Seite 1 von 1

Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 22:12
von Herr Anwalt
Moin,

Gegner berühmt sich eines Titels von Anno dazumal.
20 Jahre her.
Mdt. sagt "ja, da war mal was mit unserer Gesellschaft, ich habe aber nicht mehr den geringsten Plan."
Das AZ ist aber bekannt.
Um Verwirkung etc. geht's mir nicht.

Meine Frage:
Bekomme ich beim OLG Akteneinsicht in die Altakte?
Wie lange bewahren die das auf? Wird das vielleicht sogar elektronisch überführt und archiviert?
Wie geht das? Einfach Antrag stellen mit Aktenzeichen und Vollmacht?

Danke.

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 22:43
von Tobias__21

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 22:44
von Tibor
Guckst du in die passende Vorschrift; bspw für BY: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... bewV-ANL_1

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 22:45
von Dike
Meines Wissens nach werden Titel aus Altakten beim OLG 30 Jahre aufbewahrt.
Wenn du von deinem Mandanten diesbezüglich eine Prozessvollmacht hast, kannst du ja mal einfach einen Antrag auf Akteneinsicht stellen.
Mehr als ablehnen können sie es nicht. ;)

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 22:46
von Tibor
@Tobias: Zwei Dumme, ein Gedanke! Super.

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 22:50
von Tobias__21
Tibor hat geschrieben:@Tobias: Zwei Dumme, ein Gedanke! Super.
Wir haben das mal im Einführungslehrgang zur Zivilstation "gelernt", dass auch das Gericht irgendwann mal alles wegschmeißt. Digitalisiert wird da nix.

Ich meine, dass diese Aufbewahrungsbestimmungen sogar bundeseinheitlich gelten. Das ist ja ein Beschluss der Justizverwaltungen der Länder und des Bundes.

Auf Seite 41 meines Links findet sich beim OLG das hier:

b) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche
Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

Dürfte also noch was vorhanden sein :)

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Mittwoch 20. Dezember 2017, 23:18
von Ara
So und jetzt die Masterfrage der mündlichen Prüfung: Kläger K verklagt im Jahr 1971 erfolgreich Beklagten B auf Kranzgeld in Höhe von 3000 DM, treibt dies aber nie ein. Im Jahr 2017 erhebt K erneut Klage gegen B auf das Kranzgeld in Höhe von 1533.88 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.1971. B, der seinem hanseatischen Vater am Sterbebett versprochen hat sich niemals auf Verjährung zu berufen, wird die Klage am 20.12.2017 zugestellt.

1. Steht die Rechtskraft der ersten Urteils der neuerlichen Klagen entgegen?
2. Zu wessen Lasten geht eine Non-Liquid-Situation, wenn nicht festgestellt werden kann, ob bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde?
3. Berechnen sie die angelaufenen Zinsen. Sie dürfen auf volle Euros Runden.

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Donnerstag 21. Dezember 2017, 00:17
von Tobias__21
1. Ja? Er hat ja einen Titel, den müsste man dann ggf. auf Euro umschreiben (?) und der Streitgegenstand ist derselbe. Ich ahne aber, dass die Antwort wohl Nein lauten soll? ;) 197 BGB steht ja auch nicht entgegen.
2. Liquid? ;) Ich würde sagen, zu Lasten desjenigen, der sich auf die Rechtskraft beruft?
3. Kannst Du selber ausrechnen :D

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Donnerstag 21. Dezember 2017, 00:45
von Dike
Hm ... :crazy:

1. Ja.
2. Zu Lasten des Klägers K, weil es den Kranzgeldparagrafen nicht mehr gibt und der Betrag nicht mehr einklagbar wäre? Und verjährt noch dazu?
3. Judex non calculat :D

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Donnerstag 21. Dezember 2017, 09:29
von Liz
Die Akte dürfte nicht beim OLG, sondern beim Gericht der 1. Instanz liegen und alles außer den Titeln dürfte inzwischen vernichtet sein, die vollständige Akte wird m. W. n. nur 7 Jahre lang aufbewahrt.
Und der Sache nach dürfte es eine völlig normale Akteneinsicht mit der Besonderheit, dass erstmal irgendjemand die Akte im Archiv muss, sein.

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Donnerstag 21. Dezember 2017, 10:24
von Herr Anwalt
Danke erstmal für die zahlreichen Hinweise.
Bundesland ist NRW. Mache mich jetzt auf die Suche.

