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Unentgeltliche Zuwendungen von § 312 I BGB erfasst?

Verfasst: Freitag 9. März 2018, 22:08
von Ant-Man
Der § 312 I BGB fordert, dass der Verbrauchervertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben muss. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werden unentgeltliche Zuwendungen also nicht erfasst. Es ist aber umstritten, ob der Ausdruck "entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben muss" mit der Verbraucherrechterichtlinie in Einklang steht. Viele Autoren gehen davon aus, dass das Erfordernis richtlinienwidrig ist, weil der Geltungsbereich der Richtlinie in Art. 3 I jegliche Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher erfassen soll. Wie geht diese Ansicht aber mit Art. 9 II der Richtlinie, wo hinsichtlich des Endes der Widerrufsfrist gerade zwischen Dienstleistungsverträgen (lit. a), Kaufverträgen (lit. b) und Stromverträgen und Verträgen über digitale Inhalte (lit. c) differenziert wird (und was für ein Entgeltlichkeitserfordernis spricht) und mit Art. 3 IV der Richtlinie (50 €-Wertgrenze bei Außergeschäftsraumverträgen, was jedenfalls für Außergeschäftsraumverträge ebenfalls für ein Entgelterfordernis spricht) um?