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Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Freitag 22. Dezember 2017, 15:13
von Honigkuchenpferd
immer locker bleiben hat geschrieben:... die allerdings nicht für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und die organschaftliche Vertretung gelten. Die Beendigung des Geschäftsführungsvertrages richtet sich vielmehr nach § 113 InsO.
Aber für den Rechtsanwalt, um den es hier ging!

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Freitag 22. Dezember 2017, 15:15
von immer locker bleiben
Honigkuchenpferd hat geschrieben:
immer locker bleiben hat geschrieben:... die allerdings nicht für den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und die organschaftliche Vertretung gelten. Die Beendigung des Geschäftsführungsvertrages richtet sich vielmehr nach § 113 InsO.
Aber für den Rechtsanwalt, um den es hier ging!
Das schon. Das besagt aber nichts darüber, ob der Geschäftsführer bezogen auf die nachlaufenden Pflichten aus dem Mandat für die Gemeinschuldnerin noch vertretungsbefugt ist oder nicht.

In der Regel sollte der Fall allerdings in der Tat klar und der Weisung des Insolvenzverwalters Folge zu leisten sein.

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 19:45
von famulus
joee78, meinst du nicht irgendwann auch mal selbst, dass du mit einer anderen Tätigkeit besser bedient wärst? Hilfsweise wäre ja schon viel gewonnen, wenn du Mandate nur in Angelegenheiten begründen würdest, in denen du wenigstens die rechtlichen Grundzüge beherrschst.

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 20:51
von thh
famulus hat geschrieben:Hilfsweise wäre ja schon viel gewonnen, wenn du Mandate nur in Angelegenheiten begründen würdest, in denen du wenigstens die rechtlichen Grundzüge beherrschst.
Wie soll er denn davon leben?

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 21:28
von joee78
Ich weiß schon, dass die allgemeine Meinung hier im Forum den Rechtsanwalt in einer mediatorengleichen Funktion sieht, der zwischen verschiedenen Positionen zu vermitteln hat. Für mich ist der RA ein reiner Interessenvertreter - was sich in der Rsp. auch immer mehr durchsetzt.

Wenn mich die Mandantschaft also bittet, Beschwerde gegen die Insolvenzverwalterbestellung einzulegen und die Handakte nicht herauszugeben, dann mache ich das. Ansonsten wäre die Rechtsweggarantie ad absurdum geführt. Ich sehe aber auch, dass sich die meisten Foristen in dieser Situation von ihrem Mandanten abwenden würden aus Furcht, gegen irgendwelche "Weisungen" zu verstoßen.

Ich habe erst kürzlich wieder ein plastisches Beispiel für anwaltliche Arbeit und deren Resonanz in der Gesellschaft erlebt. In den Tagesthemen sprach der Verteidiger des BVB-Bombers in abstoßender Weise über die Bombe, bei der nur 1 Metallstift sein Ziel getroffen hatte, so dass unmöglich von Vorsatz gesprochen werden kann. Meine Freundin war davon angewidert, die BVB-Verantwortlichen und sämtliche Presse ließ sich entsprechend über diesen Anwalt aus. Ich konnte den Mann verstehen - weil ich es genauso gemacht hätte ...

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 21:31
von Honigkuchenpferd
Sorry, aber das Problem ist wohl eher ein ganz anderes: Deine Auffassung, wer dein Mandant sei und was du deshalb zu tun und zu lassen hättest, ist schlicht nicht mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen.

Und im Zweifel verstößt du nicht nur gegen irgendwelche "Weisungen".

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 21:35
von Tibor
joee78 hat geschrieben:...
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, ...
Du hast immernoch nicht erklärt, wie du den Begriff „Mandantschaft“ verstehst, wenn es um eine Kapitalgesellschaft geht? Meinst du die juristische Person, den Geschäftsführer oder die Gesellschafter? Oder irgendwie alle? Wer vertritt denn wen? Wer hat Vollmacht für wen welche Erklärung abzugeben? Der Mehrheit im Forum ging es nicht darum, dass du „kuschen“ sollst, sondern dass du mal überlegen solltest, wessen Brot du wirklich ißt.

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 21:37
von Ara
joee78 hat geschrieben:Ich weiß schon, dass die allgemeine Meinung hier im Forum den Rechtsanwalt in einer mediatorengleichen Funktion sieht, der zwischen verschiedenen Positionen zu vermitteln hat. Für mich ist der RA ein reiner Interessenvertreter - was sich in der Rsp. auch immer mehr durchsetzt.

