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Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt?

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 15:29
von cd84
Guten Tag,

angenommen ein Rechtsstreit mit gerichtlichem Verfahren ist durch Vergleich abgeschlossen.

In der Sache treten nun neue Mängel auf (im Vergleich ist Gewährleistungsfrist explizit verlängert worden.). Ich bin mir nicht sicher, ob der gegnerische Anwalt des Werkunternehmer auch weiterhin bevollmächtigt ist, will aber auch nicht den Gegner direkt anschreiben wg. befürchteter Umgehung des Gegenanwalts. (Die Gegenseite ist bekannt dafür, für alles mögliche Meldungen bei der Kammer zu machen)

Wenn ich nun die neuerliche Fristsetzung zur Mangelbeseitigung an den gegnerischen Anwalt sende, ist dieser verpflichtet, mir mitzuteilen, wenn er nicht bevollmächtigt ist? Gibt es eine entsprechende Regelung in der BORA?

Ich würde - ausnahmsweise - auch ein EB mitschicken. Besteht zumindest dann eine entsprechende Pflicht? § 14 S. 2 BORA?

[Verjährung steht nicht im Raume - Ich könnte mich daher im Zweifel immer noch direkt an den Gegner wenden]

Sonst schreibe ich üblicherweise die Gegenseite direkt an mit Kopie an den (ehemaligen) anwaltlichen Vertreter. In diesem Fall will ich aber lieber kein Risiko eingehen, weil der Kollege eben bekannt dafür ist, alles und jeden zu "melden".

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 20:23
von joee78
§ 172 Abs. 2 BGB

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Freitag 26. Januar 2018, 00:57
von Tibor
joee78 hat geschrieben:§ 172 Abs. 2 BGB
Und das soll die Antwort auf die Frage sein?

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Dienstag 30. Januar 2018, 20:54
von cd84
Ist weder die Antwort auf die Frage noch hilft es hier weiter.
Insbesondere weil im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gerade keine Vollmachtsurkunden vorgelegt werden.

Evtl. hat jemand anders in diesem Bereich Ahnung?

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Dienstag 30. Januar 2018, 21:13
von Herr Anwalt
Im FamRecht kommt das bei mir ständig vor, dass ggf. Änderungen stattfinden.
Wenn beispielsweise mehr als ein halbes Jahr vergangen ist, handhabe ich es so, dass ich die Gegenseite und den Kollegen anschreibe.
Also zwei Schreiben. In dem Schreiben an den Kollegen äußere ich, dass ich nicht weiß, ob er mandatiert ist und daher seinen Mandanten auch direkt angeschrieben habe. Du kannst wenn du auf Nummer sicher gehen willst, ja auch schreiben: "Sie wollen sich insoweit beraten lassen." im Schreiben an den Gegner.
Daraus dürfte dir in keinem Fall ein Strick zu drehen sein.

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Dienstag 30. Januar 2018, 21:31
von Parabellum
Herr Anwalt hat geschrieben:Du kannst wenn du auf Nummer sicher gehen willst, ja auch schreiben: "Sie wollen sich insoweit beraten lassen." im Schreiben an den Gegner.
Daraus dürfte dir in keinem Fall ein Strick zu drehen sein.
Unfug. Entweder § 12 BORA ist anwendbar oder nicht.

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Dienstag 30. Januar 2018, 21:38
von joee78
Eben - bei direktem Kontaktieren der gegnerischen Partei droht - auch nach langem Ruhen des Rechtsstreits - eine Anzeige wegen Verstoßes gegen § 12 BORA. § 87 Abs. 1 ZPO normiert nämlich, dass die Bevollmächtigung des Anwalts solange fortbesteht, bis die Mandatsniederlegung der Gegenseite angezeigt wird.

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Dienstag 30. Januar 2018, 21:59
von batman
Ich halte § 14 BORA für den durchaus richtigen Ansatz. Nach Änderung der Ermächtigungsgrundlage (§ 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO) gilt die Vorschrift seit Jahresbeginn auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob nach wie vor nur Zustellungen nach der ZPO erfasst sind oder § 14 BORA auch für rein außergerichtliche Korrespondenz gilt.

Darauf würde ich es aber ankommen lassen. Wenn sich der Kollege infolge Beendigung des Mandats für nicht mehr empfangsbevollmächtigt hält, wird das ein Fall der Verweigerung der Mitwirkung sein, den er unverzüglich mitzuteilen hat.

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Mittwoch 31. Januar 2018, 08:19
von Herr Anwalt
Sinn und Zweck des § 12 sind eindeutig.
Wenn aber lange Zeit vergangen ist, dann kann ich nicht davon ausgehen, dass der Kollege automatisch mandatiert ist. Ggf. liegt ein völlig neuer Fall vor.
§ 12 Abs. 1 betrifft nur den Fall einer anwaltlichen Vertretung der Parteien in derselben Angelegenheit.
Und hier gibt es völlig neue Sachmängel. Dann sagt der Kollege: Aber es ist doch trotzdem derselbe Fall.
Der Kollege kann ja dann - wenn's Theater gibt - mal erklären, wieso er neu abrechnet, was die meisten Kollegen tun werden.
Und dann hat er seinen eigenen Vorsatz nach § 352 StGB nachgewiesen.

