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Wahlfeststellung 242 - 259; 242, 27

Verfasst: Mittwoch 7. Februar 2018, 19:54
von VVehnert
Hallo,

ich habe eine Frage zu folgendem Fall: Ein Unbekannter stiehlt Autoreifen und lagert sie zur Abholung auf einem öffentlich zugänglichen Platz. X lädt die Reifen in sein Auto und wird nach dem Losfahren von der Polizei gestellt. Der Diebstahl der Autoreifen kann ihm nicht nachgewiesen werden.

M.E. gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) X hat die Autoreifen selbst gestohlen: Strafbarkeit gemäß § 242 StGB
2.) X hat die Autoreifen nicht selbst gestohlen, sie aber abtransportiert (in Kenntnis dessen, dass es sich um Diebesgut handelt): Strafbarkeit gemäß § 259 StGB ("sich verschaffen") in Tateinheit mit §§ 242 i.V.m. 27 StGB (Beihilfe zum Diebstahl nach Vollendung).

Hinsichtlich des Diebstahls und der Hehlerei ist eine echte Wahlfeststellung möglich. Wie sieht es aber zu der zu der Hehlerei in Tateinheit stehenden Beihilfe zum Diebstahl aus?

Irgendwie habe ich das Gefühl, ich hätte einen Denkfehler. ::oops:

Danke schon einmal für die Hilfe!

Gruß
VVehnert

Re: Wahlfeststellung 242 - 259; 242, 27

Verfasst: Mittwoch 7. Februar 2018, 23:07
von Mietspantrakt
das stichwort ist "postpendenz"

Re: Wahlfeststellung 242 - 259; 242, 27

Verfasst: Montag 26. Februar 2018, 16:31
von VVehnert
Wenn auch mit einigem Zeitabstand: Danke!

Re: Wahlfeststellung 242 - 259; 242, 27

Verfasst: Montag 26. Februar 2018, 18:17
von OJ1988
Mit der Beihilfe zum Diebstahl wäre ich vorsichtiger, da du ja nicht weißt, ob der Diebstahl z.Z. des fraglichen Tuns nicht schon beendet war. Dann kommt eine Beihilfe fraglos nicht mehr in Betracht.