Rosinentheorie in diesem Fall?
Verfasst: Mittwoch 14. Februar 2018, 23:47
Liebe Gemeinde,
ich verstehe nicht, weshalb in diesem Fall die Rosinentheorie greift:
Sachverhalt:
A und B haben OHG
B scheidet aus
Keine Eintragung der AUsscheidung
A schließt im Namen der OHG einen KV mit X
Kann X von B Zahlung verlangen?
Meine Lösung:
X > B nach 433 II, 128 auf Kaufpreiszahlung
Gesellschaftsverb?;
>> Hierzu KV. > 2 WE vorausgesetzt. Bei X (+); Bei OHG?
>> Es bestand z Ztp des KV-Schlußes keine wirksame OHG mehr (keine Einmann-OHG möglich, 105 HGB) > Also keine wirksame OHG
>> Aber: Rechtsscheinschutz durch 15 I HGB? > Alle TBM erfüllt, insb. ist OHG eingetragen.
>> ZW: OHG bestand laut Handesregister
>> Wurde sie auch wirksam vertreten, 164? Hier durch A? A war als GSer eingetragen, jedenfalls VM nach 15 I
ZW: Gesellschaftsverb (+)
Gesellschafterstatus?
>> B war zZtp des KV-Schlußes nicht mehr Gesellschafter.
>> Aber Rechtsscheinschutz nach 15 I? Ausscheidung wurde nicht eingetragen, laut HR ist B noch Gesellschafter der OHG.
ZW. Gesellschafterstellung (+)
Ergebnis: Anspruch gegen B ist gegeben.
Meine Frage nun: Für die Rosinentheorie ist ja charakteristisch, dass man sich einmel auf die -wahre Rechtslage- und dann auf die -Handeslregisterlage- beruft, erst dadurch entsteht ja dieses Rosinenpicken. Also nach meiner Lösung beruht sich der X aber IMMER nur auf die HR-Lage. Die wahre Rechtslage würde ihm hier nichts bringen (außer dass A als Scheigesellschafter auftritt).
Also ist das hier überhaupt ein Fall der Rosinentheorie? Wenn ja, wo liegt mein Fehler?
Danke!
ich verstehe nicht, weshalb in diesem Fall die Rosinentheorie greift:
Sachverhalt:
A und B haben OHG
B scheidet aus
Keine Eintragung der AUsscheidung
A schließt im Namen der OHG einen KV mit X
Kann X von B Zahlung verlangen?
Meine Lösung:
X > B nach 433 II, 128 auf Kaufpreiszahlung
Gesellschaftsverb?;
>> Hierzu KV. > 2 WE vorausgesetzt. Bei X (+); Bei OHG?
>> Es bestand z Ztp des KV-Schlußes keine wirksame OHG mehr (keine Einmann-OHG möglich, 105 HGB) > Also keine wirksame OHG
>> Aber: Rechtsscheinschutz durch 15 I HGB? > Alle TBM erfüllt, insb. ist OHG eingetragen.
>> ZW: OHG bestand laut Handesregister
>> Wurde sie auch wirksam vertreten, 164? Hier durch A? A war als GSer eingetragen, jedenfalls VM nach 15 I
ZW: Gesellschaftsverb (+)
Gesellschafterstatus?
>> B war zZtp des KV-Schlußes nicht mehr Gesellschafter.
>> Aber Rechtsscheinschutz nach 15 I? Ausscheidung wurde nicht eingetragen, laut HR ist B noch Gesellschafter der OHG.
ZW. Gesellschafterstellung (+)
Ergebnis: Anspruch gegen B ist gegeben.
Meine Frage nun: Für die Rosinentheorie ist ja charakteristisch, dass man sich einmel auf die -wahre Rechtslage- und dann auf die -Handeslregisterlage- beruft, erst dadurch entsteht ja dieses Rosinenpicken. Also nach meiner Lösung beruht sich der X aber IMMER nur auf die HR-Lage. Die wahre Rechtslage würde ihm hier nichts bringen (außer dass A als Scheigesellschafter auftritt).
Also ist das hier überhaupt ein Fall der Rosinentheorie? Wenn ja, wo liegt mein Fehler?
Danke!