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auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstelle

Verfasst: Donnerstag 22. Februar 2018, 00:48
von Mietspantrakt
fahrtkosten fuer ein vorstellungsgespraech kann ein bewerber - soweit kein erstattungsausschluss vorliegt - ja regelmaessig vom potentiellen arbeitgeber gemaess 670 bgb erstattet verlangen. gilt dies auch fuer kosten fuer eine amtsaerztliche untersuchung, wenn die bewerbung fuer eine beamtenstelle erfolgt? ich denke ja, das "anbahnungsverhaeltnis" fuer die verbeamtung duerfte ja trotzdem zivilrechtlich ausgestaltet sein. und damit auch eine zivilgericht zustaendig sein, oder?

Re: auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstell

Verfasst: Donnerstag 22. Februar 2018, 10:52
von Schnitte
Zur näheren Konkretisierung der Frage: Es geht um die Fahrtkosten zum Amtsarzt?

Re: auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstell

Verfasst: Samstag 24. Februar 2018, 11:48
von Mietspantrakt
ja, genau.

Re: auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstell

Verfasst: Samstag 24. Februar 2018, 15:09
von Kasimir
Welche Kosten fallen denn da an? Es ist doch immer der Amtsarzt am Wohnsitz zuständig. Selbst wenn man eine Monatskarte hat oder auf dem platten Land wohnt, dürften doch in der Regel selbst nicht mehr als 10 bis 15 Euro für Bahntickets anfallen.

Ich fände es ziemlich affig, sich einen solchen Betrag erstatten zu lassen; insbesondere wenn man sich als Jurist auf eine A13 bzw. R1 Stelle bewirbt. Zudem besteht ja nicht die Gefahr, dass man immer wiederkehrende Kleinauslagen für Bewerbungsgespräche hat (wo man ja über eine Geltendmachung noch argumentieren könnte, da sich die Kosten summieren).

Letztlich kostet die Geltendmachung von Minibeträgen den Staat ein Wahnsinn an Verwaltungsaufwand und belastet die Steuerzahler unverhältnismäßig. Da sollte man doch schon aus Vernunft darauf verzichten, so etwas sich erstatten zu lassen.

Re: auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstell

Verfasst: Samstag 24. Februar 2018, 18:24
von Mietspantrakt
in manchen faellen wird das gesundheitsamt am wohnort von der einstellenden behoerde nicht akzeptiert, da anderes bundesland. und dann faellt schnell ein mittlerer dreistelliger betrag an (fahrtkosten fuer mehrere hundert kilometer anfahrt zzgl. hoteluebernachtung).

Re: auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstell

Verfasst: Montag 26. Februar 2018, 08:55
von Kasimir
Mietspantrakt hat geschrieben:in manchen faellen wird das gesundheitsamt am wohnort von der einstellenden behoerde nicht akzeptiert, da anderes bundesland. und dann faellt schnell ein mittlerer dreistelliger betrag an (fahrtkosten fuer mehrere hundert kilometer anfahrt zzgl. hoteluebernachtung).
OK, das dürften ja Sonderfälle sein. In diesem Fall würde ich zunächst einfach mal bei der Behörde nachfragen, auch weil es ggf. Reisekostenrichtlinien gibt (z.B. Buchung der Bahntickets über die Behörde, Hotels mit vergünstigten Konditionen etc.). Es ist auf jeden Fall besser, vorher nachzufragen, als kommentarlos irgendwelche Rechnungen einzureichen. Das gebietet auch der Anstand.

Re: auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstell

Verfasst: Montag 26. Februar 2018, 09:13
von Schnitte
+1 zu dem, was Kasimir gesagt hat. In beiden Posts.

Re: auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstell

Verfasst: Dienstag 27. Februar 2018, 11:20
von Mietspantrakt
mir geht es um die zu grunde rechtliche problematik. m.e. besteht zu dem zeitpunkt der untersuchung noch kein oeffentlich-rechtliches verhaeltnis. dann greift nur 670 bgb. irgendwelche verwaltungsrichtlinien binden mich nicht.

Re: auslagen fuer bewerbungsgespraech fuer eine beamtenstell

Verfasst: Mittwoch 28. Februar 2018, 09:21
von Kasimir
Mietspantrakt hat geschrieben:mir geht es um die zu grunde rechtliche problematik. m.e. besteht zu dem zeitpunkt der untersuchung noch kein oeffentlich-rechtliches verhaeltnis. dann greift nur 670 bgb. irgendwelche verwaltungsrichtlinien binden mich nicht.
Die Antwort steht doch schon in § 670 BGB selbst. Der Ersatz von Aufwendungen fällt unter den Vorbehalt, die du nach den Umständen nach für erforderlich halten darfst. Zu den Pflichten, die sich daraus für den Auftragnehmer ergeben, steht in jedem Kommentar was. Überdies ist auch das Auftragsverhältnis nicht frei von schuldrechtlichen Nebenpflichten, die schon für sich genommen eine vorherige Nachfragepflicht begründen ließe.