Antragsauslegung hinsichtlich der Klageforderung
Verfasst: Dienstag 20. Februar 2018, 14:48
Hallo!
Ich sitze gerade an einer Akte, die mir folgendes Problem bereitet:
Der Kläger hat in seiner Klageschrift „3.500 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit“ beantragt. Mein Richter erteilte einen Hinweis, dass die Hauptforderung in der Höhe nicht nachzuvollziehen und daher unschlüssig sei. Daraufhin nahm der Kläger die Klage teilweise zurück und beantragte nur noch „1.500 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit“.
Im frühen ersten Termin kassierte er dann ein VU. Er legte dann rechtzeitig Einspruch ein und erweiterte die Klage außerdem um einen Feststellungsantrag.
In der mündlichen Verhandlung hat mein Richter dann moniert, dass der Klageantrag hinsichtlich der Zinshöhe unpräzise sei (nicht protokolliert). Aus Nettigkeit hat der Richter bei der korrekten Antragsformulierung geholfen, d.h. den Antrag selbst an die Protokollführerin diktiert. Dabei hat er allerdings, wohl versehentlich, die ursprüngliche Hauptforderung diktiert, d.h. die 3.500 Euro, und nicht die nach Teilrücknahme noch angekündigten 1.500 Euro.
Danach habe ich die Akte mitbekommen. Jetzt frage ich mich, ob ich den Antrag so nehmen soll wie er protokolliert und „lt.d.u.g.“ wurde, oder ob ich den Antrag auslegen darf...
Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen konnte ich nicht finden. Ein befreundeter Anwalt ist der Meinung, ich sei an den protokollierten Antrag gebunden, mein AG-Leiter war sich auf Anhieb nicht sicher, tendierte aber dazu, den Antrag auszulegen... Ich habe mit beiden Lösungen Bauchschmerzen.
Was meint ihr dazu? Bin für jede Anregung dankbar!
Grüße
FJS
Ich sitze gerade an einer Akte, die mir folgendes Problem bereitet:
Der Kläger hat in seiner Klageschrift „3.500 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit“ beantragt. Mein Richter erteilte einen Hinweis, dass die Hauptforderung in der Höhe nicht nachzuvollziehen und daher unschlüssig sei. Daraufhin nahm der Kläger die Klage teilweise zurück und beantragte nur noch „1.500 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit“.
Im frühen ersten Termin kassierte er dann ein VU. Er legte dann rechtzeitig Einspruch ein und erweiterte die Klage außerdem um einen Feststellungsantrag.
In der mündlichen Verhandlung hat mein Richter dann moniert, dass der Klageantrag hinsichtlich der Zinshöhe unpräzise sei (nicht protokolliert). Aus Nettigkeit hat der Richter bei der korrekten Antragsformulierung geholfen, d.h. den Antrag selbst an die Protokollführerin diktiert. Dabei hat er allerdings, wohl versehentlich, die ursprüngliche Hauptforderung diktiert, d.h. die 3.500 Euro, und nicht die nach Teilrücknahme noch angekündigten 1.500 Euro.
Danach habe ich die Akte mitbekommen. Jetzt frage ich mich, ob ich den Antrag so nehmen soll wie er protokolliert und „lt.d.u.g.“ wurde, oder ob ich den Antrag auslegen darf...
Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen konnte ich nicht finden. Ein befreundeter Anwalt ist der Meinung, ich sei an den protokollierten Antrag gebunden, mein AG-Leiter war sich auf Anhieb nicht sicher, tendierte aber dazu, den Antrag auszulegen... Ich habe mit beiden Lösungen Bauchschmerzen.
Was meint ihr dazu? Bin für jede Anregung dankbar!
Grüße
FJS