Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation
Verfasst: Montag 29. Januar 2018, 16:17
Ok, die Frage ist vielleicht echt blöd, aber ich blick einfach nicht so richtig durch, wo hier wirklich der Unterschied liegt. Prozessführungsbefugnis ist das Recht den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und um eine Aktivlegitimation zu haben muss der Anspruch ja auch meiner sein?!
Bei der Prozessstandschaft kann man ja ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Als Prozessstandschafter ist man dann prozessführungsbefugt, aber wessen Aktivlegitimation prüfe ich dann? Beziehe ich mich dann auf den eigentlichen Rechtsinhaber? Also wenn A im Namen des B als Prozessstandschafter auftritt, ist dann B der Aktivlegitimierte? Oder A aufgrund einer Einziehungsermächtigung?
Kann mir das jemand in einfachen Worten erklären? Oder weiß wo das gut erklärt wird?
Bei der Prozessstandschaft kann man ja ausnahmsweise ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen. Als Prozessstandschafter ist man dann prozessführungsbefugt, aber wessen Aktivlegitimation prüfe ich dann? Beziehe ich mich dann auf den eigentlichen Rechtsinhaber? Also wenn A im Namen des B als Prozessstandschafter auftritt, ist dann B der Aktivlegitimierte? Oder A aufgrund einer Einziehungsermächtigung?
Kann mir das jemand in einfachen Worten erklären? Oder weiß wo das gut erklärt wird?