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Relevanz von § 51 VwVfG?

Verfasst: Montag 19. Februar 2018, 21:54
von shaved-monkey
Hallo,
§ 51 VwVfG ist ja, weil rechtschutzintensiver, vorrangig vor den §§ 48, 49 VwVfG zu prüfen. Dann müsste er aber doch auch im Studium eine viel größere Rolle einnehmen, aber dort dreht sich eigentlich alles um die §§ 48, 49. Wie kann das sein? Ist der § 51 nicht/kaum klausurrelevant? Werden Klausursachverhalte extra so gestellt, dass § 51 nicht einschlägig ist?
In meinen Übungsklausuren in dem Bereich ging es jedenfalls immer nur um die §§ 48, 49. Zu § 51 wurden nie Ausführungen erwartet. Ich will aber keine falschen Schwerpunkte setzen...

Re: Relevanz von § 51 VwVfG?

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 09:42
von Schnitte
Ich denke, es liegt daran, dass die Vorschrift eine Änderung der Sach- und Rechtslage oder der Beweislage voraussetzt. Beides kommt im Studium nicht vor. Die Rechtslage ist konstant, und die Tatsachen werden im Sachverhalt unverrückbar und ohne Notwendigkeit einer Beweiserhebung mitgeteilt. Da bleibt kein Raum für § 51.

Re: Relevanz von § 51 VwVfG?

Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 12:33
von shaved-monkey
Ok, das scheint mir schlüssig. Vielen Dank! :)