Polizeirecht Betreten und Durchsuchen einer Wohnung
Verfasst: Mittwoch 14. Februar 2018, 11:13
Hallo,
ich habe eine Frage zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides, wenn die Polizei bei einer Anscheinsgefahr eine Wohnung betritt und durchsucht.
Nehmen wir mal an, die Polizei wird alarmiert weil aus einer Wohnung von den Nachbarn Schreie einer Frau zu hören sind. Die Polizei trifft ein und fordert den Wohnungseigentümer auf, die Tür zu öffnen. Dieser ist allerdings nicht da (im Urlaub) und die Schreie stammten aus einen Krimi vom Fernseher. Die Polizei gingen aber von einer bedrohten oder verletzten Frau in der Wohnung aus und ließen die Tür von einem Schlüsseldienst öffnen. Danach treten die Polizisten direkt ein und nach durchsuchen der Räume wurden sie auf den laufenden Krimi aufmerksam. Danach verließen sie die Wohnung und einige Tage später erhielt der Wohnungseigentümer einen Kostenbescheid für die Kosten des Schlüsseldienstes. (Übrigens: Polizeirecht Sachsen)
Der Kostenbescheid beruht ja hier auf dem Öffnen der Tür und das sollte ja eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme sein. Ich frage mich aber jetzt, ob die unmittelbare Ausführung auf der Standardermächtigung (Betreten und Durchsuchen einer Wohnung) oder auf der Generalermächtigung der Polizei seine Rechtsgrundlage findet. Kann man hier überhaupt schon von einem durchsuchen sprechen, wenn die Polizei nur durch die Räumlichkeiten geht um eine Person zu finden, ohne andere Sachen zu durchwühlen?
Habt ihr da vielleicht ein paar nützliche Hinweise?
ich habe eine Frage zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides, wenn die Polizei bei einer Anscheinsgefahr eine Wohnung betritt und durchsucht.
Nehmen wir mal an, die Polizei wird alarmiert weil aus einer Wohnung von den Nachbarn Schreie einer Frau zu hören sind. Die Polizei trifft ein und fordert den Wohnungseigentümer auf, die Tür zu öffnen. Dieser ist allerdings nicht da (im Urlaub) und die Schreie stammten aus einen Krimi vom Fernseher. Die Polizei gingen aber von einer bedrohten oder verletzten Frau in der Wohnung aus und ließen die Tür von einem Schlüsseldienst öffnen. Danach treten die Polizisten direkt ein und nach durchsuchen der Räume wurden sie auf den laufenden Krimi aufmerksam. Danach verließen sie die Wohnung und einige Tage später erhielt der Wohnungseigentümer einen Kostenbescheid für die Kosten des Schlüsseldienstes. (Übrigens: Polizeirecht Sachsen)
Der Kostenbescheid beruht ja hier auf dem Öffnen der Tür und das sollte ja eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme sein. Ich frage mich aber jetzt, ob die unmittelbare Ausführung auf der Standardermächtigung (Betreten und Durchsuchen einer Wohnung) oder auf der Generalermächtigung der Polizei seine Rechtsgrundlage findet. Kann man hier überhaupt schon von einem durchsuchen sprechen, wenn die Polizei nur durch die Räumlichkeiten geht um eine Person zu finden, ohne andere Sachen zu durchwühlen?
Habt ihr da vielleicht ein paar nützliche Hinweise?