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Widerspruchsbefugnis bei Prüfungsentscheidung

Verfasst: Mittwoch 3. Januar 2018, 09:52
von Mimis
Hallo,

stehe gerade mächtig auf dem Schlauch bei der Begutachtung eines Widerspruches.
Wenn ich bei einem Widerspruch gegen ein Endzeugnis die Widerspruchsbefugnis prüfe, wie gehe ich am Besten vor?

Prüfe ich das

a) Bestehen subj. Recht, Widerspruchsfrüher gehört zu Trägern des Rechts, Möglichkeit der Verletzung dieses Rechts,

mit Folgefrage: Ergibt sich hier ein subj. Recht aus der jeweiligen Prüfungsordnung, oder leite ich dieses direkt aus Art. 12 I GG her?

b) nach der Adressatentheorie, Art. 2 I GG

mit Folgefrage: Ist eine bestandene Prüfung (wenn man sich nur gegen die Benotung wehrt) überhaupt ein belastender VA?

c) ganz anders?

Würde mich freuen, wenn sich jemand die Zeit für eine Antwort nimmt. Komme mir gerade richtig schlau vor... ::roll:

Re: Widerspruchsbefugnis bei Prüfungsentscheidung

Verfasst: Mittwoch 3. Januar 2018, 12:44
von Tobias__21
Rechtsbehelf in der Hauptsache wird wohl eine VK (Bescheidungsurteil) sein -> Möglichkeitstheorie. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. mit dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in anderen Konstellationen) nicht überschreitet. Die Möglichkeit, dass die Behörde ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Widerspruchsbefugnis, sofern Widerspruchsverfahren überhaupt erforderlich, also (+).

Wenn es im Fall um das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung, etwa Staatsexamen, Abitur, o.ä. geht, könnte auch Art. 12 GG durch den Bescheid des Nichtbestehens tangiert sein. Ob man aber bei Verpflichtungsklagen mit der Adressatentheorie ankommen darf, weiß ich nicht mehr sicher (musst du mal nachschauen).

Re: Widerspruchsbefugnis bei Prüfungsentscheidung

Verfasst: Mittwoch 3. Januar 2018, 16:31
von Schnitte
Tobias__21 hat geschrieben: Ob man aber bei Verpflichtungsklagen mit der Adressatentheorie ankommen darf, weiß ich nicht mehr sicher (musst du mal nachschauen).
Scheint umstritten zu sein. Bei Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 VwGO Rdnr. 71 heißt es:
Loseblatt-Kommentar hat geschrieben:Die der „Adressatentheorie“ nachempfundene „Antragstheorie“, wonach stets klagebefugt ist, wessen Antrag auf Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts (an ihn selbst) abgelehnt wird, [Nachweise] ist unzutreffend. Die Klage wäre sonst auch dann zulässig, wenn der Kläger offensichtlich keinen Rechtsanspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hätte. [Nachweise] Eine Abschichtungsfunktion käme § 42 Abs. 2 unter dieser Prämisse nicht zu. Da außerdem bereits § 68 Abs. 2 die Zulässigkeit der Versagungsgegenklage von der Ablehnung eines Antrags abhängig macht, wäre die Klagebefugnis insoweit ohne eigenständige Bedeutung. [Nachweise]


Die prozessuale Substantiierungslast des Klägers ist am subjektiven öffentlichen Recht zu orientieren. Der Kläger muß substantiiert behaupten, daß er einen Anspruch auf den Erlaß des begehrten Verwaltungsakts hat.[Nachweise] ...

Re: Widerspruchsbefugnis bei Prüfungsentscheidung

Verfasst: Mittwoch 3. Januar 2018, 17:12
von Tobias__21
Hab ich schon vermutet. Die Adressatentheorie hat ja was von "lass mich in Ruhe", während der Kläger ja in der Verpflichtungssituation etwas will. Der Bescheid mit 3 Punkten im Examen mag zwar auch ein belastender VA sein und in Art. 12 GG eingreifen, aber die Kassation des Bescheids alleine hilft dem Kläger ja nicht. Er will eine Neubewertung.

Man könnte sich vielleicht überlegen, ob sich direkt aus Art. 12 I GG ggf. i.V.m. mit den Vorschriften aus Prüfungsordnung und Art. 3 GG ein Anspruch auf Neubewertung gibt, ich würde es aber tatsächlich am Beurteilungsspielraum und dessen Überschreitung festmachen. Das scheint mir uangreifbarer und man verrenkt sich da nicht unnötig.

Re: Widerspruchsbefugnis bei Prüfungsentscheidung

Verfasst: Mittwoch 3. Januar 2018, 21:57
von Muirne
Tobias__21 hat geschrieben:Hab ich schon vermutet. Die Adressatentheorie hat ja was von "lass mich in Ruhe", während der Kläger ja in der Verpflichtungssituation etwas will. Der Bescheid mit 3 Punkten im Examen mag zwar auch ein belastender VA sein und in Art. 12 GG eingreifen, aber die Kassation des Bescheids alleine hilft dem Kläger ja nicht.
Deshalb würde ich die Adressatentheorie auch nie bei der Verpflichtungsklage nutzen.

Re: Widerspruchsbefugnis bei Prüfungsentscheidung

Verfasst: Donnerstag 4. Januar 2018, 08:40
von Mimis
Vielen Dank für eure Antworten, das hilft mir ungemein!

Tatsächlich war mein Einstieg bereits falsch, ich bin von einem Anfechtungswiderspruch ausgegangen #-o Das hilft dem Widerspruchsführer wirklich nicht viel.

Ich werde das so jetzt nochmal versuchen; ansonsten melde ich mich gerne nochmal hier.