Notwehrprovokation - Frage zu Beispiel
Verfasst: Mittwoch 10. Januar 2018, 15:28
Hallo,
stehe leider (bei einer wahrscheinlich ziemlich einfachen Angelegenheit) ein wenig auf dem Schlauch. Habe eine Vorlesung nachbereitet und auf einer Folie befand sich folgender Beispielsfall zum Thema „Notwehrprovokation“: „A kündigt an, dem B genau eine Ohrfeige zu geben und tut das dann auch. Der Angriff des A ist ersichtlich beendet. Daraufhin schlägt B den A zusammen.“
Im Anschluss wird gesagt, dass der Angriff des B nicht gerechtfertigt war, weil kein gegenwärtiger Angriff des A vorlag. Sein Angriff ist aber durch A (und auch rechtswidrig) provoziert.
Das Ergebnis lautet dann: „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern“.
Jetzt stelle ich mir die Frage, für wen der beiden diese „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern gilt“, denn im Prinzip haben ja beide angegriffen.
Wäre A gemeint, so würde es ja bedeuten, er hätte sich gegen B ohne Einschränkungen des Notwehrrechts wehren dürfen.
Wäre B gemeint, so würde es bedeuten, dass er das Recht hatte, den A zusammenzuschlagen, wobei ich mir das so ganz und gar nicht vorstellen kann. Aber der Zusatz im Beispielsfall „Sein Angriff ist aber durch A (und auch rechtswidrig) provoziert“ verunsichert mich. Ich weiß halt nicht, ob dieser Zusatz einfach nur ein Hinweis ist, sprich ob man einfach nur nochmal darauf hinweisen möchte, dass der Angriff provoziert war. Genauso gut kann aber damit gemeint sein, dass dem B aufgrund der vorangegangen rechtswidrigen Provokation in Form einer Ohrfeige ein Notwehrrecht ohne Einschränkungen zustand. Jemanden aber dann zusammenzuschlagen hat ja sowieso nichts mehr mit Notwehr zu tun.
Wie gesagt, stehe auf dem Schlauch. Rein objektiv gedacht bin ich überzeugt, dass das Ergebnis „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern“ für A gilt, sprich sich dieser gegen B hätte wehren dürfen, aber was mich genau verunsichert habe ich ja gerade geschildert. Würde mich freuen, wenn kurz einer Klarheit schaffen könnte.
Liebe Grüße
Giovinco
stehe leider (bei einer wahrscheinlich ziemlich einfachen Angelegenheit) ein wenig auf dem Schlauch. Habe eine Vorlesung nachbereitet und auf einer Folie befand sich folgender Beispielsfall zum Thema „Notwehrprovokation“: „A kündigt an, dem B genau eine Ohrfeige zu geben und tut das dann auch. Der Angriff des A ist ersichtlich beendet. Daraufhin schlägt B den A zusammen.“
Im Anschluss wird gesagt, dass der Angriff des B nicht gerechtfertigt war, weil kein gegenwärtiger Angriff des A vorlag. Sein Angriff ist aber durch A (und auch rechtswidrig) provoziert.
Das Ergebnis lautet dann: „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern“.
Jetzt stelle ich mir die Frage, für wen der beiden diese „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern gilt“, denn im Prinzip haben ja beide angegriffen.
Wäre A gemeint, so würde es ja bedeuten, er hätte sich gegen B ohne Einschränkungen des Notwehrrechts wehren dürfen.
Wäre B gemeint, so würde es bedeuten, dass er das Recht hatte, den A zusammenzuschlagen, wobei ich mir das so ganz und gar nicht vorstellen kann. Aber der Zusatz im Beispielsfall „Sein Angriff ist aber durch A (und auch rechtswidrig) provoziert“ verunsichert mich. Ich weiß halt nicht, ob dieser Zusatz einfach nur ein Hinweis ist, sprich ob man einfach nur nochmal darauf hinweisen möchte, dass der Angriff provoziert war. Genauso gut kann aber damit gemeint sein, dass dem B aufgrund der vorangegangen rechtswidrigen Provokation in Form einer Ohrfeige ein Notwehrrecht ohne Einschränkungen zustand. Jemanden aber dann zusammenzuschlagen hat ja sowieso nichts mehr mit Notwehr zu tun.
Wie gesagt, stehe auf dem Schlauch. Rein objektiv gedacht bin ich überzeugt, dass das Ergebnis „Einschränkung wie bei schuldlosen Angreifern“ für A gilt, sprich sich dieser gegen B hätte wehren dürfen, aber was mich genau verunsichert habe ich ja gerade geschildert. Würde mich freuen, wenn kurz einer Klarheit schaffen könnte.
Liebe Grüße
Giovinco