Impfberatungsnachweis versus Datenschutz
Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 09:38
Guten Morgen!
Ich bin vor einigen Tagen über einen Sachverhalt gestolpert, der mich auch persönlich betrifft, den ich mir allerdings nicht allein zutraue. Wer Lust hat sich mit den Kompetenzen der öffentlichen Hand zu beschäftigen, den lade ich herzlich ein mit mir zusammen ein bischen zu tüfteln;-)
Eine mittelgroße Stadt in NRW lies vor einigen Tagen einen Infobrief über die Städt. Kindertagesstätten an alle Eltern herausgeben. Darin wird zunächst $ 34 Abs. 10a InfSchuG zitiert. Jedoch ist das Zitat zwar als solches gekennzeichnet, enthält jedoch neben der Wortgetreuen Abschrift noch eigene Zusätze der Kommune, die nicht gekennzeichnet sind. Eltern die das Gesetz nicht kennen, müssen daher davon ausgehen, dass der Wortlaut auch so im Gesetz steht.
Die eingefügten Sätze sind markiert:
"Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis einer ärztlichen Beratung auf einen vollständigen, altersgerechten und ausreichenden Impfschutz im gelben U-Heft bescheinigt ist, gilt dies als schriftlicher Nachweis. Hiervon verbleibt eine Kopie in der Einrichtung.Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."
Folgende Gedanken:
1. Der Gesetzgeber hat keinerlei Hinweise im Gesetz, wie der Nachweis erbracht werden soll und verweist auf Landesrecht. Das Land NRW wurde dazu angeschrieben, eine Antwort steht noch aus. Öffentlich zugänglich sind jedoch keinerlei Informationen, aus denen hervorgeht wie genau der Nachweis erbracht werden soll. Recherchen in anderen Städten haben ergeben, dass jede Kommune die Art des Nachweises wohl anders regelt.
2. Bei dem U-Heft handelt es ich um ein medizinisches persönliches Dokument. Es enthält neben den Daten des Kindes, auch Diagnosen, Therapien und Daten über den Geburtsverlauf und somit med. Informationen zur Mutter. Eine Einsicht in dieses Dokument erfolgt eigentlich nur auf freiwilliger Basis. Die Pflicht zur Einsicht inkl. der Anfertigung einer Kopie, die dann ich noch in der Einrichtung verbleiben soll, halte ich für höchstbedenklich.
Ich möchte darauf hinweisen, dass es hier nicht um die Bewertung der Beratung geht, das steht auf einem anderen Blatt, hier geht es ausschliesslich um den Passus den die Stadt eingefügt hat.
Vielen Dank fürs Mitdenken!
Ich bin vor einigen Tagen über einen Sachverhalt gestolpert, der mich auch persönlich betrifft, den ich mir allerdings nicht allein zutraue. Wer Lust hat sich mit den Kompetenzen der öffentlichen Hand zu beschäftigen, den lade ich herzlich ein mit mir zusammen ein bischen zu tüfteln;-)
Eine mittelgroße Stadt in NRW lies vor einigen Tagen einen Infobrief über die Städt. Kindertagesstätten an alle Eltern herausgeben. Darin wird zunächst $ 34 Abs. 10a InfSchuG zitiert. Jedoch ist das Zitat zwar als solches gekennzeichnet, enthält jedoch neben der Wortgetreuen Abschrift noch eigene Zusätze der Kommune, die nicht gekennzeichnet sind. Eltern die das Gesetz nicht kennen, müssen daher davon ausgehen, dass der Wortlaut auch so im Gesetz steht.
Die eingefügten Sätze sind markiert:
"Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis einer ärztlichen Beratung auf einen vollständigen, altersgerechten und ausreichenden Impfschutz im gelben U-Heft bescheinigt ist, gilt dies als schriftlicher Nachweis. Hiervon verbleibt eine Kopie in der Einrichtung.Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt."
Folgende Gedanken:
1. Der Gesetzgeber hat keinerlei Hinweise im Gesetz, wie der Nachweis erbracht werden soll und verweist auf Landesrecht. Das Land NRW wurde dazu angeschrieben, eine Antwort steht noch aus. Öffentlich zugänglich sind jedoch keinerlei Informationen, aus denen hervorgeht wie genau der Nachweis erbracht werden soll. Recherchen in anderen Städten haben ergeben, dass jede Kommune die Art des Nachweises wohl anders regelt.
2. Bei dem U-Heft handelt es ich um ein medizinisches persönliches Dokument. Es enthält neben den Daten des Kindes, auch Diagnosen, Therapien und Daten über den Geburtsverlauf und somit med. Informationen zur Mutter. Eine Einsicht in dieses Dokument erfolgt eigentlich nur auf freiwilliger Basis. Die Pflicht zur Einsicht inkl. der Anfertigung einer Kopie, die dann ich noch in der Einrichtung verbleiben soll, halte ich für höchstbedenklich.
Ich möchte darauf hinweisen, dass es hier nicht um die Bewertung der Beratung geht, das steht auf einem anderen Blatt, hier geht es ausschliesslich um den Passus den die Stadt eingefügt hat.
Vielen Dank fürs Mitdenken!