markus87 hat geschrieben:Schnitte, das liest sich bei dir so: Beamter zu sein ist eigentlich besser, deshalb empfiehlt es sich Angestellter zu sein, denn wenn man Beamter wäre und wechseln will stünde man schlechter da, nämlich im schlimmsten Fall so als wäre man gleich Angestellter gewesen, deshalb lieber gleich Angestellter sein.
Nein, mein Argument ist eine Kosten-Nutzen-Abwägung. Der Wechsel vom Beamten- in ein Angestelltenverhältnis ist mit Kosten in Form von Einbußen bei den Pensionsanwartschaften durch die Nachversicherung und bürokratischem Aufwand verbunden. Diese Kosten müssen gegen den Nutzen gerechnet werden, den man daraus hat, dass man zwischenzeitlich Beamter statt Tarifbeschäftigter war. Bei einer kurzen Dienstzeit als Beamter - und nur über diese Konstellation reden wir hier - kann die Abwägung durchaus so ausfallen, dass der Vorteil aus der Beamtenzeit zwar durchaus da ist, aber den Ärger durch den Systemwechsle nicht aufwiegt.
Und ja ich habe eine Entbeamtung "durchgemacht": Ein Kindergeburtstag. Schriftlich um Entlassung gebeten, fertig. Irgendwann, spätestens ein halbes Jahr nach der Entlassung muss man sich mal um die Krankenversicherung kümmern (eine Unterschrift, das war's). Altersgeld muss man heute nicht mal mehr beantragen, bekommt man später automatisch. Wäre ich dumm gewesen und hätte eine Nachversicherung gewollt: Eine Unterschrift, zack, fertig. Mag natürlich sein, dass das früher mal komplizierter war.
Dann warst du in der glücklichen Situation, altersgeldberechtigt gewesen zu sein. Ich war das nicht und musste durch die Nachversicherung. Das ist -das kannst du mir glauben oder nicht - mit erheblichen finanziellen Einbußen und nicht-vernachlässigbarem bürokratischen Aufwand verbunden ("Kontenklärung" bei der Rentenversicherung - das Ganze fand übrigens 2017 statt, also nicht in grauer Vorzeit). Über welche Situationen reden wir hier denn? Doch wohl über den, der
nicht altersgeldberechtigt ist, denn mein Rat war ja, dass man, wenn man vorhat, kurz danach wieder in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln, am Besten im Angestelltenverhältnis bleibt. Dieses "kurz danach'" bedeutet Nachversicherung statt Altersgeld, wenn die Mindestdienstzeit für Altersgeld (beim Bund sieben Jahre) nicht erreicht wird. Über die Situation des langjährigen (und damit altersgeldberechtigten) Beamten, der in ein Angestelltenverhältnis wechselt, reden wir doch gar nicht.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375