Große Kreisstadt als untere BA-Behörde
Verfasst: Sonntag 18. Februar 2018, 19:20
Moin,
ich habe in einem Urteil (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 03?hl=true Rn. 17) folgendes gefunden:
ich habe in einem Urteil (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... 03?hl=true Rn. 17) folgendes gefunden:
Aber gem. Art. 9 II 1 GO i.V.m. § 1 Nr. 1 GrKrV nimmt die Große Kreisstadt doch Aufgaben der Bauaufsicht im übertragenen Wirkungskreis wahr?Der Vollzug des Baurechts ist nach Art. 53 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) grundsätzlich Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden als Untere Bauaufsichtsbehörden, sodass die bauaufsichtliche Durchsetzung etwaiger einschlägiger Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplans (vgl. insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 11 Baugesetzbuch – BauGB) zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs i.S.d. Art. 14 Abs. 2 BayBO mithin allein Aufgabe des Landratsamts … als zuständiger Unterer Bauaufsichtbehörde, nicht aber der Beklagten als kreisangehöriger Gemeinde ist, der auch keine entsprechenden Zuständigkeiten (vgl. Art. 53 Abs. 2 BayBO) übertragen worden sind.