Höhere Gewalt vs. unabwendbares Ereignis
Verfasst: Sonntag 18. März 2018, 22:01
Hallo,
ich habe eine Frage zu einem Fall des Klausurenkurses des Kammergerichts.
Klausur: https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorbereitungsdienst/internetklausurenkurs/zivilrecht/2016/zr_79_vriinlg_behnert_aufgabe.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Musterlösung: https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorbereitungsdienst/internetklausurenkurs/zivilrecht/2016/zr_79_vriinlg_behnert_loesung.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Kurzfassung: Ein Rallyauto kommt bei einer Rally von der Straße ab und verletzt einen sich am Streckenrand befindlichen Zuschauer. Geprüft wird ein Anspruch des verletzten Zuschauers gegen den Fahrer. Anstatt im Rahmen der Anspruchsprüfung auf "höhere Gewalt" abzustellen wird auf den Begriff des "unabwendbaren Ereignisses" i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG abgestellt:
"Der Beklagte zu 1.) hat durch ein ihm zurechenbares Verhalten die körperliche Integrität und die Gesundheit des Klägers bei Betrieb seines Fahrzeuges beschädigt. Das streitgegenständliche Unfallereignis stellt für den Beklagten zu 1.) auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne von§ 17 Abs. 3 StVG dar, da ihm eine Verletzung des § 3 Abs.1 Satz 1 und 2 StVO vorzuwerfen ist und er damit äußerst mögliche Sorgfalt des sog. Idealfahrers (Hentschel/König/Dauer-König, a.a.O., § 17 StVG, Rdn. 2 m.w.N gerecht wird."
Ich kann mir das dogmatisch nicht erklären. § 17 Abs. 3 StVG gilt doch nur bei einem Unfall unter Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge.
Mir ist bekannt, dass irgendwann ganz früher in § 7 StVG das "unabwendbares Ereignis" anstatt der höheren Gewalt als anspruchsausschließendes Tatbestandsmerkmal in § 7 StVG normiert war. Aber die Klausur und die Lösung sind ja aus 2016 und es wird explizit auf § 17 Abs. 3 StVG verwiesen.
Wer hat eine Erklärung hierfür?
Vielen Dank!
VVehnert
ich habe eine Frage zu einem Fall des Klausurenkurses des Kammergerichts.
Klausur: https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorbereitungsdienst/internetklausurenkurs/zivilrecht/2016/zr_79_vriinlg_behnert_aufgabe.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Musterlösung: https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/_assets/rechtsreferendariat/vorbereitungsdienst/internetklausurenkurs/zivilrecht/2016/zr_79_vriinlg_behnert_loesung.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Kurzfassung: Ein Rallyauto kommt bei einer Rally von der Straße ab und verletzt einen sich am Streckenrand befindlichen Zuschauer. Geprüft wird ein Anspruch des verletzten Zuschauers gegen den Fahrer. Anstatt im Rahmen der Anspruchsprüfung auf "höhere Gewalt" abzustellen wird auf den Begriff des "unabwendbaren Ereignisses" i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG abgestellt:
"Der Beklagte zu 1.) hat durch ein ihm zurechenbares Verhalten die körperliche Integrität und die Gesundheit des Klägers bei Betrieb seines Fahrzeuges beschädigt. Das streitgegenständliche Unfallereignis stellt für den Beklagten zu 1.) auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne von§ 17 Abs. 3 StVG dar, da ihm eine Verletzung des § 3 Abs.1 Satz 1 und 2 StVO vorzuwerfen ist und er damit äußerst mögliche Sorgfalt des sog. Idealfahrers (Hentschel/König/Dauer-König, a.a.O., § 17 StVG, Rdn. 2 m.w.N gerecht wird."
Ich kann mir das dogmatisch nicht erklären. § 17 Abs. 3 StVG gilt doch nur bei einem Unfall unter Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge.
Mir ist bekannt, dass irgendwann ganz früher in § 7 StVG das "unabwendbares Ereignis" anstatt der höheren Gewalt als anspruchsausschließendes Tatbestandsmerkmal in § 7 StVG normiert war. Aber die Klausur und die Lösung sind ja aus 2016 und es wird explizit auf § 17 Abs. 3 StVG verwiesen.
Wer hat eine Erklärung hierfür?
Vielen Dank!
VVehnert