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Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Dienstag 23. Januar 2018, 17:00
von Tobias__21
Hallo,

ich habe leider gerade keinen Kommentar / juris Kennung zur Hand. § 420 ZPO spricht ja von "Vorlegung" der Urkunde. Damit kann doch nur das Original gemeint sein. Man schickt aber in der Regel doch nur Kopien der Urkunden ans Gericht, keine Originale. Ich habe es auch noch nie erlebt, dass im Prozess original Urkunden vorgelegt wurden, also in der mündlichen Verhandlung.

Wie ist das in der Praxis? Ergibt sich aus der Kopie schon eine Art Richtigkeitsfiktion dergestalt, dass das Original den Inhalt der Kopie hat? Muss der Gegner dann die Richtigkeit der Kopie in Frage stellen und erst dann wird das Original vorgelegt? Ich habe mir darüber nie so wirklich Gedanken gemacht. Aber ich steh da gerade bisschen auf dem Schlauch. Wenn nach § 420 ZPO Beweis durch Vorlegung angetreten wird, was ist dann wenn immer nur Kopien in den vorbereitenden Schriftsätzen ans Gericht geschickt wurden? Wurde dann da kein Urkundsbeweis angetreten? Meist läuft es ja so, dass da eine Kopie ans Gericht geschickt wird mit einem Beweisantrag. Bspw: Kaufvertrag. Der Kaufvertrag wird doch dann aber nicht nochmal im Original vorgelegt. Wenn der Gegner jetzt nicht die Richtigkeit der Kopie bestreitet und er den KV nur rechtlich angreift, wird dann die Existenz des KV (und auch der Urkunde im Original) unstreitig, so dass man darüber rechtlich gar keinen Beweis erhoben hat / erheben muss, obwohl ja ein Beweisantrag: Kaufvertrag in der Welt ist? Wirklich Beweis erhoben ist doch nur, wenn der KV auch irgendwann mal im Original vorgelegt wird?

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Dienstag 23. Januar 2018, 17:27
von Ara
Tobias__21 hat geschrieben:Hallo,

ich habe leider gerade keinen Kommentar / juris Kennung zur Hand. § 420 ZPO spricht ja von "Vorlegung" der Urkunde. Damit kann doch nur das Original gemeint sein. Man schickt aber in der Regel doch nur Kopien der Urkunden ans Gericht, keine Originale. Ich habe es auch noch nie erlebt, dass im Prozess original Urkunden vorgelegt wurden, also in der mündlichen Verhandlung.
Das ist kein Urkundenbeweis, sondern nur ein Beweisangebot. Der Urkundsbeweis ist ein absoluter Exot und kommt im normalen Zivilprozess nur ganz selten vor.

Darum müssen im Urkundenprozess ja auch alle Urkunden im original zur mündlichen Verhandlung mitgebracht werden.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Dienstag 23. Januar 2018, 19:04
von Dike
Normalerweise hinterfragt das Gericht die Richtigkeit von vorgelegten Kopien als Beweisangebot nicht. Wenn sie als Anlage anwaltlichen Klagebegründungen beigefügt ist, wurde üblicherweise vom Original-Dokument eine Kopie in der Kanzlei gefertigt für die Akte, sodass das Gericht wohl von einer Richtigkeit des Beweismittels ausgeht.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Dienstag 23. Januar 2018, 19:59
von Tobias__21
Danke Euch. Stimmt, natürlich ist das nur ein Beweisangebot, daran habe ich gar nicht gedacht. Das ist ja ähnlich wie die Benennung eines Zeugen. Der Zeugenbeweis ist damit ja auch noch nicht erhoben.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Dienstag 23. Januar 2018, 23:38
von Liz
Beweis muss das Gericht erst dann erheben, wenn etwas strittig ist. Worüber sollte es Beweis erheben, wenn zwischen den Parteien unstrittig ist, dass es eine bestimmte Urkunde mit Inhalt X gibt? Meist ist doch nur strittig, was aus X rechtlich folgt.

Re: Urkundenbeweis

Verfasst: Mittwoch 24. Januar 2018, 12:05
von immer locker bleiben
Liz hat geschrieben:Beweis muss das Gericht erst dann erheben, wenn etwas strittig ist. Worüber sollte es Beweis erheben, wenn zwischen den Parteien unstrittig ist, dass es eine bestimmte Urkunde mit Inhalt X gibt? Meist ist doch nur strittig, was aus X rechtlich folgt.
Trotzdem müssen jedenfalls im Urkundsprozess in der Regel die Originalurkunden vorgelegt werden können, damit der Urkundsprozess als solcher zulässig ist; die Möglichkeit der Urkundsvorlage ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung. An der Kante hakt es aber oft, weil man im Urkundsprozess in aller Regel auf Richter und Rechtsanwälte trifft, die sich mit der Materie nur am Rande auskennen, weil es einfach zu selten vorkommt. Wenn man nicht unbedingt schnell zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel kommen will, würde ich vom Urkundsprozess auch immer abraten, weil es in den meisten Fällen ja doch nicht ohne Nachverfahren geht. Im ganz ungünstigen Fall legt die unterliegende Partei daneben auch noch Berufung ein und dann "schwimmt" man zwischen den Instanzen, teilweise im Nachverfahren, teilweise in der Berufung. Das ist dann extrem fehleranfällig und macht keinen Spaß ... und über der vorläufigen Vollstreckung schwebt immer das Damoklesschwert des § 717 Abs. 2 ZPO.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Mittwoch 24. Januar 2018, 13:01
von Tobias__21
Im Urkundenprozess aber auch nur in der mündlichen Verhandlung, oder? Bei Klageerhebung reichen ja Abschriften, 593 II ZPO.

