Gilt § 112 JustG NRW auch für Maßnahmen der Polizei?
Verfasst: Dienstag 19. Dezember 2017, 12:45
Hallo zusammen,
gemäß § 112 JustG NRW haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden keine aufschiebende Wirkung. In der nachfolgenden Klammer wird dann nur auf § 56 VwVG NRW verwiesen, obwohl die Polizei ja auch Vollstreckungsbehörde sein kann (nach POG NRW).
Gibt es da für die Polizei eine speziellere Vorschrift, oder kann ich auf § 112 JustG NRW auch bei der Polizei verweisen?
gemäß § 112 JustG NRW haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden keine aufschiebende Wirkung. In der nachfolgenden Klammer wird dann nur auf § 56 VwVG NRW verwiesen, obwohl die Polizei ja auch Vollstreckungsbehörde sein kann (nach POG NRW).
Gibt es da für die Polizei eine speziellere Vorschrift, oder kann ich auf § 112 JustG NRW auch bei der Polizei verweisen?