Kind ohne rechtlichen Vater, Tod der Mutter
Verfasst: Samstag 6. Januar 2018, 12:13
Hallo zusammen,
im Rahmen eines echten Falles aus der Praxis bin ich auf ein (dort und auch allgemein praktisch wohl nie relevantes) Problem gestoßen. Grundlegende Denkfehler und Wissenslücken im Bereich des Familien(verfahrens-)rechts meinerseits möge man mir verzeihen, diese Bereiche sind bei mir immer auf Sparflamme nebenher gelaufen.
Ein unverheiratetes Paar bekommt - unverständlicherweise ohne zu der Thematik juristisch beraten zu sein - ein Kind.
Das Kind hat demnach grundsätzlich bei der Geburt keinen Vater im rechtlichen Sinne, vgl. § 1592 BGB. Eine vorige Anerkennung o.Ä. wäre gem. § 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB zwar zulässig aber bei Laien wohl ziemlich realitätsfern. Die elterliche Sorge steht gem. § 1626a Abs. 3 alleine der Mutter zu, da eine Erklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB einerseits wieder realitätsfern ist, andererseits nur von Eltern gem. den §§ 1591 ff. abgegeben werden kann (Palandt/Götz, §1626a Rn. 3).
Nun stirbt die Mutter relativ bald nach der Geburt, bevor es zu irgend einer Form der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft kommt. Was geschieht nun mit der elterlichen Sorge?
Zuerst dachte ich natürlich an § 1680 BGB Abs. 2 BGB, welcher diesen Fall scheinbar perfekt trifft. Aber: Diese Norm setzt voraus, dass die überlebende Person, der die elterliche Sorge nicht zustand ebenfalls ein Elternteil ist. Rein systematisch würde ich davon ausgehen (die Kommentierung im Palandt schweigt hierzu, größere Kommentare habe ich gerade nicht zur Hand), dass Elternteil auch hier nur der Vater i.S.d §§ 1591 ff. sein kann, welchen es aber gerade nicht gibt. Eine Anerkennung dürfte nun auch wohl wegen § 1595 Abs. 1 BGB ausscheiden.
Nach meiner Lesart gäbe es nun zwei Möglichkeiten:
Entweder müsste ein Vormund bestellt werden, wofür natürlich im Zweifelsfall der biologische Vater gewählt wird. Alternativ verbliebe noch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, gefolgt von § 1680 Abs. 2, wobei ich mich dabei frage, ob dieser zusätzliche Zwischenschritt nicht zu unsicher bzw. schlicht "zu langsam" sein könnte? Im schlechtesten Fall haben der Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis mehrere Männer i.S.d. § 1600 d Abs. 2 S.1 BGB beigewohnt und der biologische Vater sitzt gerade wegen der Insolvenz einer Airline irgendwo im Ausland fest und kann nicht genetisch untersucht werden. Gibt es vielleicht eine Art "einstweiligen Vormund" für die Übergangszeit oder ist zunächst das Jugendamt zuständig?
Gerade wenn das Kind beispielsweise direkt nach der Geburt ernsthaft erkrankt/geschädigt ist, können sich hier ja vielfältige Probleme bei der "Zuständigkeit" für Einwilligungen ergeben, wo es durchaus auch auf Tage und Stunden ankommen kann.
Wie läuft so etwas ab?
im Rahmen eines echten Falles aus der Praxis bin ich auf ein (dort und auch allgemein praktisch wohl nie relevantes) Problem gestoßen. Grundlegende Denkfehler und Wissenslücken im Bereich des Familien(verfahrens-)rechts meinerseits möge man mir verzeihen, diese Bereiche sind bei mir immer auf Sparflamme nebenher gelaufen.
Ein unverheiratetes Paar bekommt - unverständlicherweise ohne zu der Thematik juristisch beraten zu sein - ein Kind.
Das Kind hat demnach grundsätzlich bei der Geburt keinen Vater im rechtlichen Sinne, vgl. § 1592 BGB. Eine vorige Anerkennung o.Ä. wäre gem. § 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB zwar zulässig aber bei Laien wohl ziemlich realitätsfern. Die elterliche Sorge steht gem. § 1626a Abs. 3 alleine der Mutter zu, da eine Erklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB einerseits wieder realitätsfern ist, andererseits nur von Eltern gem. den §§ 1591 ff. abgegeben werden kann (Palandt/Götz, §1626a Rn. 3).
Nun stirbt die Mutter relativ bald nach der Geburt, bevor es zu irgend einer Form der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft kommt. Was geschieht nun mit der elterlichen Sorge?
Zuerst dachte ich natürlich an § 1680 BGB Abs. 2 BGB, welcher diesen Fall scheinbar perfekt trifft. Aber: Diese Norm setzt voraus, dass die überlebende Person, der die elterliche Sorge nicht zustand ebenfalls ein Elternteil ist. Rein systematisch würde ich davon ausgehen (die Kommentierung im Palandt schweigt hierzu, größere Kommentare habe ich gerade nicht zur Hand), dass Elternteil auch hier nur der Vater i.S.d §§ 1591 ff. sein kann, welchen es aber gerade nicht gibt. Eine Anerkennung dürfte nun auch wohl wegen § 1595 Abs. 1 BGB ausscheiden.
Nach meiner Lesart gäbe es nun zwei Möglichkeiten:
Entweder müsste ein Vormund bestellt werden, wofür natürlich im Zweifelsfall der biologische Vater gewählt wird. Alternativ verbliebe noch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, gefolgt von § 1680 Abs. 2, wobei ich mich dabei frage, ob dieser zusätzliche Zwischenschritt nicht zu unsicher bzw. schlicht "zu langsam" sein könnte? Im schlechtesten Fall haben der Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis mehrere Männer i.S.d. § 1600 d Abs. 2 S.1 BGB beigewohnt und der biologische Vater sitzt gerade wegen der Insolvenz einer Airline irgendwo im Ausland fest und kann nicht genetisch untersucht werden. Gibt es vielleicht eine Art "einstweiligen Vormund" für die Übergangszeit oder ist zunächst das Jugendamt zuständig?
Gerade wenn das Kind beispielsweise direkt nach der Geburt ernsthaft erkrankt/geschädigt ist, können sich hier ja vielfältige Probleme bei der "Zuständigkeit" für Einwilligungen ergeben, wo es durchaus auch auf Tage und Stunden ankommen kann.
Wie läuft so etwas ab?