error in objecto beim diebstahl
Verfasst: Dienstag 27. März 2018, 16:30
Hey Leute,
ich hab mal eine Verständnisfrage (vorweg der Sachverhalt):
X nimmt eine Tasche des Opfers O weg mit der Absicht, dass er dort eine bestimmte teure Uhr vorfindet. Als er die Tasche zu Hause öffnte ist dort nur eine Zeitschrift drin. Die Tasche wirft X weg. Strafbarkeit nach Eigentumsdelikten ?.
Wenn ich den Diebstahl an Tasche, Uhr und Zeitschrift prüfe tun sich für mich einige Schwierigkeiten auf.
I. 242 an der Tasche
Der Diebstahl hinsichtlich der Tasche ist (problematisierend) zu verneinen, da i.d.R keine Zueignungsabsicht vorliegt (Es sei denn, es wurde von vornherein beabsichtigt sie zu behalten oder als Transportmittel zu verwenden.
II 242 an der Zeitschrift
(ich prüfe den Zeitschriftdiebstahl taktisch vorher, das offensichtlich ein error in objecto im Spiel ist)
Die Wegnahme ist objekiv gegeben. Im Rahmen des Diebstahlvorsatzes benenne ich den Identitätsirrtum an zwei Sachen und löse ihn nach formellen Gleichheitsgesichtspunkten. klar !. Das heißt Vorsatz ist bei formell gleichwertigen Sachen zu bejahen.
Anschließend spreche ich die Zueignungsabsicht an, welche aber nach h.M nicht abweichend angewandt werden darf, wenn der Täter ursprünglich beabsichtigte eine bestimmte Sache zu stehlen. Im Ergebnis wäre ein 242 an der Zeitschrift zu verneinen.
III 242, 22, 23 an der Uhr
(Fischer und viele andere, ich glaube auch die rspr. nimmt dennoch einen Versuch an der Uhr an.)
Das Problem ist doch aber, dass ein Vorsatz beim error in objecto soweit er gleichwertig is verbraucht ist oder ? Das hieße ja straffrei was Eigentumsdelikte betrifft ?
würde mich um eine schnelle Antwort freuen.
grant101
ich hab mal eine Verständnisfrage (vorweg der Sachverhalt):
X nimmt eine Tasche des Opfers O weg mit der Absicht, dass er dort eine bestimmte teure Uhr vorfindet. Als er die Tasche zu Hause öffnte ist dort nur eine Zeitschrift drin. Die Tasche wirft X weg. Strafbarkeit nach Eigentumsdelikten ?.
Wenn ich den Diebstahl an Tasche, Uhr und Zeitschrift prüfe tun sich für mich einige Schwierigkeiten auf.
I. 242 an der Tasche
Der Diebstahl hinsichtlich der Tasche ist (problematisierend) zu verneinen, da i.d.R keine Zueignungsabsicht vorliegt (Es sei denn, es wurde von vornherein beabsichtigt sie zu behalten oder als Transportmittel zu verwenden.
II 242 an der Zeitschrift
(ich prüfe den Zeitschriftdiebstahl taktisch vorher, das offensichtlich ein error in objecto im Spiel ist)
Die Wegnahme ist objekiv gegeben. Im Rahmen des Diebstahlvorsatzes benenne ich den Identitätsirrtum an zwei Sachen und löse ihn nach formellen Gleichheitsgesichtspunkten. klar !. Das heißt Vorsatz ist bei formell gleichwertigen Sachen zu bejahen.
Anschließend spreche ich die Zueignungsabsicht an, welche aber nach h.M nicht abweichend angewandt werden darf, wenn der Täter ursprünglich beabsichtigte eine bestimmte Sache zu stehlen. Im Ergebnis wäre ein 242 an der Zeitschrift zu verneinen.
III 242, 22, 23 an der Uhr
(Fischer und viele andere, ich glaube auch die rspr. nimmt dennoch einen Versuch an der Uhr an.)
Das Problem ist doch aber, dass ein Vorsatz beim error in objecto soweit er gleichwertig is verbraucht ist oder ? Das hieße ja straffrei was Eigentumsdelikte betrifft ?
würde mich um eine schnelle Antwort freuen.
grant101