Falllösung
Verfasst: Freitag 12. Januar 2018, 18:50
Hey,
im Rahmen der Examensvorbereitung habe ich angefangen quer sämtliche Klausurenangebote an der Uni wahrzunehmen. So ist mir heute folgender Fall vorgelegt worden und ich muss sagen, ich hatte erhebliche Probleme mit der Zeit und der Strukturierung einer Lösung. (Zeitumfang 2 Stunden)
Daher würde ich gerne den Fall mit euch teilen und eventuell eure Ansätze zur Lösung lesen wollen
Hier der SV:
Die 80-jährige Evelyn (E) ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Passau, das sie mittlerweile allein bewohnt. Da sie sich um das riesige Anwesen nicht mehr selbst kümmern kann, möchte sie das Grundstück alsbald verkaufen. E´s Nachbar Norbert (N) hat schon seit längerem einen Blick auf das Grundstück geworfen, aber aufgrund eines finanziellen Engpasses derzeit nicht die nötigen finanziellen Ressourcen, um das Anwesen zu erwerben. Als er von E´s Verkaufsplänen erfährt, setzt er alles daran, sich das Grundstück zumindest für die Zukunft zu "sichern". Nach längeren Verhandlungen einigt sich E mit N am 12.01.2017 in notariell beurkundeter Form auf die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten des N an ihrem bebauten Grundstück. Das Vorkaufsrecht soll dabei für sämtliche Vorkaufsfälle sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren gelten. Am 7.2.2017 wurde das Vorkaufsrecht vereinbarungsgemäß im Grundbuch eingetragen.
Ein Jahr später erinnert sich die vergessliche, aber nach wie vor geschäftsfähige E daran, dass sie das Anwesen ja eigentlich veräußern wollte. Nach längerer Suche findet sie in ihrer an dem Anwesen bislang eher desinteressierte, aber wohlhabenden 75-jährigen Bekannten Konstanze (K) eine Käuferin, mit der sie schnell handelseinig wird. Am 10.1.2018 verkauft sie das bebaute Grundstück für 800.000 EUro in notariell beurkundeter Form an K und erklärt am 29.1.2018 die Auflassung. Im Rahmen der Beurkundung hatte der Notar zwar E und K auf das Bestehen eines Vorkaufsrechts zugunsten des N hingewiesen. Die beiden wollten sich jedoch nicht durch "irgendeine Formalität" von ihrem Geschäft abbringen lassen. Darüber hinaus gehen sie davon aus, dass sich die Eintragung einer Vormerkung gegenüber dem bestehenden Vorkaufsrecht durchsetzt. Zu Gunsten der K wurde daraufhin eine ebenfalls am 29.1.2018 formell wirksam bestellte Auflasssungsvormerkung an dem Grundstück der E im Grundbuch eingetragen.
Nachdem K eine Anzahlung von 400.000 Euro geleistet hatte und in das Anwesen eingezogen war, beginnt sie mit umfangreichen Umbauarbeiten. Da ihr die bestehende Raumaufteilung gefällt, lässt sie für eingesamt 50.000 Euro mehrere Zwischenwände abtragen und an anderer Stelle Wände neu einziehen. Als K nach dem Abschluss der Bauarbeiten auf eine Zeit der Ruhe und Entspannung hofft, wird sie enttäuscht:
Nachdem ein Unwetter zu erheblichen Dach- und Wasserschäden im Haus geführt hatte, war Gefahr im Verzug. Um das beschädigte Dach zu sichern und weitere Schäden zu verhindern waren wiederum umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, für die ihr Kosten von insgesamt 25.000 EUro entstanden sind. Aufgrund dieser Kosten und weiterer Ausgaben gelingt es ihr nicht mehr, den vollständigen Kaufpreis zu zahlen, sodass K nicht wie ursprünglich geplant als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wird.
In der Zwischenzeit hat auch N von der Veräußerung des Grundstücks an K erfahren und übt durch Erklärung gegenüber E sein Vorkaufsrecht aus.Nach entsprechender Auflassung wird er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und verlangt von K die Herausgabe des Grundstücks sowie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung.
K lässt sich von alledem nicht beeindrucken und denkt trotz Aufforderung seitens des N nicht im Geringsten daran, aus dem Anwesen auszuziehen. Schließlich habe sie das Grundstück von E "gekauft" und verfüge damit über einen "rechtsgültigen Vertrag". Zum Auszug könne N sie nur unter der Bedingung überreden, dass sie - von wem auch immer - die angezahlten 400.000 Euro zurückhalte und ihr die Kosten von insgesamt 75.000 Euro erstattet würden, die sie in das Haus gesteckt habe. E verlangt angesichts der "neuen Situation" von N, ihm die mit K vereinbarten 800.000 Euro zu zahlen.
Es stellt sich heraus, dass die K aufgrund einer unerkannten, sporadisch aufbrechenden Krankheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 10.01.2018 - und ausschließlich an diesem einen Tag - vorübergehend geschäftsunfähig gewesen ist.
N wendet sich nun an seine Anwältin Ricarda (R) mit der Bitte, folgende Fragen zu prüfen:
Frage 1: Welche Ansprüche hat N gegen K?
Frage 2: Welche Ansprüche hat E gegen N?
