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Rosinentheorie in diesem Fall?

Verfasst: Mittwoch 14. Februar 2018, 23:47
von HRliebe
Liebe Gemeinde,

ich verstehe nicht, weshalb in diesem Fall die Rosinentheorie greift:


Sachverhalt:
A und B haben OHG
B scheidet aus
Keine Eintragung der AUsscheidung
A schließt im Namen der OHG einen KV mit X

Kann X von B Zahlung verlangen?


Meine Lösung:
X > B nach 433 II, 128 auf Kaufpreiszahlung

Gesellschaftsverb?;
>> Hierzu KV. > 2 WE vorausgesetzt. Bei X (+); Bei OHG?
>> Es bestand z Ztp des KV-Schlußes keine wirksame OHG mehr (keine Einmann-OHG möglich, 105 HGB) > Also keine wirksame OHG
>> Aber: Rechtsscheinschutz durch 15 I HGB? > Alle TBM erfüllt, insb. ist OHG eingetragen.
>> ZW: OHG bestand laut Handesregister
>> Wurde sie auch wirksam vertreten, 164? Hier durch A? A war als GSer eingetragen, jedenfalls VM nach 15 I
ZW: Gesellschaftsverb (+)

Gesellschafterstatus?
>> B war zZtp des KV-Schlußes nicht mehr Gesellschafter.
>> Aber Rechtsscheinschutz nach 15 I? Ausscheidung wurde nicht eingetragen, laut HR ist B noch Gesellschafter der OHG.
ZW. Gesellschafterstellung (+)


Ergebnis: Anspruch gegen B ist gegeben.


Meine Frage nun: Für die Rosinentheorie ist ja charakteristisch, dass man sich einmel auf die -wahre Rechtslage- und dann auf die -Handeslregisterlage- beruft, erst dadurch entsteht ja dieses Rosinenpicken. Also nach meiner Lösung beruht sich der X aber IMMER nur auf die HR-Lage. Die wahre Rechtslage würde ihm hier nichts bringen (außer dass A als Scheigesellschafter auftritt).

Also ist das hier überhaupt ein Fall der Rosinentheorie? Wenn ja, wo liegt mein Fehler?


Danke!

Re: Rosinentheorie in diesem Fall?

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 09:30
von Schnitte
Würde ich auch so sagen. Für die Rosinentheorie muss der SV noch irgendwie weitergehen. Vielleciht liegt der Knackpunkt darin, dass die ursprüngliche Gründung der OHG nicht eingetragen war, d.h. die OHG überhaupt nicht im Handelsregister steht? Die OHG muss zwar ins Handelsregister eingetragen werden, sie kann aber auch bei objektivem Erfüllen der Voraussetzungen des § 105 I HGB schon vorher bestehen. Dann läge Rosinentheorie vor: Hinsichtlich der Gründung der OHG beruft sich X auf die tatsächliche Rechtslage, nicht die Eintragung. Hinsichtlich des Ausscheidens von B beruft er sich dann auf das Register, in das dieses Ausscheiden nicht eingetragen worden war.

Re: Rosinentheorie in diesem Fall?

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 10:00
von Schnitte
Schnitte hat geschrieben:Würde ich auch so sagen. Für die Rosinentheorie muss der SV noch irgendwie weitergehen. Vielleciht liegt der Knackpunkt darin, dass die ursprüngliche Gründung der OHG nicht eingetragen war, d.h. die OHG überhaupt nicht im Handelsregister steht? Die OHG muss zwar ins Handelsregister eingetragen werden, sie kann aber auch bei objektivem Erfüllen der Voraussetzungen des § 105 I HGB schon vorher bestehen. Dann läge Rosinentheorie vor: Hinsichtlich der Gründung der OHG beruft sich X auf die tatsächliche Rechtslage, nicht die Eintragung. Hinsichtlich des Ausscheidens von B beruft er sich dann auf das Register, in das dieses Ausscheiden nicht eingetragen worden war.
Wobei ich mich dunkel daran erinnern kann, dass es einen Streit zu der Frage gibt, ob bei der nicht eingetragenen OHG deren Untergang (durch Ausscheiden eines Gesellschafters) seinerseits eingetragen muss. Analog dazu: Wenn ein neuer Gesellschafter tatsächlich in eine bestehende OHG eintritt, aber nicht eingetragen wird, muss dann sein Ausscheiden - wenn es später erfolgt - eingetragen werden? Wenn ich mich recht erinnere, sagt die hM ja. Dann ist das natürlich eine Einladung für die Rosinentheorie.