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Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 14:30
von sonnyblack
Hallo liebes Forum,

ich habe einen Fall während meines Studium zu bearbeiten aber komme hier absolut nicht weiter. Ich hoffe Ihr seid so nett und könntet mir ein wenig helfen.
Nun zum Fall:

Fall 1

A, der nicht viel Glück in seinem Berufsleben hat und deshalb einer unspektakulären Tätigkeit als Kostenfestsetzer bei der Behörde B in Düsseldorf nachgeht, sehnt sich zum Ausgleich nach dem Glück bei den Frauen. Daher trifft er sich regelmäßig mit der Prostituierten P die ihm viele schöne Stunden bereitet. Im Jahre 2014 teilt A der P mit, dass er, um ihre Beziehung aufrecht zu erhalten, seinen Dienstherrn angewiesen hat, ein Teil seines Arbeitsentgelts direkt an sie zu überweisen. In Wahrheit, nimmt A die Überweisungen an P jedoch selbst auf Kosten der Landeskasse vor. Dabei gibt er als Zahlungszweck stets „Gebühr“ an. Er stellt sich dabei so geschickt an, dass die Behörde dieses Vorgehen selbst mit regelmäßigen Kontrollen und stichprobenartigen Überprüfungen nicht aufdecken kann.

Später, im Jahre 2015 fliegt der Schwindel jedoch auf. A sitzt wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Die Behörde wendet sich nun an P die Zahlungen in Höhe von insgesamt 8000 € zurückzuzahlen.

P wendet ein, dass sie das ganze Geld bereits für die allgemeine Lebensunterhaltung ausgegeben habe. Ebenso habe sie 3000 Euro für Hotelzimmer und teure Getränke aufgewendet, um A schöne Stunden zu bereiten. Des Weiteren sagt sie, dass es – was zutrifft – nicht unüblich ist, dass ihre treuen Kunden, ihre Vorgesetzten anweisen, einen Teil ihres Arbeitsentgeltes direkt an sie zu zahlen. So habe sie sich auch nichts bei den Zahlungen für ihre Dienste bei A gedacht. Im Übrigen habe A die Zahlungen, was ebenfalls zutrifft, stets vorher bei der Behörde angekündigt.
Die Behörde wendet jedoch ein, dass es allgemein bekannt sei, dass Behörden niemals Zahlungen aufgrund Weisungen privater Personen vornehmen. Sondern ihre Zahlungen einzig und allein auf der Kostenfestsetzungsanordnung beruhen, um lediglich öffentlich – rechtliche Pflichten zu erfüllen.

Welche Ansprüche hat das Land gegen P?

Fall 2:

Für A läuft es immer schlechter. Als seine Hauptverhandlung für eine Pause unterbrochen wird, ergreift A die Möglichkeit und klettert durch das Fenster in der Toilette des ersten Stocks des Gerichtsgebäudes und springt vier Meter in die Tiefe. A ist geübter Sportler und verletzte sich dabei nicht. J, der Justizwachtmeister ist, rannte ihm sofort nach und sprang ebenfalls aus besagtem Fenster. Dabei verstauchte er sich den Knöchel schwer und erlitt eine Platzwunde. Angesichts der Wunde bekam J einen Schock und musste in medizinische Behandlung.

Im Folgenden wurde J erfolgreich behandelt muss jedoch für einen längeren Zeitraum Schmerztabletten im Wert von 80 € einnehmen. Seine Behandlungskosten werden von der Krankenkasse übernommen, nicht jedoch die Schmerztabletten. Ebenso wenig kommt sein Dienstherr für die Kosten auf. Des Weiteren kann J eine Woche lang nicht zur Arbeit erscheinen. Zu allem Übel hatte J in dieser Woche zwei Auftritte mit seiner Musikband, mit der er regelmäßig privat auf Veranstaltungen auftritt, sodass er auch auf eine Gage von insg. 350€ verzichten muss.

Welche materiell – rechtlichen Schäden kann J geltend machen?

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 16:22
von Tibor
Du erwartest jetzt nicht ernsthaft, dass hier jemand eine Musterlösung für diese Fälle runterschreibt, oder? Die Fälle sind - sicherlich zu Übungszwecken - gestellt. Lass uns an deinen Gedanken teilhaben, dann gibt es sicherlich auf punktuelle Hilfe.

