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Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Montag 19. Februar 2018, 19:22
von erudite
Guten Abend meine Damen und Herren,
folgender Fall:
A will B töten. Er betritt das Haus des B und erkennt B liegt ohnmächtig auf dem Boden. Er nutzt die Gelegenheit und würgt B. Nach einiger Zeit hat er Mitleid und unterbricht das Würgen und holt Hilfe, da er glaubt B könne noch gerettet werden. Als die Hilfe kommt ist B tot. Es ist nicht festzustellen ob B in Folge des Angriffs des A oder infolge seines zur Ohnmacht führenden Schlaganfalls verstorben ist. Strafbarkeit des A.

A. 212, 211 StGB (-), da in dubio pro reo B an den Folgen des Schlaganfalls verstorben ist, demnach Kausalität (-)
B. 212, 211, 22, 23 I 1 Alt. 1, 12 I StGB, Rücktritt?

Nun ich habe durch diverse Lehrbücher herausgefunden, dass der Rücktritt bei Vollendung umstritten ist. Die hM. geht davon aus, dass ein Rücktritt bei vorliegen eines zurechenbaren Erfolges nicht möglich ist, da der Wortlaut eindeutig dagegen spricht. Nun habe ich mir aber diesen Fall ausgedacht und frage mich nun, ob A durch seine Handlung vom Versuch zurücktreten kann. Die hM setzt ja einen zurechenbaren Erfolg voraus und diesen könnte ich ja im Hinblick auf den in dubio pro reo Grundsatz hier nicht bejahen.

Ich bin mir aber sehr unsicher, ob ich hier nicht gewisse Anwendungsregeln missachte.
Ich bedanke mich und wünsche einen angenehmen Abend.
LG

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Montag 19. Februar 2018, 19:33
von Schnitte
Klingt doch vernünftig, deine Lösung. Wegen in dubio pro reo musst du davon ausgehen, dass der Tod des B dem A nicht zurechenbar ist - eine Zurechnung des Todes des B zu A selbst dann, wenn man von dem Schlaganfall als Todesursache ausgeht, über einen unerheblichen Irrtum im Kausalverlauf halte ich hier für unvertretbar. Daher nur Versuch, keine vollendete Tat. Also Rücktritt weiter möglich.

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 14:46
von JulezLaw
Hausarbeit an der Uni Mannheim. Sachverhalt kann ich dir bei Bedarf zukommen lassen, Tibor.

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 17:49
von Tobias__21
Chefermittlerin Julez ist wieder am Start :D Ich hab ja auch gleich Lunte gerochen und deswegen nichts geschrieben.

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 18:45
von JulezLaw
Hab es leider erst zu spät gesehen ::roll: Das hat sich der arme Prof Kuhlen anders vorgestellt.

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 19:00
von Gelöschter Nutzer
Na ja, was heißt schon "anders vorgestellt".

Die weit überwiegende Mehrzahl an Bearbeitern werden den Fall nicht vollständig alleine im stillen Kämmerlein lösen. Sondern auf die Hilfe von bzw. Diskussion mit ihrem großen Bruder (Ref. iur.), dem Vater (Anwalt für Strafrecht), dem Verbindungskollegen in der Examensvorbereitung, dem Kumpel im Referendariat oder schlicht den ~500 anderen Kommilitonen zurückgreifen.

Das muss jedem bewusst sein. "Anders" wird sich das realistischerweise niemand vorstellen.

Dumm sieht in diesem System nur derjenige aus, der nicht über (kompetente) Freunde verfügt, der aber im Internet keine Hilfe findet, weil Hausarbeit = böse, böse böse!

Schon ein bisschen grotesk das Ganze.

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 21:08
von erudite
Mein Beitrag bezog sich auf eine sehr eng begrenzte rechtsdogmatische Frage. Es ging außerdem nur um die Frage, ob der Rechtsweg, welchen ich mir selbst hergeleitet habe, vertretbar ist.
Aufgrund welcher Intension man sich über ein Thema Gedanken macht sollte ja wohl keine Rolle spielen, solange das Ziel mit eigenen Mitteln erreicht wird.

Des Weiteren streite ich natürlich jeden potentiellen Vorwurf ab. O:)
Ich bedanke mich vielmals für die Antworten.

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 23:12
von [enigma]
erudite hat geschrieben:
Nun ich habe durch diverse Lehrbücher herausgefunden, dass der Rücktritt bei Vollendung umstritten ist.
Bitte verbrenne diese Lehrbücher ganz schnell. Es sei denn sie sind entliehen. Dann gib sie zurück und mach nen großen Bogen um die Bibliothek!

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 23:14
von JulezLaw
Jaja. In der Hausarbeit geht's um eine Ehefrau, die einen Schlaganfall hat, und der Mann sieht dann doch vom Erwürgen noch ab, weil er doch Mitleid hat. Ganz bestimmt großer Zufall.
Schreib die Hausarbeit allein, auch, weil es in Mannheim praktisch unendlich viele Versuche gibt. Haben alle anderen auch geschafft. Und da es oben groß und rot steht, könnte man sich auch mal dran halten.

Re: Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 23:36
von Liz
Auch Teilfragen einer Hausarbeit werden hier nicht diskutiert - dass andere möglicherweise auf andere Art und Weise ihre Hausarbeit von anderen lösen lassen, mag sein, steht aber der hiesigen Übung, keine Hausarbeitendiskussionen zuzulassen, nicht entgegen.

Der Thread ist daher jetzt geschlossen.