§§ 273, 320 BGB
Verfasst: Mittwoch 14. März 2018, 15:00
Hallo liebe Forummitglieder!
Ich habe eine Frage zu den §§ 273, 320 BGB. Der Unterschied ist mir soweit klar. Ich habe jedoch ein Problem mit den Normen:
Als Schuldner gestehen mir §§ 273, 320 BGB jeweils ein Zurückbehaltungsrecht zu. Meinem Gläubiger, der ja auch Schuldner ist, stehen jedoch die selben Rechte zu. Inwiefern und warum entsteht aus den Einreden der §§ 273, 320 BGB kein Teufelskreis in dem keiner leistet, weil sich jeder auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft? Ich habe das Gefühl ich stehe völlig auf dem Schlauch.
Grüße
Trittbrettfahrer
Ich habe eine Frage zu den §§ 273, 320 BGB. Der Unterschied ist mir soweit klar. Ich habe jedoch ein Problem mit den Normen:
Als Schuldner gestehen mir §§ 273, 320 BGB jeweils ein Zurückbehaltungsrecht zu. Meinem Gläubiger, der ja auch Schuldner ist, stehen jedoch die selben Rechte zu. Inwiefern und warum entsteht aus den Einreden der §§ 273, 320 BGB kein Teufelskreis in dem keiner leistet, weil sich jeder auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft? Ich habe das Gefühl ich stehe völlig auf dem Schlauch.
Grüße
Trittbrettfahrer