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Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 14:35
von Logisch_Win7
Hallo zusammen,

folgender Fall:
A plant, ältere Damen um ihre Handtaschen zu erleichtern und danach die in den Handtaschen befindlichen Gegenstände zu verkaufen, um den Gewinn für sich zu behalten, wenn die Gegenstände entsprechend wertvoll sind. Die Handtasche selbst möchte A wegwerfen. A schleicht sich an die ahnungslose Dame D an und entreißt ihr die Handtasche. Diese leistet keine Gegenwehr. Als A später zu Hause die Beute sichtet, stellt er fest, dass sich in der Handtasche nur die neueste Ausgabe der "Frau im Spiegel" befand. Daraufhin entsorgt A die Handtasche zusammen mit der Zeitschrift.

Hat sich A gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht?


I. objektiver TB (+)
II. Subjektiver TB
1. Vorsatz (+)
2. Zueignungsabsicht
Hier zu meinem Problem: Laut Lösungsskizze hatte A keine Zueignungsabsicht bezüglich der Handtasche, da er von Anfang vorhatte, diese wegzuwerfen, sodass eine Aneignungsabsicht ausscheide. Ich sehe das anders:

A hatte die Absicht, sich den Sachwert der Handtasche anzueignen. Zwar wollte er nicht die Handtasche selbst verkaufen, wohl aber etwaige sich darin befindliche werthaltige Gegenstände. Seine Aneignungsabsicht bezog sich also auf den Sachwert der in der Handtasche befindlichen Gegenstände. Diese würde ich zum Sachwert der Handtasche dazuzählen. Denn beim Diebstahl eines Sparbuchs will der Täter ja auch nicht das Sparbuch verkaufen und sich den Verkaufswert aneignen, sondern sich die im Sparbuch enthaltene Summe auszahlen lassen und sich diese aneignen.


Kann man das so vertreten?

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 14:48
von Tobias__21
Logisch_Win7 hat geschrieben:
Kann man das so vertreten?
Nein! Ein Sparbuch (Legitimationspapier) ist mit einer Handtasche nicht vergleichbar.

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 14:50
von Logisch_Win7
Tobias__21 hat geschrieben:
Logisch_Win7 hat geschrieben:
Kann man das so vertreten?
Nein! Ein Sparbuch (Legitimationspapier) ist mit einer Handtasche nicht vergleichbar.

Wieso nicht? In beiden Fällen (Erlangen des Verkaufswerts der enthaltenen Gegenstände vs. Auszahlung des auf Sparbuch eingezahlten Wertes) ist das Ergebnis für den Täter dasselbe.

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 14:53
von Tobias__21
Warum macht es denn bei einem Sparbuch und bei einer EC-Karte bspw. nicht? Du musst Dir klar machen, was ein Sparbuch rechtlich ist, dann wirst Du schon drauf kommen :)

Er hat doch die Frau im Spiegel geklaut. Vielleicht ein unbeachtlicher error in objecto, so dass er deswegen dran ist? ;) a.A. jedoch gut vertretbar :D

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 14:56
von Logisch_Win7
Tobias__21 hat geschrieben:Warum macht es denn bei einem Sparbuch und bei einer EC-Karte bspw. nicht? Du musst Dir klar machen, was ein Sparbuch rechtlich ist, dann wirst Du schon drauf kommen :)
Ein bisschen genauer bitte? :)

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 14:58
von Tobias__21
Wenn ich eine EC Karte klaue um damit das Konto leerzuräumen, habe ich dann Zueignungsabsicht hinsichtlich der EC Karte, wenn ich von Anfang an vorhabe diese weg zu werfen / zurückzugeben?

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 15:03
von Logisch_Win7
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn ich eine EC Karte klaue um damit das Konto leerzuräumen, habe ich dann Zueignungsabsicht hinsichtlich der EC Karte, wenn ich von Anfang an vorhabe diese weg zu werfen / zurückzugeben?

Wenn ich mich an meine oben dargestellte Auslegung halte, dann ja. Aber so, wie du schreibst, wird ein Unterschied zwischen der EC-Karte und dem Sparbuch bestehen. :)

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 20:33
von Tobias__21
Wahrscheinlich, ja :D

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Mittwoch 31. Januar 2018, 12:20
von Schnitte
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn ich eine EC Karte klaue um damit das Konto leerzuräumen, habe ich dann Zueignungsabsicht hinsichtlich der EC Karte, wenn ich von Anfang an vorhabe diese weg zu werfen / zurückzugeben?
Beim Wegwerfen ja, denn für die Zueignungsabsicht genügt nach klassischer Meinung die Absicht der nur vorübergehenden Aneignung, solange die beabsichtigte Enteignung des Berechtigten dauerhaft ist. Bei der Absicht, die Karte zurückzugeben, sieht das hinsichtlich der Zueignungsabsicht an der Karte als Sache anders aus.

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Mittwoch 31. Januar 2018, 12:43
von OJ1988
Der Sachwert der Handtasche (=man kann mit ihr Gegenstände transportieren usw.) wird der Handtasche in deinem Fall anders als bei einem "Leeräumen" eines Sparbuchs nicht entzogen.

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Mittwoch 31. Januar 2018, 13:59
von Logisch_Win7
OJ1988 hat geschrieben:Der Sachwert der Handtasche (=man kann mit ihr Gegenstände transportieren usw.) wird der Handtasche in deinem Fall anders als bei einem "Leeräumen" eines Sparbuchs nicht entzogen.
Okay, das klingt einleuchtend. Danke euch allen.

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Donnerstag 1. Februar 2018, 00:52
von Tobias__21
Schnitte hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Wenn ich eine EC Karte klaue um damit das Konto leerzuräumen, habe ich dann Zueignungsabsicht hinsichtlich der EC Karte, wenn ich von Anfang an vorhabe diese weg zu werfen / zurückzugeben?
Beim Wegwerfen ja, denn für die Zueignungsabsicht genügt nach klassischer Meinung die Absicht der nur vorübergehenden Aneignung, solange die beabsichtigte Enteignung des Berechtigten dauerhaft ist. Bei der Absicht, die Karte zurückzugeben, sieht das hinsichtlich der Zueignungsabsicht an der Karte als Sache anders aus.
Jetzt hast Du es verraten. Die Zugeignungsabsicht bezieht sich aber hier nicht auf das (vermeintliche) lucrum ex re der EC-Karte, sondern auf die Karte selbst (nicht dass wir den TE noch verwirren).

Re: Zueignungsabsicht bezüglich des Inhalts einer Handtasche

Verfasst: Donnerstag 1. Februar 2018, 09:23
von Schnitte
Tobias__21 hat geschrieben: Jetzt hast Du es verraten. Die Zugeignungsabsicht bezieht sich aber hier nicht auf das (vermeintliche) lucrum ex re der EC-Karte, sondern auf die Karte selbst (nicht dass wir den TE noch verwirren).
Das stimmt, ja (also dass die Zueignungsabsicht auf die Karte selbst als Sache bezogen ist).