Aufbau verwaltungsrechtliche Urteil
Verfasst: Mittwoch 7. Februar 2018, 16:44
Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher, ob ich es wirklich zu 100% verstanden habe, wie das verwaltungsrechtliche Urteil im Hinblick auf § 313 III ZPO richtig aufgebaut wird.
Wenn es bei einer zu prüfenden Norm schon an einer Tatbestandsvoraussetzung fehlt, so ist direkt auf dieses Merkmal abzustellen, und die Anwendbarkeit der Norm abzulehnen. z.B. Klage auf Erteilung Baugenehmigung und Verstoß gegen Bauordnungsrecht, direkt hierauf abstellen und die begehrte Baugenehmigung ablehnen.
Wie ist es, wenn das Ermessen falsch ausgeübt wurde und ein angegriffener VA schon deshalb aufgehoben werden muss? Direkt aufs fehlerhaft ausgeübte Ermessen abstellen scheint mir irgendwie falsch. Denn die Ermessensausübung ist ja eigentlich von der Erfüllung des Tatbestandes abhängig.
Könnt ihr mir helfen?
ich bin mir nicht sicher, ob ich es wirklich zu 100% verstanden habe, wie das verwaltungsrechtliche Urteil im Hinblick auf § 313 III ZPO richtig aufgebaut wird.
Wenn es bei einer zu prüfenden Norm schon an einer Tatbestandsvoraussetzung fehlt, so ist direkt auf dieses Merkmal abzustellen, und die Anwendbarkeit der Norm abzulehnen. z.B. Klage auf Erteilung Baugenehmigung und Verstoß gegen Bauordnungsrecht, direkt hierauf abstellen und die begehrte Baugenehmigung ablehnen.
Wie ist es, wenn das Ermessen falsch ausgeübt wurde und ein angegriffener VA schon deshalb aufgehoben werden muss? Direkt aufs fehlerhaft ausgeübte Ermessen abstellen scheint mir irgendwie falsch. Denn die Ermessensausübung ist ja eigentlich von der Erfüllung des Tatbestandes abhängig.
Könnt ihr mir helfen?