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§ 265 ZPO und Abtretung nach Rechtshängigkeit

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 14:28
von Tobias__21
Hallo,

X klagt eine Forderung des Y im eigenen Namen ein. Zwei Tage nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt die Abtretung Y->X. Der Beklagte wusste im Vorfeld von der "drohenden" Abtretung.

§ 265 ZPO passt hier doch nicht. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war X doch gar nicht aktiv legitimiert. Y hätte klagen müssen. Wäre dann die Abtretung erfolgt, hätte auch Y den Prozess im eigenen Namen weiterführen müssen, aber den Klagantrag auf Leistung an X umstellen müssen.

Ist ein Klage des X nun unbegründet? Mit der Abtretung wird er ja aktivlegitimiert, aber erst nach Rechtshängigkeit. Wäre es normal gelaufen und Y hätte geklagt und dann abgetreten hätte X den Prozess aber nicht führen dürfen, da ihm die Prozessführungsbefugnis gefehlt hätte. Kann man den § 265 hier irgendwie analog anwenden, wenn der Beklagte von der drohenden Abtretung weiß und nicht schutzwürdig ist?

Re: § 265 ZPO und Abtretung nach Rechtshängigkeit

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 14:34
von immer locker bleiben
Tobias__21 hat geschrieben:Hallo,

X klagt eine Forderung des Y im eigenen Namen ein. Zwei Tage nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt die Abtretung Y->X. Der Beklagte wusste im Vorfeld von der "drohenden" Abtretung.

§ 265 ZPO passt hier doch nicht. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war X doch gar nicht aktiv legitimiert. Y hätte klagen müssen. Wäre dann die Abtretung erfolgt, hätte auch Y den Prozess im eigenen Namen weiterführen müssen, aber den Klagantrag auf Leistung an X umstellen müssen.

Ist ein Klage des X nun unbegründet? Mit der Abtretung wird er ja aktivlegitimiert, aber erst nach Rechtshängigkeit. Wäre es normal gelaufen und Y hätte geklagt und dann abgetreten hätte X den Prozess aber nicht führen dürfen, da ihm die Prozessführungsbefugnis gefehlt hätte. Kann man den § 265 hier irgendwie analog anwenden, wenn der Beklagte von der drohenden Abtretung weiß und nicht schutzwürdig ist?
Für die Begründetheit der Klage ist doch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Du brauchst hier weder § 265 ZPO noch sonst einen Umweg zu nehmen ...

Re: § 265 ZPO und Abtretung nach Rechtshängigkeit

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 14:52
von Tobias__21
Verdammt!!! Genau das war meine Begründung, die ich aber wieder durchgestrichen habe ](*,) Nachdem ich im Putzo nachgeschlagen hatte war ich dermaßen verwirrt und meinte die Aktivlegitimation müsste bei Rechtshänigkeit vorliegen.

Ich war u.a. verwirrt, weil man bei einer normalen Abtretung: Also aktivlegitimierter Kläger klagt und tritt dann ab, den Rechtsnachfolger ja nicht in den Prozess kriegt. Zumindest nicht so, dass er den Prozess als Partei führt. Wenn jetzt aber jemand klagt, der erstmal nicht aktivlegitimiert ist und dann die Abtretung kriegt ist der auf einmal Partei :-k Ich finde das irgendwie auch unlogisch... Versteht ihr was ich meine, oder denk ich da zu kompliziert bzw. komplett falsch?

Dass es im Ergebnis unsinnig ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, sehe ich auch. Dann klagt eben der Rechtsnachfolger nochmal.

Re: § 265 ZPO und Abtretung nach Rechtshängigkeit

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 15:09
von batman
Das zeigt auch, dass es sich lohnt, den Umgang mit dem Putzo zu üben.

Re: § 265 ZPO und Abtretung nach Rechtshängigkeit

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 15:30
von Tobias__21
batman hat geschrieben:Das zeigt auch, dass es sich lohnt, den Umgang mit dem Putzo zu üben.
Was ich ja gerade mache :D

Re: § 265 ZPO und Abtretung nach Rechtshängigkeit

Verfasst: Freitag 16. Februar 2018, 10:05
von immer locker bleiben
Tobias__21 hat geschrieben:Verdammt!!! Genau das war meine Begründung, die ich aber wieder durchgestrichen habe ](*,) Nachdem ich im Putzo nachgeschlagen hatte war ich dermaßen verwirrt und meinte die Aktivlegitimation müsste bei Rechtshänigkeit vorliegen.

Ich war u.a. verwirrt, weil man bei einer normalen Abtretung: Also aktivlegitimierter Kläger klagt und tritt dann ab, den Rechtsnachfolger ja nicht in den Prozess kriegt. Zumindest nicht so, dass er den Prozess als Partei führt. Wenn jetzt aber jemand klagt, der erstmal nicht aktivlegitimiert ist und dann die Abtretung kriegt ist der auf einmal Partei :-k Ich finde das irgendwie auch unlogisch... Versteht ihr was ich meine, oder denk ich da zu kompliziert bzw. komplett falsch?
Partei ist er deshalb, weil er klagt, egal ob er nun aktivlegitimiert ist oder nicht. Man kann auch als Partei eine Klage erheben, die dann als unbegründet abgewiesen wird, weil einem die Aktivlegitimation fehlt. ;)

Re: § 265 ZPO und Abtretung nach Rechtshängigkeit

Verfasst: Freitag 16. Februar 2018, 14:46
von Tobias__21
Oh Mann! Ich schaff mir immer selbst Probleme, wo keine sind. Einfach mal auf das grundsätzliche rück besinnen....:D

@batman: Ich hab heute eine Klausur zurückbekommen (original Examens Klausur) die ich fast ausschließlich mit dem Putzo geschrieben habe. Waren fast nur prozessuale Probleme. Zweistellig geworden :) Wenn man wusste, wo der Scheiss überall verteilt steht, musste man selbst fast gar nicht wissen, da auch die entsprechenden Begründungen im Kommentar geliefert wurden.

Re: § 265 ZPO und Abtretung nach Rechtshängigkeit

Verfasst: Freitag 16. Februar 2018, 22:09
von batman
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