Strafrecht AT; Rücktritt bei Vollendung
Verfasst: Montag 19. Februar 2018, 19:22
Guten Abend meine Damen und Herren,
folgender Fall:
A will B töten. Er betritt das Haus des B und erkennt B liegt ohnmächtig auf dem Boden. Er nutzt die Gelegenheit und würgt B. Nach einiger Zeit hat er Mitleid und unterbricht das Würgen und holt Hilfe, da er glaubt B könne noch gerettet werden. Als die Hilfe kommt ist B tot. Es ist nicht festzustellen ob B in Folge des Angriffs des A oder infolge seines zur Ohnmacht führenden Schlaganfalls verstorben ist. Strafbarkeit des A.
A. 212, 211 StGB (-), da in dubio pro reo B an den Folgen des Schlaganfalls verstorben ist, demnach Kausalität (-)
B. 212, 211, 22, 23 I 1 Alt. 1, 12 I StGB, Rücktritt?
Nun ich habe durch diverse Lehrbücher herausgefunden, dass der Rücktritt bei Vollendung umstritten ist. Die hM. geht davon aus, dass ein Rücktritt bei vorliegen eines zurechenbaren Erfolges nicht möglich ist, da der Wortlaut eindeutig dagegen spricht. Nun habe ich mir aber diesen Fall ausgedacht und frage mich nun, ob A durch seine Handlung vom Versuch zurücktreten kann. Die hM setzt ja einen zurechenbaren Erfolg voraus und diesen könnte ich ja im Hinblick auf den in dubio pro reo Grundsatz hier nicht bejahen.
Ich bin mir aber sehr unsicher, ob ich hier nicht gewisse Anwendungsregeln missachte.
Ich bedanke mich und wünsche einen angenehmen Abend.
LG
folgender Fall:
A will B töten. Er betritt das Haus des B und erkennt B liegt ohnmächtig auf dem Boden. Er nutzt die Gelegenheit und würgt B. Nach einiger Zeit hat er Mitleid und unterbricht das Würgen und holt Hilfe, da er glaubt B könne noch gerettet werden. Als die Hilfe kommt ist B tot. Es ist nicht festzustellen ob B in Folge des Angriffs des A oder infolge seines zur Ohnmacht führenden Schlaganfalls verstorben ist. Strafbarkeit des A.
A. 212, 211 StGB (-), da in dubio pro reo B an den Folgen des Schlaganfalls verstorben ist, demnach Kausalität (-)
B. 212, 211, 22, 23 I 1 Alt. 1, 12 I StGB, Rücktritt?
Nun ich habe durch diverse Lehrbücher herausgefunden, dass der Rücktritt bei Vollendung umstritten ist. Die hM. geht davon aus, dass ein Rücktritt bei vorliegen eines zurechenbaren Erfolges nicht möglich ist, da der Wortlaut eindeutig dagegen spricht. Nun habe ich mir aber diesen Fall ausgedacht und frage mich nun, ob A durch seine Handlung vom Versuch zurücktreten kann. Die hM setzt ja einen zurechenbaren Erfolg voraus und diesen könnte ich ja im Hinblick auf den in dubio pro reo Grundsatz hier nicht bejahen.
Ich bin mir aber sehr unsicher, ob ich hier nicht gewisse Anwendungsregeln missachte.
Ich bedanke mich und wünsche einen angenehmen Abend.
LG