Wenn mich die Mandantschaft also bittet, Beschwerde gegen die Insolvenzverwalterbestellung einzulegen und die Handakte nicht herauszugeben, dann mache ich das. Ansonsten wäre die Rechtsweggarantie ad absurdum geführt. Ich sehe aber auch, dass sich die meisten Foristen in dieser Situation von ihrem Mandanten abwenden würden aus Furcht, gegen irgendwelche "Weisungen" zu verstoßen.

Ich habe erst kürzlich wieder ein plastisches Beispiel für anwaltliche Arbeit und deren Resonanz in der Gesellschaft erlebt. In den Tagesthemen sprach der Verteidiger des BVB-Bombers in abstoßender Weise über die Bombe, bei der nur 1 Metallstift sein Ziel getroffen hatte, so dass unmöglich von Vorsatz gesprochen werden kann. Meine Freundin war davon angewidert, die BVB-Verantwortlichen und sämtliche Presse ließ sich entsprechend über diesen Anwalt aus. Ich konnte den Mann verstehen - weil ich es genauso gemacht hätte ...
Das Problem ist, du arbeitest wahrscheinlich gegen die Interessen deiner Mandantin...

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Mittwoch 27. Dezember 2017, 22:33
von thh
Tibor hat geschrieben:
joee78 hat geschrieben:...
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, ...
Du hast immernoch nicht erklärt, wie du den Begriff „Mandantschaft“ verstehst, wenn es um eine Kapitalgesellschaft geht?
Mandant ist der, der zahlt. Eine juristische Person kann das nicht, weil sie per se nicht handlungsfähig ist, die Gesellschafter tun es nicht (persönlich), also gilt die Loyalität dem Geschäftsführer. (Oder ggf. dem, der am meisten zahlt, wer auch immer das ist.)

Ich finde das durchaus einsichtig.

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Donnerstag 28. Dezember 2017, 00:11
von immer locker bleiben
thh hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:
joee78 hat geschrieben:...
Wenn mich die Mandantschaft also bittet, ...
Du hast immernoch nicht erklärt, wie du den Begriff „Mandantschaft“ verstehst, wenn es um eine Kapitalgesellschaft geht?
Mandant ist der, der zahlt. Eine juristische Person kann das nicht, weil sie per se nicht handlungsfähig ist, die Gesellschafter tun es nicht (persönlich), also gilt die Loyalität dem Geschäftsführer. (Oder ggf. dem, der am meisten zahlt, wer auch immer das ist.)

Ich finde das durchaus einsichtig.
Ja, nee, ist klar. ::roll:

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Freitag 29. Dezember 2017, 14:41
von joee78
Zwischenstand: Das Amtsgericht behandelt mich ausweislich eines heute erhaltenen Schreibens in dem Beschwerdeverfahren weiterhin als Verfahrensbevollmächtigten der GmbH; soviel zum Thema ich wüsste nicht, "wer mein Mandant" sei bzw. sollte mir einen anderen Beruf suchen. \:D/

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Freitag 29. Dezember 2017, 16:37
von lucyyy
Dass die GmbH Mandant ist, ist wohl nicht das, was den Foristen Stirnrunzeln bereitet, sondern Dein Verständnis, wer dir für diese Mandantin (An-)Weisungen erteilen darf, wenn diese in Insolvenz ist - die GmbH kann ja schlecht für sich selbst sprechen...
Wenn man sich da an den GF gebunden fühlt, ist die kurze (rhetorische) Frage, was man glaube, wer Mandant sei (und wem man daher im übertragenen Sinne zur Solidarität verpflichtet sei) nach wie vor berechtigt.

Ich wage übriges die Prognose, dass Du bald die längste Zeit ein Mandat gehabt haben wirst, wenn man überlegt, wie sich die InsO zu bereits vor der Insolvenz geschlossenen Mandatsvereinbarungen verhält. Dass Dich das AG als Bevollmächtigter der GmbH nach wie vor behandelt, ist schon nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht kaum zu verdenken, überlege Dir aber gut die Konsequenzen einer Vertretung ohne Vertretungsmacht.

Sorry, nix für ungut.

Re: Pflicht zur Herausgabe der Handakte?

Verfasst: Freitag 29. Dezember 2017, 21:53
von immer locker bleiben
joee78 hat geschrieben:Zwischenstand: Das Amtsgericht behandelt mich ausweislich eines heute erhaltenen Schreibens in dem Beschwerdeverfahren weiterhin als Verfahrensbevollmächtigten der GmbH; soviel zum Thema ich wüsste nicht, "wer mein Mandant" sei bzw. sollte mir einen anderen Beruf suchen. \:D/
§ 240 ZPO ist aber bekannt?