Verlorengegangene Mängelrüge § 377 HGB
Verfasst: Montag 5. März 2018, 12:41
Hallo,
Mangel kann vom K bewiesen werden. Der K trägt auch vor einen Tag nach Entdeckung des Mangels gerügt zu haben. Beweis: Quittung der Post über (normales) Einschreiben. Da keine Reaktion erfolgt schickt er über 1 Monat später die Mängelrüge erneut Der V sagt: Erstes Schreiben nie erhalten, Mangel wird bestritten, neuerliches Schreiben erhalten, aber verspätet.
Meine Ideen:
- Zugang der Rüge wird von § 377 verlangt, diesen muss der K beweisen (str., aber wohl BGH)
- Geht das Schreiben verloren, genügt zur Fristwahrung, dass sie der Erklärende unverzüglich wiederholt.
- War das zweite Schreiben ( 1 Monat später) unverzüglich?
- unverzüglich heisst "ohne schuldhaftes Zögern"
- K hatte keine Kenntnis davon, dass Rüge nicht zugegangen, aber kann man ihm vorwerfen nicht eher bei V nachgefragt zu haben, was los ist? Er hat ja über 4 Wochen gewartet?
-> Im Handelsrecht muss es schnell gehen. Ich tendiere dazu, dass die Rüge verspätet ist und K damit nicht mehr gehört werden kann, auch wenn er den Mangel beweisen kann. Er trägt das Risiko, dass die Erklärung nicht zugeht und hätte früher nachhaken müssen. Den Zugang der ersten Erklärung kann er allein mit der Quittung für das Einschreiben nicht beweisen (kein Einwurfeinschreiben).
Meinungen dazu?
Mangel kann vom K bewiesen werden. Der K trägt auch vor einen Tag nach Entdeckung des Mangels gerügt zu haben. Beweis: Quittung der Post über (normales) Einschreiben. Da keine Reaktion erfolgt schickt er über 1 Monat später die Mängelrüge erneut Der V sagt: Erstes Schreiben nie erhalten, Mangel wird bestritten, neuerliches Schreiben erhalten, aber verspätet.
Meine Ideen:
- Zugang der Rüge wird von § 377 verlangt, diesen muss der K beweisen (str., aber wohl BGH)
- Geht das Schreiben verloren, genügt zur Fristwahrung, dass sie der Erklärende unverzüglich wiederholt.
- War das zweite Schreiben ( 1 Monat später) unverzüglich?
- unverzüglich heisst "ohne schuldhaftes Zögern"
- K hatte keine Kenntnis davon, dass Rüge nicht zugegangen, aber kann man ihm vorwerfen nicht eher bei V nachgefragt zu haben, was los ist? Er hat ja über 4 Wochen gewartet?
-> Im Handelsrecht muss es schnell gehen. Ich tendiere dazu, dass die Rüge verspätet ist und K damit nicht mehr gehört werden kann, auch wenn er den Mangel beweisen kann. Er trägt das Risiko, dass die Erklärung nicht zugeht und hätte früher nachhaken müssen. Den Zugang der ersten Erklärung kann er allein mit der Quittung für das Einschreiben nicht beweisen (kein Einwurfeinschreiben).
Meinungen dazu?