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Habil. als Richter

Verfasst: Montag 18. Dezember 2017, 22:26
von Joshua
Hallo,

ich möchte nach einigem Abstand zur Diss. nun doch habibilitieren. Ganz für mich, zu einem Wunschthema. Hat jemand Erfahrungen, welche Möglichkeiten man als Richter hat? Ich möchte mein Dezernat als Richter nicht aufgeben, da mir der Beruf - trotz all der kleineren und manchmal auch größeren Widrigkeiten - ungemein Freude bereitet, und ich die Praxis auch nicht missen möchte.

Ich habe gedacht in Richtung: Sonderurlaub; Teilzeit; Abordnung an die Universität. Für einige Erfahrungen oder auch nur Hinweise wäre ich ausgesprochen dankbar.

Re: Habil. als Richter

Verfasst: Montag 18. Dezember 2017, 23:05
von Tibor
Was soll das Ziel sein? Hauptamtliche Professur? Abordnung hab ich noch nie gehört; welches Interesse sollte der Dienstherr auch daran haben? Bei der Habilitation geht es auch nicht nur um das „2. Buch“.

Re: Habil. als Richter

Verfasst: Montag 18. Dezember 2017, 23:33
von Herr Anwalt
Die einzigen Richterprofs die ich kenne, haben erst die Hab. gemacht und sind dann in den Richterdienst gegangen.
Ich würde vielleicht einmal die entsprechenden Kollegen heraussuchen, per Mail anschreiben und um Erläuterung bitten.
Die Vita eines Profs. lässt sich ja heute relativ schnell in Augenschein nehmen.

Re: Habil. als Richter

Verfasst: Dienstag 19. Dezember 2017, 07:50
von batman
Für Sonderurlaub gibt es keine Grundlage. Abordnung an die Uni? Ergibt aus der Sicht des Dienstherrn keinen Sinn. Freistellung vom Dienst ist schon eher denkbar, zumindest für 1 Jahr. Am ehesten wohl Teilzeit.

Re: Habil. als Richter

Verfasst: Dienstag 19. Dezember 2017, 17:46
von Flanke
Die Abordnungslösung ist selten, aber nicht völlig unmöglich. In den reformorientierten Siebzigern wurde so etwas mitunter institutionalisiert, ein bekanntes Beispiel ist Konstanz:

https://www.jura.uni-konstanz.de/fachbe ... /praktiker

In Hamburg gab es die Doppellösung eines Richterprofs mit zwei Hauptämtern, im öffentlichen Recht war das Ulrich Ramsauer. Der war übrigens m.W. nicht habilitiert.

Ich habe allerdings keinen Überblick darüber, ob und an welchen Unis außer Konstanz es noch solche Stellen gibt. Eine Abordnung auf eine reguläre Assistentenstelle wäre rechtlich möglich, da habe ich aber auch Zweifel, ob ein Dienstherr das macht.

Abgesehen davon muss man klar sagen, dass eine Habil aus Spaß an der Freude natürlich geht. Wenn der TE jedoch ernsthaft Ambitionen auf eine Professur haben sollte, wird es schwierig. Praxiserfahrung wird leider in Berufungsverfahren nach meiner Einschätzung nicht so gewürdigt, wie es möglicherweise angemessen wäre.

Re: Habil. als Richter

Verfasst: Dienstag 19. Dezember 2017, 19:13
von Joshua
Flanke hat geschrieben:Die Abordnungslösung ist selten, aber nicht völlig unmöglich. In den reformorientierten Siebzigern wurde so etwas mitunter institutionalisiert, ein bekanntes Beispiel ist Konstanz:

https://www.jura.uni-konstanz.de/fachbe ... /praktiker

In Hamburg gab es die Doppellösung eines Richterprofs mit zwei Hauptämtern, im öffentlichen Recht war das Ulrich Ramsauer. Der war übrigens m.W. nicht habilitiert.

Ich habe allerdings keinen Überblick darüber, ob und an welchen Unis außer Konstanz es noch solche Stellen gibt. Eine Abordnung auf eine reguläre Assistentenstelle wäre rechtlich möglich, da habe ich aber auch Zweifel, ob ein Dienstherr das macht.

Abgesehen davon muss man klar sagen, dass eine Habil aus Spaß an der Freude natürlich geht. Wenn der TE jedoch ernsthaft Ambitionen auf eine Professur haben sollte, wird es schwierig. Praxiserfahrung wird leider in Berufungsverfahren nach meiner Einschätzung nicht so gewürdigt, wie es möglicherweise angemessen wäre.
Danke für den inhaltsvollen Beitrag!

Re: Habil. als Richter

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 19:49
von Joshua
Gerade gefunden:

In Hamburg gibt es in den Sonderurlaubsvorschriften für Richter sogar eine besondere Grundlage für Sonderurlaub:

Dort heißt es unter "Nr. 7 Sonderurlaub zum Erwerb einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung und zur Durchführung eines Hochschulstudiums", dass zur Wahrnehmung eines Habilitatiosstipendiums Sonderurlaub von bis zu 2 Jahren gewährt werden kann.

Habil. als Richter

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 19:56
von Tibor
Dann wohl eher Nr. 5

(5) Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann bis zur Dauer von 8 Jahren im Einzelfall bewilligt werden

a) zum Übertritt in den Dienst eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, soweit eine Abordnung nicht möglich ist, oder

b) für eine andere berufliche Neuorientierung.

Re: Habil. als Richter

Verfasst: Freitag 22. Dezember 2017, 12:00
von Brainiac
Bei uns an der Uni gibt es hin und wieder mal abgeordnete Richter: Richter im Hochschuldienst. Allerdings, soweit meine Erfahrung reich, immer nur zwecks Promotion.

Hans Brox kannst du ja leider nicht mehr fragen...