Grundrechtsbindung Verwaltungsprivatrecht
Verfasst: Donnerstag 14. Dezember 2017, 22:34
Hallo,
wie weit geht eigentlich die Grundrechtsbindung wenn sich die Gemeinde einer GmbH o.ä bedient um eine freiwillige Aufgabe zu erfüllen? Nehmen wir eine öffentliche Einrichtung. Auf der Stufe des "wie" werden ja privatrechtliche Verträge mit der GmbH abgeschlossen. Eine Flucht ins Privatrecht ist der Gemeinde ja verwehrt Kennt man. Gleichwohl kann die Gemeinde freiwillige Aufgaben auch durch Private erfüllen lassen, oder durch eine eigene GmbH. Muss dann jeder Vertragspartner im Lichte des Art. 3 GG wirklich gleich behandelt werden? Art. 3 spielt ja immer eine Rolle. Aber würde es bspw. soweit gehen, dass die GmbH (ggf. über Einwirkung der Gemeinde) jedem die gleichen Vertragsbedingungen (bspw. Entgelt, Mietdauer, etc.) anbieten muss? Das kann ja eigentlich nicht sein Oder muss man hier tatsächlich sachliche Gründe für den Abschluss unterschiedlicher Verträge anführen? Die Gemeinde muss bei freiwilligen Aufgaben m.E. etwas freier sein. Sie könnte sich dieser Aufgabe ja auch einfach wieder entledigen, bspw. eine Schwimmbad schließen.
Was ich mir vorstellen könnte ist, dass wenn bspw. ein Weihnachtsmarkt stattfindet (also mehrere Bewerber gleichzeitig zugelassen werden) die Verträge einigermaßen gleich sein müssen, was die Standmiete angeht, ggf. abhängig von Größe des Standes. Aber eben berechenbar. Mir geht es aber eher um Fälle in denen die Verträge nacheinander geschlossen werden. Bspw. eine Miete der Stadthalle. Muss man dann Mieter Y den gleichen Mietzins anbieten wie Mieter X davor?
wie weit geht eigentlich die Grundrechtsbindung wenn sich die Gemeinde einer GmbH o.ä bedient um eine freiwillige Aufgabe zu erfüllen? Nehmen wir eine öffentliche Einrichtung. Auf der Stufe des "wie" werden ja privatrechtliche Verträge mit der GmbH abgeschlossen. Eine Flucht ins Privatrecht ist der Gemeinde ja verwehrt Kennt man. Gleichwohl kann die Gemeinde freiwillige Aufgaben auch durch Private erfüllen lassen, oder durch eine eigene GmbH. Muss dann jeder Vertragspartner im Lichte des Art. 3 GG wirklich gleich behandelt werden? Art. 3 spielt ja immer eine Rolle. Aber würde es bspw. soweit gehen, dass die GmbH (ggf. über Einwirkung der Gemeinde) jedem die gleichen Vertragsbedingungen (bspw. Entgelt, Mietdauer, etc.) anbieten muss? Das kann ja eigentlich nicht sein Oder muss man hier tatsächlich sachliche Gründe für den Abschluss unterschiedlicher Verträge anführen? Die Gemeinde muss bei freiwilligen Aufgaben m.E. etwas freier sein. Sie könnte sich dieser Aufgabe ja auch einfach wieder entledigen, bspw. eine Schwimmbad schließen.
Was ich mir vorstellen könnte ist, dass wenn bspw. ein Weihnachtsmarkt stattfindet (also mehrere Bewerber gleichzeitig zugelassen werden) die Verträge einigermaßen gleich sein müssen, was die Standmiete angeht, ggf. abhängig von Größe des Standes. Aber eben berechenbar. Mir geht es aber eher um Fälle in denen die Verträge nacheinander geschlossen werden. Bspw. eine Miete der Stadthalle. Muss man dann Mieter Y den gleichen Mietzins anbieten wie Mieter X davor?