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Eigentumsvorbehalt

Verfasst: Freitag 12. Januar 2018, 00:27
von Enoch
Hallo Welt !
Ich habe eine Frage an euch. Stellt der Eigentumsvorbehalt eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzip?

Wenn der Kaufvertrag nichtig ist, dann tritt die Bedingung nach §158 ( 929) BGB nie ein. Also die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts berührt die Wirksamkeit der Verfügung.

Danke im Voraus

Re: Eigentumsvorbehalt

Verfasst: Freitag 12. Januar 2018, 08:55
von Muirne
Enoch hat geschrieben:Hallo Welt !
Ich habe eine Frage an euch. Stellt der Eigentumsvorbehalt eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzip?

Wenn der Kaufvertrag nichtig ist, dann tritt die Bedingung nach §158 ( 929) BGB nie ein. Also die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts berührt die Wirksamkeit der Verfügung.

Danke im Voraus
Kann man sicher so sehen, wobei ich es nicht durchbrechen nennen würde, berühren finde ich besser. Genau genommen gab es ja noch gar keine wirksame Verfügung die unwirksam wurde.
Das ist aber aus der Hüfte. Gelesen habe ich das nicht.

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Re: Eigentumsvorbehalt

Verfasst: Freitag 12. Januar 2018, 10:40
von Schnitte
Ohne jetzt sicher zu sein, was die hM dazu meint, würde ich sagen, dass das Eigentum trotzdem übergeht, wenn in Unkenntnis von der Nichtigkeit des Kaufvertrages der Kaufpreis bezahlt wird. Dadurch werden beide Parteien so gestellt, wie sie stünden, wenn gleich bei Kaufvertragsschluss auch übereignet und gezahlt worden wäre. Sowohl Kaufpreis als auch Eigentum sind dann natürlich kondizierbar, aber das ist ja nichts ungewöhnliches.

Ich würde auch sagen, dass bereits vor bzw. ohne Kaufpreiszahlung auch bei nichtigem Kaufvertrag durch die bedingte Übereignung an Anwartschaftsrecht als dingliches Recht entsteht, das natürlich ebenfalls kondizierbar ist. Aber auch hier habe ich nicht nachgeschlagen, ob die hM das so sehen würde.

Re: Eigentumsvorbehalt

Verfasst: Freitag 12. Januar 2018, 11:03
von Schnitte
Da muss ich zurücknehmen, was ich eben geschrieben habe; die hM scheint das nicht so zu sehen, wie von mir ausgeführt.Büdenbender schreibt im Dauner-Lieb ( § 449 BGB Rdnr. 12):
Erlischt die Kaufpreisforderung, entfällt das Anwartschaftsrecht. Insoweit steht das Anwartschaftsrecht im Verhältnis zum kaufvertraglichen Erwerbsanspruch im Verhältnis der Akzessorietät. Daraus folgt eine Einschränkung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, da mit dem Fortfall des Kaufpreisanspruchs die Erweiterung des Anwartschaftsrechts zum Eigentumsrecht ausgeschlossen ist. Dies ist zB für die Ausübung von Anfechtungsrechten (§§ 119 ff, 142), von Rücktritts- (§§ 323, 346 ff) und Widersrufsrechten (§§ 312 ff, 355 ff) in Bezug auf den Kaufvertrag von Bedeutung. Ist der Kaufvertrag von vornherein nichtig, zB wegen §§ 104 ff, 116 ff, 134, 138, 154, entsteht mangels Kaufpreisforderung von vornherein kein Anwartschaftsrecht. Insoweit gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen Anwartschafts- und klassischem Eigentumsrecht, das auch in „Erfüllung“ eines nichtigen Kaufvertrags übertragen wird und insoweit nur Rückübereignungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 auslöst. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass die „Erstarkung“ des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht rechtlich nur möglich ist, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Dies setzt einen Rechtsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2) und damit einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Fehlt es daran und zahlt der Käufer in Unkenntnis der Unwirksamkeit gleichwohl, führt dies nur zu einem Bereicherungsanspruch bzgl des Kaufpreises nach §§ 812 ff. Damit fehlt die vollständige Zahlung des Kaufpreises als Voraussetzung des § 449 für den Eigentumserwerb. Aus dem Zusammenhang der §§ 158, 929, 449 ergibt sich somit eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips, das sonst das Verhältnis der §§ 433, 929 prägt.
Damit würde auch bei anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages (vgl. Büdenbenders Verweis auf die Anfechtung, die ja auch zur anfänglichen Nichtigkeit führt) kein Anwartschaftsrecht entstehen und bei späterer Kaufpreiszahlung auch kein Eigentum.

Ich darf aber anmerken, dass ich persönlich das nicht so für sachgerecht halte, weil es den Käufer schlechter stellt. Der kann zwar den Kaufpreis kondizieren, aber wenn der Verkäufer zahlungsunfähig ist, bringt ihm das nichts. Beim normalen Handkauf, der sofort durch Zahlung und Übereignung vollzogen wird, hat er eine zusätzliche Sicherheit in Form des Eigentums, da er das Eigentum nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herausgeben muss. Nach dieser Lösung hat er diese Sicherheit nicht, allenfalls den Besitz.

