Trente Steele82 hat geschrieben:
Ich glaube nicht, dass ich da irgendetwas falsch verstanden habe, denn für mich ist das die Kehrseite einer Medaille. Wenn ich als Nutzer nachträglich einen Anspruch auf Wiederherstellung, Schadensersatz oder sonst was haben will, muss zuvor das Portal einen Verstoß gegen mich "schützende" Pflichten begangen haben - hier die Löschung meines Beitrages. Ist die Löschung unzulässig, habe ich nachträglich einen Anspruch gegen das Portal. Wenn nicht, dann nicht. Das Portal hätte also nicht löschen dürfen. Das mag für das Portal und/oder den Mitarbeiter blöd sein, weil es/er zwischen zwei Stühlen sitzt und sich entscheiden muss. Aber das kann ich persönlich verkraften, denn das Portal hat nun einmal die Pforten geöffnet (und verdient nicht wenig Geld damit) und dann muss es diese Situation auch regeln. Es besteht ja auch für den Mitarbeiter kein unlösbarer innerer Konflikt, der sich entscheiden muss zwischen löschen oder nicht löschen. Löscht er, und ist diese Löschung unzulässig, haftet das Portal lediglich zivilrechtlich. Löscht er nicht, haftet er nach deiner Logik womöglich strafrechtlich. Also wird er löschen und man nimmt in Kauf (was in der Realität wohl eher selten passiert), dass man zivilrechtlich vom sich Äußernden in Anspruch genommen wird.
Ja, aber das ist ganz normales Lebensrisiko...
Wenn dir der Chef als Lkw-Fahrer sagt, du sollst mit den runtergefahrenen Reifen und ohne richtige Bremsen die Tour beginnen, haste auch die Wahl entweder du fährst und machst dich strafbar, wenn der Wagen wirklich so mies ist und du wen totfährst oder aber du weigerst dich und dein Chef kann dich entlassen, falls der Wagen doch in Ordnung war. Wenn der Chefarzt zum Assistenzarzt sagt, er solle es mit den Todesanzeichen nicht so ernst nehmen und lieber Patienten behandeln, er als Chefarzt würde es mit einem kurzen Blick schon erkennen, wenn wer tot ist. Dann steht der Assistenzarzt auch zwischen der Wahl, sich der fahrlässigen Tötung strafbar zu machen, wenn der Patient noch gar nicht tot ist oder aber sich zivilrechtlich gegenüber seinem Arbeitgeber haftbar zu machen, weil er die Arbeitsanweisung verweigert hat, falls es doch rechtmäßig war.
Und als Anwalt kann ein Mandant zu dir kommen und dir sagen er habe zufälligerweise gerade noch Urkunden gefunden zum Beweis des Anspruchs, die verdächtig nahe an seiner Handschrift sind. Reichst du sie mit dolus eventualis ein, machste dich strafbar, wenn es Fälschungen sind (theoretisch sogar, wenn es keine Fälschungen sind). Reichst du sie dagegen nicht ein, dann machste dich haftbar, soweit es es doch Originalunterlagen waren.
Da kann man unendlich viele Beispiele bilden.
Das ist doch alles kein neues Thema?
Das was du hier machst ist, dass du kritisiert, dass das Strafrecht grundsätzlich nen dolus eventualis genügen lässt. Denn dolus eventualis bedeutet ja gerade, dass sich die Person nicht sicher sein muss, dass er da gerade eine Straftat begeht.
Das heißt dem normalen Bürger ist zu empfehlen, dass er bei einem "Ja kann schon strafbar sein..." gerade nicht "Na wenn schon" denkt und bei vielen Delikten auch nicht "Wird schon gutgehen", sondern im Zweifel es lieber sein lässt. Die Kritik hat aber 0 was mit NetzDG zu tun...