Noch ein Lösungsvorschlag. Und das ist hier der sinnvollste: Think out of the box.
Der Mandat schreibt den Gegner selbst an.
Denn eine Verpflichtung der Partei, eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum anwaltlich vertretenen Gegner zu unterlassen, ergibt sich weder aus § 12 noch aus § 172 ZPO (BGH BRAK-Mitt. 2011, 156)

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Mittwoch 31. Januar 2018, 10:38
von in dubio
Herr Anwalt hat geschrieben:Sinn und Zweck des § 12 sind eindeutig.
Wenn aber lange Zeit vergangen ist, dann kann ich nicht davon ausgehen, dass der Kollege automatisch mandatiert ist. Ggf. liegt ein völlig neuer Fall vor.
§ 12 Abs. 1 betrifft nur den Fall einer anwaltlichen Vertretung der Parteien in derselben Angelegenheit.
Und hier gibt es völlig neue Sachmängel. Dann sagt der Kollege: Aber es ist doch trotzdem derselbe Fall.
Der Kollege kann ja dann - wenn's Theater gibt - mal erklären, wieso er neu abrechnet, was die meisten Kollegen tun werden.
Und dann hat er seinen eigenen Vorsatz nach § 352 StGB nachgewiesen.

Noch ein Lösungsvorschlag. Und das ist hier der sinnvollste: Think out of the box.
Der Mandat schreibt den Gegner selbst an.
Denn eine Verpflichtung der Partei, eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum anwaltlich vertretenen Gegner zu unterlassen, ergibt sich weder aus § 12 noch aus § 172 ZPO (BGH BRAK-Mitt. 2011, 156)
Ohne Rechtsprechung/Lit. zu § 12 BORA gesichtet zu haben: Ich halte es nicht für zwingend, "Beteiligter" i.S.v. § 12 BORA als Beteiligter in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach RVG zu verstehen. Der Ausgangsfall ist dazu doch ein gutes Beispiel. Natürlich kann bei der neuen Sache jeder Anwalt neu abrechnen, ohne § 352 StGB fürchten zu müssen. Das lässt aber keine unmittelbaren Rückschlüsse auf § 12 zu.

Der Trick mit dem Anwaltsbrief über den Briefkopf des Mandanten gefällt jedenfalls mir ganz und gar nicht. Als Mandant hätte ich ein komisches Gefühl bei einem Anwalt, der mich als Poststelle verwenden muss, weil er Bedenken wegen standesrechtlicher Regeln hat und die nicht sauber gelöst bekommt. Mag die Umgehung des § 12 über den Briefkopf des Mandanten standesrechtlich zulässig sein, wirkt sie auf mich zudem eher winkeladvokatorisch. Ziel der Frage ist es ja auch Stress zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht wird, wenn bei einer Kammerbeschwerde die Offenlegung der Abrechnung verlangt und mit § 352 StGB poltert, darf bezweifelt werden.

Die Lösung über § 14 finde ich auch gut. Alternatividee: Zunächst nur den gegnerischen Anwalt anschreiben, mit einem Satz darauf hinweisen, dass neuer Mangel aufgetreten ist und mit Hinweis auf § 12 unter Fristsetzung um Mitteilung bitten, ob er auch in dieser neuen Sache mandatiert ist, andernfalls in Aussicht stellen, seinen Mandanten direkt zu kontaktieren. Wenn der sich dann nicht rührt, den Gegner direkt anschreiben und ggf. auf die vorherige Kontaktaufnahme zu seinem Anwalt hinweisen. Das geht natürlich nur, wenn die zusätzliche Frist kein Problem ist.

Re: Pflicht Anwalt Mitteilung, dass keine Vollmacht vorliegt

Verfasst: Mittwoch 31. Januar 2018, 11:05
von joee78
Natürlich den Anwalt anschreiben! Man kann doch nicht seinem eigenen Mandanten sagen, dass man die Rechtslage nicht kennt, er doch bitte den Gegner selbst anschreibt, weil man Angst vor standesrechtlichen Konsequenzen hat. :crazy:

Ich hatte letztens einen solchen Fall: Fall war eigentlich abgeschlossen. Nach einem halben Jahr kommt mein Mandant mit einem Schreiben des gegnerischen Kollegen - direkt an meinen Mandanten gerichtet - in dem der Kollege meinem Mandanten nochmal seine "aussichtslose Lage" vor Augen hält und "mit Nachdruck" zur Zahlung auffordert. Ich hab den gegnerischen Kollegen daraufhin angezeigt - und die RAK Hamm hat ihm eine Rüge erteilt. :drinking: