Sofortige Vollziehung durch Gericht § 123 vwgo
Verfasst: Samstag 16. Dezember 2017, 15:27
Moin,
ich hatte folgende Konstellation in einer Gerichtsklausur: Ein Nachbar möchte gerne die Bauaufsichtsbehörde im einstweiligen Verfahren verpflichten gegen ein genehmigungsfreies Bauvorhaben vorzugehen. Der Beigeladene Nachbar erklärt im Verfahren "Das ist mir relativ schnuppe, wenn er siegt, dann lege ich Widerspruch ein und baue einfach weiter".
Statthafte Antragsart ist ja § 123 VwGO. Das Ermessen der Behörde für das Einschreiten wird mit dem Argument "Wäre es genehmigungspflichtig könnte er auch nach §§ 80, 80a VwGO vorgehen" auf null reduziert.
Nun stellt sich mir die Frage, ob ich als Gericht auch die gleich die Behörde zur Anordnung des sofortigen Vollzugs verpflichten kann. § 88 VwGO steht mir da wohl weniger im Weg, weil es wohl noch vom Begehren des Antragsstellers umfasst ist, auch wenn er keinen Antrag dahingehend formuliert hat. Über § 80a II, III VwGO könnte ich ja, wenn es genehmigungspflichtig gewesen wäre, selbst diese Anordnung treffen. Daher erschien es mir Recht und Billig, dass ich im § 123er Verfahren zumindest die Verpflichtung die sofortige Vollziehung anzuordnen aussprechen kann, weil sich auch hier das Ermessen auf null reduziert hat.
Ich finde da leider per Google nicht wirklich was zu dem Thema. Auch in den Kommentaren schien diese Thematik nicht weiter erörtert zu werden.
Danke,
Ara
ich hatte folgende Konstellation in einer Gerichtsklausur: Ein Nachbar möchte gerne die Bauaufsichtsbehörde im einstweiligen Verfahren verpflichten gegen ein genehmigungsfreies Bauvorhaben vorzugehen. Der Beigeladene Nachbar erklärt im Verfahren "Das ist mir relativ schnuppe, wenn er siegt, dann lege ich Widerspruch ein und baue einfach weiter".
Statthafte Antragsart ist ja § 123 VwGO. Das Ermessen der Behörde für das Einschreiten wird mit dem Argument "Wäre es genehmigungspflichtig könnte er auch nach §§ 80, 80a VwGO vorgehen" auf null reduziert.
Nun stellt sich mir die Frage, ob ich als Gericht auch die gleich die Behörde zur Anordnung des sofortigen Vollzugs verpflichten kann. § 88 VwGO steht mir da wohl weniger im Weg, weil es wohl noch vom Begehren des Antragsstellers umfasst ist, auch wenn er keinen Antrag dahingehend formuliert hat. Über § 80a II, III VwGO könnte ich ja, wenn es genehmigungspflichtig gewesen wäre, selbst diese Anordnung treffen. Daher erschien es mir Recht und Billig, dass ich im § 123er Verfahren zumindest die Verpflichtung die sofortige Vollziehung anzuordnen aussprechen kann, weil sich auch hier das Ermessen auf null reduziert hat.
Ich finde da leider per Google nicht wirklich was zu dem Thema. Auch in den Kommentaren schien diese Thematik nicht weiter erörtert zu werden.
Danke,
Ara