Wie ausführlich haltet ihr den Tatbestand in Klausuren?
Verfasst: Montag 5. März 2018, 16:33
Ja, eine etwas pauschale Frage, dennoch erhoffe ich mir die eine oder andere Erkenntnis.
Bislang war in Klausuren der Tatbestand eine meine größten Schwächen. Weniger, weil ich Aufbau oder Sprache nicht beherrsche, sondern mehr, weil mir konsequent gesagt wird, ich solle Details nicht auslassen bzw. nicht lediglich auf Anlagen o.Ä. verweisen.
Deshalb meine Frage: Wie haltet ihr es damit? Ich bekomme nämlich zunehmend den Eindruck, dass man nach Möglichkeit wirklich jedes Detail, das auch nur ansatzweise entscheidungserheblich ist, ausdrücklich im TB nennen sollte. Auch wenn Verweisungen laut Gesetz zulässig sind (damit meine ich nicht die "pauschale Verweisung" am Ende des TB, die hier in Klausuren unzulässig ist), scheint dies den Korrektoren meist nicht zu genügen.
Bsp. aus einer eBay-Klausur:
- Parteien streiten (rechtlich) u.a. über die eBay-AGB, die als Anlage vorliegen. Auf diese habe ich sodann verwiesen, auf eine Wiedergabe über 1-2 Sätze hinaus aber verzichtet (wurde angestrichen)
- Bekl. hat Kl. negativ bewertet. Habe dies nur so (grob) wiedergegeben und i.Ü. verwiesen (angestrichen)
Es kommt mir weniger auf diese konkreten Beispiele an. Ebenso wenig helfen mir Allgemeinplätze ("natürlich hättest du das wiedergeben müssen, ist schließlich entscheidungserheblich") weiter. Hilfreich wären dagegen eher grobe, klausurtaugliche Leitlinien bzw. Erfahrungswerte, die über "lies mal § 313 ZPO"/"lies mal ein Lehrbuch" hinausgehen. Momentan sträube ich mich noch ein bisschen dagegen, jeden Quatsch aus dem Aktenauszug wörtlich wiederzugeben, wenn eine Verweisung auch möglich wäre.
Oder ist es nach eurer Klausurerfahrung zu empfehlen, im Zweifel lieber jeden einzelnen Satz abzupinseln, sofern er nicht evident unerheblich ist (dann Verweisung)?
Bislang war in Klausuren der Tatbestand eine meine größten Schwächen. Weniger, weil ich Aufbau oder Sprache nicht beherrsche, sondern mehr, weil mir konsequent gesagt wird, ich solle Details nicht auslassen bzw. nicht lediglich auf Anlagen o.Ä. verweisen.
Deshalb meine Frage: Wie haltet ihr es damit? Ich bekomme nämlich zunehmend den Eindruck, dass man nach Möglichkeit wirklich jedes Detail, das auch nur ansatzweise entscheidungserheblich ist, ausdrücklich im TB nennen sollte. Auch wenn Verweisungen laut Gesetz zulässig sind (damit meine ich nicht die "pauschale Verweisung" am Ende des TB, die hier in Klausuren unzulässig ist), scheint dies den Korrektoren meist nicht zu genügen.
Bsp. aus einer eBay-Klausur:
- Parteien streiten (rechtlich) u.a. über die eBay-AGB, die als Anlage vorliegen. Auf diese habe ich sodann verwiesen, auf eine Wiedergabe über 1-2 Sätze hinaus aber verzichtet (wurde angestrichen)
- Bekl. hat Kl. negativ bewertet. Habe dies nur so (grob) wiedergegeben und i.Ü. verwiesen (angestrichen)
Es kommt mir weniger auf diese konkreten Beispiele an. Ebenso wenig helfen mir Allgemeinplätze ("natürlich hättest du das wiedergeben müssen, ist schließlich entscheidungserheblich") weiter. Hilfreich wären dagegen eher grobe, klausurtaugliche Leitlinien bzw. Erfahrungswerte, die über "lies mal § 313 ZPO"/"lies mal ein Lehrbuch" hinausgehen. Momentan sträube ich mich noch ein bisschen dagegen, jeden Quatsch aus dem Aktenauszug wörtlich wiederzugeben, wenn eine Verweisung auch möglich wäre.
Oder ist es nach eurer Klausurerfahrung zu empfehlen, im Zweifel lieber jeden einzelnen Satz abzupinseln, sofern er nicht evident unerheblich ist (dann Verweisung)?