Re: Eigentumsvorbehalt

Verfasst: Freitag 12. Januar 2018, 23:44
von Enoch
Schnitte hat geschrieben:Da muss ich zurücknehmen, was ich eben geschrieben habe; die hM scheint das nicht so zu sehen, wie von mir ausgeführt.Büdenbender schreibt im Dauner-Lieb ( § 449 BGB Rdnr. 12):
Erlischt die Kaufpreisforderung, entfällt das Anwartschaftsrecht. Insoweit steht das Anwartschaftsrecht im Verhältnis zum kaufvertraglichen Erwerbsanspruch im Verhältnis der Akzessorietät. Daraus folgt eine Einschränkung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips, da mit dem Fortfall des Kaufpreisanspruchs die Erweiterung des Anwartschaftsrechts zum Eigentumsrecht ausgeschlossen ist. Dies ist zB für die Ausübung von Anfechtungsrechten (§§ 119 ff, 142), von Rücktritts- (§§ 323, 346 ff) und Widersrufsrechten (§§ 312 ff, 355 ff) in Bezug auf den Kaufvertrag von Bedeutung. Ist der Kaufvertrag von vornherein nichtig, zB wegen §§ 104 ff, 116 ff, 134, 138, 154, entsteht mangels Kaufpreisforderung von vornherein kein Anwartschaftsrecht. Insoweit gibt es einen deutlichen Unterschied zwischen Anwartschafts- und klassischem Eigentumsrecht, das auch in „Erfüllung“ eines nichtigen Kaufvertrags übertragen wird und insoweit nur Rückübereignungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 auslöst. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass die „Erstarkung“ des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht rechtlich nur möglich ist, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig gezahlt hat. Dies setzt einen Rechtsanspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2) und damit einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Fehlt es daran und zahlt der Käufer in Unkenntnis der Unwirksamkeit gleichwohl, führt dies nur zu einem Bereicherungsanspruch bzgl des Kaufpreises nach §§ 812 ff. Damit fehlt die vollständige Zahlung des Kaufpreises als Voraussetzung des § 449 für den Eigentumserwerb. Aus dem Zusammenhang der §§ 158, 929, 449 ergibt sich somit eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips, das sonst das Verhältnis der §§ 433, 929 prägt.
Damit würde auch bei anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages (vgl. Büdenbenders Verweis auf die Anfechtung, die ja auch zur anfänglichen Nichtigkeit führt) kein Anwartschaftsrecht entstehen und bei späterer Kaufpreiszahlung auch kein Eigentum.

Ich darf aber anmerken, dass ich persönlich das nicht so für sachgerecht halte, weil es den Käufer schlechter stellt. Der kann zwar den Kaufpreis kondizieren, aber wenn der Verkäufer zahlungsunfähig ist, bringt ihm das nichts. Beim normalen Handkauf, der sofort durch Zahlung und Übereignung vollzogen wird, hat er eine zusätzliche Sicherheit in Form des Eigentums, da er das Eigentum nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herausgeben muss. Nach dieser Lösung hat er diese Sicherheit nicht, allenfalls den Besitz.
Danke für die Quelle! Alle wollen die heilige Kuh (Abstraktionsprinzip) nicht berühren und schreiben geschickt vorbei (ist auch daneben :) ) Allerdings ist der Käufer dahingehend geschützt, dass er den Anspruch nach §812 gem.§ 273 I BGB gegen den Anspruch auf Herausgabe nach §985 geltend machen kann.

Re: Eigentumsvorbehalt

Verfasst: Samstag 13. Januar 2018, 00:04
von Enoch
Muirne hat geschrieben:
Enoch hat geschrieben:Hallo Welt !
Ich habe eine Frage an euch. Stellt der Eigentumsvorbehalt eine Durchbrechung des Abstraktionsprinzip?

Wenn der Kaufvertrag nichtig ist, dann tritt die Bedingung nach §158 ( 929) BGB nie ein. Also die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts berührt die Wirksamkeit der Verfügung.

Danke im Voraus
Kann man sicher so sehen, wobei ich es nicht durchbrechen nennen würde, berühren finde ich besser. Genau genommen gab es ja noch gar keine wirksame Verfügung die unwirksam wurde.
Das ist aber aus der Hüfte. Gelesen habe ich das nicht.

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Ich glaube die Übereignung nach §929,158 entspricht auch nicht dem inneren Abstraktionsprinzip. Danach dürfe die Einigung nicht die Causa erwähnen( also Abstrakt.... so auch Brox, Bork BGB AT).Hier ist aber " die vollständige Zahlung des Kaufpreisen" Inhalt der Einigung. Diese Einigung verrät den Rechtsgrund ( Kaufvertrag), sodass von dem inneren Abstraktionsprinzip nicht die Rede sein kann