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StGB 179

Verfasst: Donnerstag 8. Februar 2018, 23:57
von Shiny772
Es geht um zwei Beispiele und deren Bewertung anhand des alten 179 StGB

Fall 1: Person a und b, beide nach Genuss von Alkohol, haben sex. Am nächsten morgen schreibt B das alles freiwillig war, sie aber betrunken war. Ist hier 179 überhaupt anwendbar? Oder kann die Frau ihre Zustimmung nachträglich zurückziehen?

Fall 2: Person a und b küssen sich. Person B ist betrunken, und sagt nach ca einer Minute, das sie nicht mehr weiter machen will, da sie fast einen Freund hat. Person A fährt sie danach nach Hause. Person B navigiert. Kann Person B überhaupt Widerstandsunfähig sein? Durch ihre Untebrechung leistet sie ja quasi widerstand und navigiert A noch zu ihrem Haus!

Re: StGB 179

Verfasst: Freitag 9. Februar 2018, 08:55
von Ara
Person A sollte zukünftig vorher überlegen wo er seinen Dödel reinsteckt. Wenns zu spät ist prüft das gerne ein Strafverteidiger, ob das noch in Ordnung war.

Re: StGB 179

Verfasst: Freitag 9. Februar 2018, 10:16
von Schnitte
Es geht hier um eine mittlerweile aufgehobene Strafvorschrift. Zur Frage, was nun in Fällen gilt, in denen die Tat während der Geltung des Gesetzes begangen wurde, hilft § 2 StGB weiter.

Re: StGB 179

Verfasst: Samstag 10. Februar 2018, 11:09
von Liz
Ara hat geschrieben:Person A sollte zukünftig vorher überlegen wo er seinen Dödel reinsteckt. Wenns zu spät ist prüft das gerne ein Strafverteidiger, ob das noch in Ordnung war.
Und deshalb ist der Thread - siehe auch oben groß in rot - jetzt auch geschlossen.