§812 ff. BGB analog) gesehen.
Allerdings existiert doch mit § 21 LGebG eine normierte Anspruchsgrundlage, zumindest in RLP. Fordert diese jetzt einen Kostenbescheid oder ist dies wegen der Wortwahl "soweit" nicht erforderlich?

Und wenn ein Kostenbescheid erlassen wurde bedarf es dann der Anfechtungsklage mit Annexantrag zur Folgenbeseitigung (Rückzahlung) ? Dann wiederrum komm ich ja erst gar nicht zur Anwendung des § 21 LGebG.

Vielen Dank im Voraus

Re: Abschleppfall

Verfasst: Dienstag 12. Dezember 2017, 13:10
von Honigkuchenpferd
Auch wenn die Abschleppkosten im Wege eines Annexantrags nach § 113 I 2 VwGO verlangt werden, ist § 21 I LGebG insoweit die einschlägige Anspruchsgrundlage (die man ja trotzdem braucht).

Was deine andere Frage angeht, solltest du vielleicht erst einmal darlegen, um welche Fallgestaltungen es dir geht. Wann kommt es denn in RP vor, dass Abschleppkosten verlangt werden, ohne dass (zumindest gleichzeitig) eine Kostenentscheidung (in Gestalt) eines VA ergeht (so dass eine allgemeine Leistungsklage in Betracht kommt)?