@Liz:
Ja, das war ja auch meine Idee. Dass man am Ende nicht darüber streitet, dass es diese Urkunde überhaupt gibt, sondern was aus dem Inhalt folgt. Wenn eine Abschrift im schriftlichen Verfahren ans Gericht geschickt wird, müsste der Gegner dann ja die Richtigkeit der Abschrift in Frage stellen, dass wirklich Urkundenbeweis erhoben werden muss. In der Regel wird das ja aber gar nicht in Frage gestellt, dass da ein Original existiert. Ich war da aber etwas verwirrt, muss ich zugeben.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Mittwoch 24. Januar 2018, 13:35
von Liz
@ilb: Gewiss, der Urkundsprozess ist eine eigene Nummer und meist nicht sonderlich gewinnbringend.

@Tobias: Natürlich kann man bestreiten, dass man selbst die gleichen Unterlagen wie das Gericht und / oder der Sachverständige hat. Aber im Normalfall tut es eben keiner, weil es völlig sinnlos wäre.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 15:27
von immer locker bleiben
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn eine Abschrift im schriftlichen Verfahren ans Gericht geschickt wird, müsste der Gegner dann ja die Richtigkeit der Abschrift in Frage stellen, dass wirklich Urkundenbeweis erhoben werden muss.
Du glaubst gar nicht, wie oft genau das im Urkundsprozess aber passiert.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 15:30
von Mr_Black
immer locker bleiben hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn eine Abschrift im schriftlichen Verfahren ans Gericht geschickt wird, müsste der Gegner dann ja die Richtigkeit der Abschrift in Frage stellen, dass wirklich Urkundenbeweis erhoben werden muss.
Du glaubst gar nicht, wie oft genau das im Urkundsprozess aber passiert.
Absolut.
Ich habe mal ein einstweiliges Verfügungsverfahren gewonnen, weil die Gegenseite das Original im Termin nicht dabei hatte.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 15:41
von Tobias__21
Wie oft kommen Urkundsprozesse denn tatsächlich vor? Hab gerade mal im Anders/Gehle was dazu gelesen. Das macht ja eigentlich nur Sinn, wenn man eine "Anspruchsurkunde" in Händen hält und die Sache einigermaßen klar ist. Dann kann der Gegner aber eigentlich auch gleich anerkennen. In der Vollstreckung sehe ich da auch nicht wirkliche Vorteile. Gut, man hat schnell einen (vorläufigen) Titel und der Gegner muss um Sicherheitsleistung bringen um die Vollstreckung zu verhindern (bei drohender Insolvenz des Gegners vielleicht sinnvoll), aber so wirklich der Hit scheint mit das alles nicht zu sein.

In welchen Fällen würde es sich denn anbieten, so vorzugehen?

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 16:32
von immer locker bleiben
Der Urkundsprozess in der Praxis dient allein dazu einen schnellen Titel zu erreichen und - auf dem Weg dahin - der Gegenseite den Großteil ihrer Einwendungen abzuschneiden. Mit dem Titel erhöht man dann durch vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen den Verhandlungsdruck auf die Gegenseite, die sich mühselig durch das Nachverfahren quälen muss.

Und gerade wegen dieses Effekts wird der Urkundsprozess häufig "missbraucht."

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 16:39
von Mr_Black
In der Praxis sind die Gerichte von sich aus auch recht oberflächlich, was den Urkundsbeweis angeht.

Wenn beispielsweise der Vertragsschluss bestritten wird, die beweisbelastete Partei darauf hin eine Kopie der Urkunde vorlegt und die Gegenseite darauf dann einfach schweigt, habe ich noch nie gesehen, dass ein Gericht noch eine formelle Beweisaufnahme durchführt. Entweder steht im Urteil dann, dass irgendwas "zur Überzeugung des Gerichts" feststehen soll oder das einfache Bestreiten wird angesichts der Urkundskopie als unsubstantiiert abgetan.

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 18:12
von batman
Weil sich die gegnerische Partei eben zu dieser Kopie erklären muss, nach dem Motto "eine solche Urkunde hat der Beklagte nie gesehen, geschweige denn unterschrieben".

Re: Urkundenbeweis "Vorlage" im Original?

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 18:16
von Tobias__21
immer locker bleiben hat geschrieben:Der Urkundsprozess in der Praxis dient allein dazu einen schnellen Titel zu erreichen und - auf dem Weg dahin - der Gegenseite den Großteil ihrer Einwendungen abzuschneiden. Mit dem Titel erhöht man dann durch vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen den Verhandlungsdruck auf die Gegenseite, die sich mühselig durch das Nachverfahren quälen muss.

Und gerade wegen dieses Effekts wird der Urkundsprozess häufig "missbraucht."
Na gut, aber im Nachverfahren kann der Gegner sich ja aller Beweismittel bedienen und auch nochmal neu bestreiten/vortragen. Die Bindungswirkung des Vorverfahrens reicht ja nur sehr beschränkt. Gut, vielleicht überlegt man es sich dann zweimal ob man noch ins Nachverfahren geht und auch die letzte abwegige Einrede bemüht.