Anspruch gegen Kfz-Haftpflichtversich. bei Auslandsunfall?
Verfasst: Freitag 9. März 2018, 11:11
Ich bearbeite gerade einen Fall mit Auslandsbezug.
Dabei stellt sich mir primär folgende Frage: welche Normen sind u.U. (noch) zu berücksichtigen? Wie kann ich das Regelungsgefüge besser verstehen?
Zum Sachverhalt: Autounfall im europäischen Ausland, Geschädigter ist dort ansässig.
Zentrale rechtliche Frage: Bestehen eines Direktanspruchs gegen die deutsche Versicherung des Schädigers? Anwendbares Recht?
Bekannt sind mir folgende Problematiken:
- Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen sagt mE nichts aus über Direktansprüche gegen die Versicherung
- Art. 18 Rom II-VO ist bekannt samt seiner alternativen Anknüpfung (Günstigkeitsprinzip)
- nach deutschem Recht besteht gem. §§ 115, 117 VVG ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Schädigers, selbst wenn dieser etwa seine Prämien nicht erbracht hat
--> hiernach würde ich sagen: wenn im (gem. Art. 4 Rom II-VO anwendbaren) ausländischen Recht Normen existieren würden, die den §§ 115, 117 VVG entsprächen, dann bestünde nur unter deren Voraussetzungen ein Direktanspruch des Geschädigten
--> ich frage mich aber: ergibt sich etwas anderes aus der Kfz-Haftpflicht-Richtline bzw. der "Grünen Karte"? Hat hiernach der Geschädigte evtl. ebenfalls möglicherweise einen Direktanspruch gegen die Versicherung ungeachtet der Voraussetzungen der §§ 115, 117 VVG (bzw. von deren ausländischem Äquivalent)?
Kennt sich jemand hiermit aus? Danke!
Dabei stellt sich mir primär folgende Frage: welche Normen sind u.U. (noch) zu berücksichtigen? Wie kann ich das Regelungsgefüge besser verstehen?
Zum Sachverhalt: Autounfall im europäischen Ausland, Geschädigter ist dort ansässig.
Zentrale rechtliche Frage: Bestehen eines Direktanspruchs gegen die deutsche Versicherung des Schädigers? Anwendbares Recht?
Bekannt sind mir folgende Problematiken:
- Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen sagt mE nichts aus über Direktansprüche gegen die Versicherung
- Art. 18 Rom II-VO ist bekannt samt seiner alternativen Anknüpfung (Günstigkeitsprinzip)
- nach deutschem Recht besteht gem. §§ 115, 117 VVG ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Schädigers, selbst wenn dieser etwa seine Prämien nicht erbracht hat
--> hiernach würde ich sagen: wenn im (gem. Art. 4 Rom II-VO anwendbaren) ausländischen Recht Normen existieren würden, die den §§ 115, 117 VVG entsprächen, dann bestünde nur unter deren Voraussetzungen ein Direktanspruch des Geschädigten
--> ich frage mich aber: ergibt sich etwas anderes aus der Kfz-Haftpflicht-Richtline bzw. der "Grünen Karte"? Hat hiernach der Geschädigte evtl. ebenfalls möglicherweise einen Direktanspruch gegen die Versicherung ungeachtet der Voraussetzungen der §§ 115, 117 VVG (bzw. von deren ausländischem Äquivalent)?
Kennt sich jemand hiermit aus? Danke!