Auch K holt Rechtsrat ein und möchte folgendes wissen:
Frage 3: Kann K von E die "in das Haus gesteckten" Kosten in Höhe von 50.000 Euro für die Umbauarbeiten und 25.000 Euro für die Beseitigung der unwetterbedingten Schäden und die Sicherung des Daches sowie für die Rückzahlung der angezahlten 400.000 Euro verlangen?
im Rahmen der Examensvorbereitung habe ich angefangen quer sämtliche Klausurenangebote an der Uni wahrzunehmen. So ist mir heute folgender Fall vorgelegt worden und ich muss sagen, ich hatte erhebliche Probleme mit der Zeit und der Strukturierung einer Lösung. (Zeitumfang 2 Stunden)
Daher würde ich gerne den Fall mit euch teilen und eventuell eure Ansätze zur Lösung lesen wollen
Hier der SV:
Die 80-jährige Evelyn (E) ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Passau, das sie mittlerweile allein bewohnt. Da sie sich um das riesige Anwesen nicht mehr selbst kümmern kann, möchte sie das Grundstück alsbald verkaufen. E´s Nachbar Norbert (N) hat schon seit längerem einen Blick auf das Grundstück geworfen, aber aufgrund eines finanziellen Engpasses derzeit nicht die nötigen finanziellen Ressourcen, um das Anwesen zu erwerben. Als er von E´s Verkaufsplänen erfährt, setzt er alles daran, sich das Grundstück zumindest für die Zukunft zu "sichern". Nach längeren Verhandlungen einigt sich E mit N am 12.01.2017 in notariell beurkundeter Form auf die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten des N an ihrem bebauten Grundstück. Das Vorkaufsrecht soll dabei für sämtliche Vorkaufsfälle sowie für einen Zeitraum von 5 Jahren gelten. Am 7.2.2017 wurde das Vorkaufsrecht vereinbarungsgemäß im Grundbuch eingetragen.
Ein Jahr später erinnert sich die vergessliche, aber nach wie vor geschäftsfähige E daran, dass sie das Anwesen ja eigentlich veräußern wollte. Nach längerer Suche findet sie in ihrer an dem Anwesen bislang eher desinteressierte, aber wohlhabenden 75-jährigen Bekannten Konstanze (K) eine Käuferin, mit der sie schnell handelseinig wird. Am 10.1.2018 verkauft sie das bebaute Grundstück für 800.000 EUro in notariell beurkundeter Form an K und erklärt am 29.1.2018 die Auflassung. Im Rahmen der Beurkundung hatte der Notar zwar E und K auf das Bestehen eines Vorkaufsrechts zugunsten des N hingewiesen. Die beiden wollten sich jedoch nicht durch "irgendeine Formalität" von ihrem Geschäft abbringen lassen. Darüber hinaus gehen sie davon aus, dass sich die Eintragung einer Vormerkung gegenüber dem bestehenden Vorkaufsrecht durchsetzt. Zu Gunsten der K wurde daraufhin eine ebenfalls am 29.1.2018 formell wirksam bestellte Auflasssungsvormerkung an dem Grundstück der E im Grundbuch eingetragen.
Nachdem K eine Anzahlung von 400.000 Euro geleistet hatte und in das Anwesen eingezogen war, beginnt sie mit umfangreichen Umbauarbeiten. Da ihr die bestehende Raumaufteilung gefällt, lässt sie für eingesamt 50.000 Euro mehrere Zwischenwände abtragen und an anderer Stelle Wände neu einziehen. Als K nach dem Abschluss der Bauarbeiten auf eine Zeit der Ruhe und Entspannung hofft, wird sie enttäuscht:
Nachdem ein Unwetter zu erheblichen Dach- und Wasserschäden im Haus geführt hatte, war Gefahr im Verzug. Um das beschädigte Dach zu sichern und weitere Schäden zu verhindern waren wiederum umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, für die ihr Kosten von insgesamt 25.000 EUro entstanden sind. Aufgrund dieser Kosten und weiterer Ausgaben gelingt es ihr nicht mehr, den vollständigen Kaufpreis zu zahlen, sodass K nicht wie ursprünglich geplant als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wird.
In der Zwischenzeit hat auch N von der Veräußerung des Grundstücks an K erfahren und übt durch Erklärung gegenüber E sein Vorkaufsrecht aus.Nach entsprechender Auflassung wird er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und verlangt von K die Herausgabe des Grundstücks sowie die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung.
K lässt sich von alledem nicht beeindrucken und denkt trotz Aufforderung seitens des N nicht im Geringsten daran, aus dem Anwesen auszuziehen. Schließlich habe sie das Grundstück von E "gekauft" und verfüge damit über einen "rechtsgültigen Vertrag". Zum Auszug könne N sie nur unter der Bedingung überreden, dass sie - von wem auch immer - die angezahlten 400.000 Euro zurückhalte und ihr die Kosten von insgesamt 75.000 Euro erstattet würden, die sie in das Haus gesteckt habe. E verlangt angesichts der "neuen Situation" von N, ihm die mit K vereinbarten 800.000 Euro zu zahlen.
Es stellt sich heraus, dass die K aufgrund einer unerkannten, sporadisch aufbrechenden Krankheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 10.01.2018 - und ausschließlich an diesem einen Tag - vorübergehend geschäftsunfähig gewesen ist.
N wendet sich nun an seine Anwältin Ricarda (R) mit der Bitte, folgende Fragen zu prüfen:
Frage 1: Welche Ansprüche hat N gegen K?
Frage 2: Welche Ansprüche hat E gegen N?
Auch K holt Rechtsrat ein und möchte folgendes wissen:
Frage 3: Kann K von E die "in das Haus gesteckten" Kosten in Höhe von 50.000 Euro für die Umbauarbeiten und 25.000 Euro für die Beseitigung der unwetterbedingten Schäden und die Sicherung des Daches sowie für die Rückzahlung der angezahlten 400.000 Euro verlangen?