§ 767 ZPO und Prozessvergleiche
Verfasst: Dienstag 13. März 2018, 19:41
Hallo,
die Präklusion des § 767 II gilt ja nicht für Prozessvergleiche. Im Lipross steht unter Rn. 691, 704 dass über rechtshindernde Einwendungen gegen Prozessvergleiche der ursprüngliche Prozess fortgeführt werden muss. Macht m.E. auch Sinn.
Putzo § 767 Rn. 26: Jede Einwendung, auch rechtshindernde, kann geltend gemacht werden.
Was stimmt denn nun? Und vor allem: Was ist, wenn rechtshindernde und rechtsvernichtende/rechtshemmende Einreden geltend gemacht werden? M.E. müsste in diesem Fall die Vollstreckungsgegenklage aus prozessökonomischen Gründen auch hinsichtlich der rechtshindernden Einrede einschlägig sein. Es macht ja keinen Sinn zwei Prozesse zu führen. Und eine rechtsvernichtende Einrede richtet sich ja auch nicht gegen den Vergleich selbst, so dass auf jeden Fall § 767 vorrangig sein müsste. Ob man die rechtsvernichtenden Einreden hilfsweise geltend macht, kann ja keine Rolle spielen, oder? Bspw: "Der Vergleich ist eh schon nichtig, hilfsweise Anspruch aus Vergleich durch Aufrechnung erloschen".
Was wäre wenn der Anspruch aus dem Vergleich noch nicht fällig ist? Die Fälligkeit ist ja eine rechtshindernde Einrede, die jedoch auch die Wirksamkeit des Vergleichs nicht berührt. In diesem Fall würde ich auch eher zu § 767 tendieren. Die fehlende Fälligkeit scheint mir da bei den rechtshindernden Einreden im Vergleich zu Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit, usw. doch etwas unterschiedlich zu sein. Irgendwann wird der Anspruch ja auch mal fällig, wohingegen bei einer Nichtigkeit des Vergleichs der Ofen eben komplett aus ist.
die Präklusion des § 767 II gilt ja nicht für Prozessvergleiche. Im Lipross steht unter Rn. 691, 704 dass über rechtshindernde Einwendungen gegen Prozessvergleiche der ursprüngliche Prozess fortgeführt werden muss. Macht m.E. auch Sinn.
Putzo § 767 Rn. 26: Jede Einwendung, auch rechtshindernde, kann geltend gemacht werden.
Was stimmt denn nun? Und vor allem: Was ist, wenn rechtshindernde und rechtsvernichtende/rechtshemmende Einreden geltend gemacht werden? M.E. müsste in diesem Fall die Vollstreckungsgegenklage aus prozessökonomischen Gründen auch hinsichtlich der rechtshindernden Einrede einschlägig sein. Es macht ja keinen Sinn zwei Prozesse zu führen. Und eine rechtsvernichtende Einrede richtet sich ja auch nicht gegen den Vergleich selbst, so dass auf jeden Fall § 767 vorrangig sein müsste. Ob man die rechtsvernichtenden Einreden hilfsweise geltend macht, kann ja keine Rolle spielen, oder? Bspw: "Der Vergleich ist eh schon nichtig, hilfsweise Anspruch aus Vergleich durch Aufrechnung erloschen".
Was wäre wenn der Anspruch aus dem Vergleich noch nicht fällig ist? Die Fälligkeit ist ja eine rechtshindernde Einrede, die jedoch auch die Wirksamkeit des Vergleichs nicht berührt. In diesem Fall würde ich auch eher zu § 767 tendieren. Die fehlende Fälligkeit scheint mir da bei den rechtshindernden Einreden im Vergleich zu Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit, usw. doch etwas unterschiedlich zu sein. Irgendwann wird der Anspruch ja auch mal fällig, wohingegen bei einer Nichtigkeit des Vergleichs der Ofen eben komplett aus ist.