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Donnerstag 21. Dezember 2017, 18:07
von thh
Herr Anwalt hat geschrieben:Meine Frage:
Bekomme ich beim OLG Akteneinsicht in die Altakte?
Eher beim Ausgangsgericht, aber das Gesuch wird ggf. weitergeleitet.
Herr Anwalt hat geschrieben:Wie lange bewahren die das auf?
Titel 30 Jahre, alles andere kürzer, Einzelheiten in den Aufbewahrungsbestimmungen.
Herr Anwalt hat geschrieben:Wird das vielleicht sogar elektronisch überführt und archiviert?
Nein, mit Ablauf der Aufbewahrungspflicht werden die Akten vernichtet, soweit sie nicht als archivwürdig von einem Archiv übernommen werden; dann erfolgt eine Einsicht aber nur noch nach archivrechtlichen Vorschriften, für die Justiz ist die Akte "weg".
Herr Anwalt hat geschrieben:Wie geht das? Einfach Antrag stellen mit Aktenzeichen und Vollmacht?
Ja, sicher.

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Freitag 22. Dezember 2017, 15:49
von immer locker bleiben
Ara hat geschrieben:So und jetzt die Masterfrage der mündlichen Prüfung: Kläger K verklagt im Jahr 1971 erfolgreich Beklagten B auf Kranzgeld in Höhe von 3000 DM, treibt dies aber nie ein. Im Jahr 2017 erhebt K erneut Klage gegen B auf das Kranzgeld in Höhe von 1533.88 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.1971. B, der seinem hanseatischen Vater am Sterbebett versprochen hat sich niemals auf Verjährung zu berufen, wird die Klage am 20.12.2017 zugestellt.

1. Steht die Rechtskraft der ersten Urteils der neuerlichen Klagen entgegen?
2. Zu wessen Lasten geht eine Non-Liquid-Situation, wenn nicht festgestellt werden kann, ob bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde?
3. Berechnen sie die angelaufenen Zinsen. Sie dürfen auf volle Euros Runden.
Gedanken dazu:

a) Ja, die Rechtskraft steht entgegen, es sei denn es gibt ein berechtigtes Interesse am nochmaligen Erlass des Urteils. Das ist von amtswegen zu prüfen, da Zulässigkeitsvoraussetzung. Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Klägers. Ein berechtigtes Interesse am nochmaligen Erlass des Urteils kann sich aus der drohenden Verjährung ergeben ... ein solches Interesse dürfte sich allerdings 16 Jahre nach Eintritt der Verjährung kaum noch begründen lassen.
b) Verwirkung, § 242, ist von amtswegen zu prüfen. Hier würde ich von einer Verwirkung ausgehen: 30 Jahre (1971 bis 2001) aus Titel nicht vollstreckt und dann nochmal 16 Jahre gewartet ...
c) Ordre Public? Der Zuspruch von Kranzgeld entspricht doch in keiner Weise mehr den Prinzipien unseres Rechtssystems. Ich würde ehrlich gesagt den Ordre Public nicht nur auf ausländisches Recht, sondern ggf. auch auf altes Recht anwenden. Wenn es nicht irgendeine Überleitungsvorschrift gibt, dann müsste das alte Recht auf alte Sachverhalte theoretisch noch anwendbar sein, schon Ende der 70er Jahre wurde der § 1300 BGB aber zum Teil als verfassungswidrig angesehen. Heute dürfte so etwas kein Mensch mehr titulieren.

Re: Akteneinsicht Verfahren aus der Vergangenheit

Verfasst: Freitag 22. Dezember 2017, 17:42
von Ara
Zu Punkt 1 gibt es überraschenderweise tatsächlich Rechtsprechung. Zum Beispiel BGH · Urteil vom 4. Mai 2004 · Az. X ZR 234/02

"So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Wiederholungsverbot nicht durchgreift, wenn der vollstreckbare Titel verlorengegangen oder vernichtet ist und nicht wiederhergestellt werden kann (BGHZ 4, 314, 321 f.; BGHZ 93, 287, 289). In derartigen Fällen besteht für die Wiederholung des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits ein unabweisbares Bedürfnis. Sinn und Zweck des Instituts der Rechtskraft stehen nicht entgegen, sondern erfordern gerade umgekehrt entsprechende Ausnahmen vom Wiederholungsverbot. Solange der Inhalt des Titels festgestellt werden kann, kann der materiellen Rechtskraft dadurch Rechnung getragen werden, daß das Gericht bei Erlaß des neuen Titels an den Inhalt des verlorengegangen gebunden ist. Es stellt sich dann nur noch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für die Schaffung eines neuen Titels, das jedoch nicht verneint werden kann, wenn der ursprüngliche Titel in Verlust geraten ist und nicht wiederhergestellt werden kann."