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 17:38
von sonnyblack
A. Anspruch entstanden
1. Vertragliche Beziehungen zwischen P und L gibt es nicht.
2. Quasivertragliche Ansprüche (cic, GoA) gibt es ebenfalls nicht
3. Sachenrechtliche Ansprüche sind auch fernliegend, insbesondere ist das Geld auf dem Konto keine Sache zwecks EBV
4. Deliktische Ansprüche scheiden aus, für §823 Abs. I BGB fehlt das Rechtsgut, reiner Vermögensschaden. Für §823 Abs. II BGB fehlt ein einschlägiges Schutzgesetz. Für §826 BGB fehlt es am Vorsatz zur sittenwidrigen Schädigung.
5. Bleibt nur das Bereicherungsrecht
=> 1. §812 Abs. I S. 1 1. Alt BGB?
a) P hat etwas erlangt, hier Auszahlungsanspruch gegen die Bank
b) die müsste durch Leistung geschehen sein
(P) aus wessen Sicht ist Leistung zu beurteilen, wohl objektiver Empfängerhorizont
=> Geld kam von Konto von L, daher wohl Leistungsbeziehung +
=> unwahrscheinlich, dass ein Angestellter eine Behörde dazu anleiten kann, Gehalt direkt irgendwo hin zu überweisen
=> bewusste und gewollte Mehrung? Fraglich, ob dies vorliegen muss, es geht vor allem um die Zweckmäßigkeit. Hier bestand keine Erfüllungspflicht aus einem Kausalverhältnis, aber aus Sicht der P bestand der Zweck in der Erfüllung der Zusage des A, sie zu unterstützen.
=> i.E wohl +
c) ohne Rechtsgrund +
d) Rechtsfolge, §818 BGB
=> Abs. III wegen Entreicherung? Geld hat man zu haben?
=> §819 Abs I? positive Kenntnis der P abzulehnen -
=> §819 Abs. II ? Verstoß gegen gute Sitten, Geld von einer Behörde zu bekommen dürfte hier wohl zu bejahen sein
=> daher Entreicherung egal
=> Anspruch besteht


Würdet ihr mir zustimmen?

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 17:39
von sonnyblack
Tibor hat geschrieben:Du erwartest jetzt nicht ernsthaft, dass hier jemand eine Musterlösung für diese Fälle runterschreibt, oder? Die Fälle sind - sicherlich zu Übungszwecken - gestellt. Lass uns an deinen Gedanken teilhaben, dann gibt es sicherlich auf punktuelle Hilfe.

Ok chef

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 18:31
von immer locker bleiben
sonnyblack hat geschrieben:A, der nicht viel Glück in seinem Berufsleben hat und deshalb einer unspektakulären Tätigkeit als Kostenfestsetzer bei der Behörde B in Düsseldorf nachgeht, sehnt sich zum Ausgleich nach dem Glück bei den Frauen. Daher trifft er sich regelmäßig mit der Prostituierten P die ihm viele schöne Stunden bereitet
Keine Rechtsberatung. :D

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 19:53
von Urs Blank
sonnyblack hat geschrieben:Für § 823 Abs. II BGB fehlt ein einschlägiges Schutzgesetz.
§§ 266, 27 StGB

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 20:31
von mrmojo
:-k

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 20:47
von sonnyblack
mrmojo hat geschrieben::-k
:(

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 20:48
von sonnyblack
immer locker bleiben hat geschrieben:
sonnyblack hat geschrieben:A, der nicht viel Glück in seinem Berufsleben hat und deshalb einer unspektakulären Tätigkeit als Kostenfestsetzer bei der Behörde B in Düsseldorf nachgeht, sehnt sich zum Ausgleich nach dem Glück bei den Frauen. Daher trifft er sich regelmäßig mit der Prostituierten P die ihm viele schöne Stunden bereitet
Keine Rechtsberatung. :D[/quot


:D :D :D der war gut

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Freitag 12. Januar 2018, 10:24
von Schnitte
sonnyblack hat geschrieben:=> Abs. III wegen Entreicherung? Geld hat man zu haben?
Ich kenne den Grundsatz "Geld hat man zu haben" nur als Teil der Diskussion, ob das Pleitesein zur Unmöglichkeit der Erfüllung einer Geldschuld nach § 275 I führt (Antwort: nein). Als Teil der Diskussion zur Entreicherung wäre mir das Schlagwort nicht bekannt. Ich denke, wichtiger für die Diskussion zu § 818 III ist, ob bei P eine Bereicherung in Form ersparte Aufwendungen verbleibt. Da wird man sicher zwischen den 3000 Euro Aufwand für die Dienste für A und die für den allgemeinen Lebensunterhalt der P aufgewendeten Beträge differenzieren müssen. Die Frage der Bösgläubigkeit ist nur ein Teil der Geschichte.

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Freitag 12. Januar 2018, 14:36
von Brainiac
Sind zwei Klassiker aus der Rechtsprechung, beide vom BGH entschieden. Die 2 Minuten, die zu ergooglen, musst du dir aber selbst nehmen.

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Sonntag 14. Januar 2018, 03:43
von sonnyblack
Solangsam wird mir der Fall klarer vorsllem nachdem ich das Urteil zu dem Fall gelesen habe.
Aber eine Frage lässt mir keine Ruhe: was spricht hier gegen 816 l . Der Freier ist ja Nichberechtigter im weiteren Sinne und die Leistung ggü der Behörde ist wirksam , da die „Hure“ gutgläubig ist( objektive Empängerhorizont mal zur Seite gestellt)

Kann mir jemand netterweise meinen Denkfehler zeigen?

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: Montag 15. Januar 2018, 10:31
von Schnitte
Selbst wenn die Voraussetzungen von § 816 I vorlägen, wäre über S. 1 nur ein Anspruch gegen den Verfügenden, also A, gegeben; danach ist nicht gefragt, es brächte dem Land auch nichts, weil ohnehin klar ist, dass es reichlich Ansprüche gegen A hat, die mit diesem Bereicherungsanspruch in Konkurrenz stünden. S. 2 könnte einen Anspruch gegen P begründen, aber das würde spätestens beim Merkmal "unentgeltlich" scheitern.