Kollision von Sicherungsübereignung und Vermieterpfandrecht
Verfasst: Donnerstag 25. Januar 2018, 15:54
Hallo zusammen,
folgender Fall (abgekürzt) aus unserem Klausurenkurs: Mieter M hat in die Wohnung des Vermieters V eine Hebebühne eingebracht. Zwei Wochen später nimmt M bei der B-Bank ein Darlehen auf und übereignet die Hebebühne an die B-Bank zur Sicherheit gemäß §§ 929, 930 BGB. M kommt mit der Zahlung der Miete in Verzug und gibt deshalb die Hebebühne an den V heraus, damit diese die Bühne verwerten kann. Später zahlt M auch nicht mehr die Darlehensraten an die B-Bank. Diese will deshalb nun ihrerseits die Hebebühne verwerten.
Kann die B-Bank von V die Hebebühne nach § 985 BGB herausverlangen? Ich habe mir dazu folgendes überlegt.
I. V = Besitzer der Hebebühne (+)
II. B-Bank = Eigentümer der Hebebühne (+)
III. Recht zum Besitz des V
- Nach hM ist das Vermieterpfandrecht gemäß §§ 562, 1257, 1227 ein Recht zum Besitz. Der V hat auch wirksam ein Vermieterpfandrecht an der Hebebühne erworben.
Jetzt zu meinem eigentlichen Problem. Ich hab in meiner Skizze diskutiert (was in der Musterlösung dann gar nicht angesprochen wurde), ob die nach dem Einbringen der Hebebühne erfolgte Sicherungsübereignung etwas daran ändert, dass dem V ein Recht zum Besitz aus dem Vermieterpfandrecht zusteht.
Meine Argumentation: Der Erwerber aus der Sicherungsübereignung (im Beispiel oben also die B-Bank) könnte seine Sicherheit nie verwerten, wenn diese sich in einem angemieteten Raum befindet, was bei der Sicherungsübereignung ja durchaus der Fall sein kann. Der Vermieter hingegen ist nicht schutzwürdig, da er ja an allen anderen eingebrachten Sachen grds. auch ein Vermieterpfandrecht hat und sich deshalb aus einer anderen Sache befriedigen kann.
Ist das so abwegig, dass es in der Lösungsskizze nicht mal diskutiert wird?
folgender Fall (abgekürzt) aus unserem Klausurenkurs: Mieter M hat in die Wohnung des Vermieters V eine Hebebühne eingebracht. Zwei Wochen später nimmt M bei der B-Bank ein Darlehen auf und übereignet die Hebebühne an die B-Bank zur Sicherheit gemäß §§ 929, 930 BGB. M kommt mit der Zahlung der Miete in Verzug und gibt deshalb die Hebebühne an den V heraus, damit diese die Bühne verwerten kann. Später zahlt M auch nicht mehr die Darlehensraten an die B-Bank. Diese will deshalb nun ihrerseits die Hebebühne verwerten.
Kann die B-Bank von V die Hebebühne nach § 985 BGB herausverlangen? Ich habe mir dazu folgendes überlegt.
I. V = Besitzer der Hebebühne (+)
II. B-Bank = Eigentümer der Hebebühne (+)
III. Recht zum Besitz des V
- Nach hM ist das Vermieterpfandrecht gemäß §§ 562, 1257, 1227 ein Recht zum Besitz. Der V hat auch wirksam ein Vermieterpfandrecht an der Hebebühne erworben.
Jetzt zu meinem eigentlichen Problem. Ich hab in meiner Skizze diskutiert (was in der Musterlösung dann gar nicht angesprochen wurde), ob die nach dem Einbringen der Hebebühne erfolgte Sicherungsübereignung etwas daran ändert, dass dem V ein Recht zum Besitz aus dem Vermieterpfandrecht zusteht.
Meine Argumentation: Der Erwerber aus der Sicherungsübereignung (im Beispiel oben also die B-Bank) könnte seine Sicherheit nie verwerten, wenn diese sich in einem angemieteten Raum befindet, was bei der Sicherungsübereignung ja durchaus der Fall sein kann. Der Vermieter hingegen ist nicht schutzwürdig, da er ja an allen anderen eingebrachten Sachen grds. auch ein Vermieterpfandrecht hat und sich deshalb aus einer anderen Sache befriedigen kann.
Ist das so abwegig, dass es in der Lösungsskizze nicht mal diskutiert wird?