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Wirkung Klageabweisung Herausgabanspruch

Verfasst: Dienstag 3. April 2018, 14:39
von Calipso
Hallo,

folgendes:

Nehmen wir an, dem Kläger gelingt der Beweis nicht, dass er Eigentümer der Sache ist, dessen Herausgabe er klageweise verlangt. Die Klage wird abgewiesen, aber es wird ja damit nicht darüber entschieden, wer Eigentümer der Sache ist.

Könnte es für die Beklagtenseite nicht sinnvoll sein, im Rahmen einer Widerklage feststellen zu lassen, dass die Beklagtenseite Eigentümer der Sache ist?

Denn welche Wirkung hat eine solche Klageabweisung ohne Widerklage? Kann der Kläger z.B. erneut Klage erheben, um die Herausgabe zu verlangen, indem er z.B. einen anderen Sachverhalt und/oder neue angebliche Beweise vorträgt oder aber z.B. durch einen Umzug des Beklagten wäre ein anderes Gericht zuständig?

Danke schon mal u vG
Calipso

Re: Wirkung Klageabweisung Herausgabanspruch

Verfasst: Dienstag 3. April 2018, 20:49
von Parmi
Wäre das nicht eine unzulässige Negation?
Zumindest dann, wenn der Herausgabanspruch auf 985 gestützt wird, dürfte die Widerklage unzulässig sein, da der Besitzer schon wegen der Vermutung des 1006 ausreichend geschützt ist.
Das jedenfalls wäre meine Überlegung.
Nach Rechtskraft des Urteils könnte auch nicht nocheinmal geklagt werden.

Re: Wirkung Klageabweisung Herausgabanspruch

Verfasst: Mittwoch 4. April 2018, 12:34
von Calipso
Parmi hat geschrieben:Wäre das nicht eine unzulässige Negation?
Zumindest dann, wenn der Herausgabanspruch auf 985 gestützt wird, dürfte die Widerklage unzulässig sein, da der Besitzer schon wegen der Vermutung des 1006 ausreichend geschützt ist.
Das jedenfalls wäre meine Überlegung.
Er wird auch auf § 861, 858 gestützt, allerdings fehlt es schon am Tatsachenvortrag dazu.
Parmi hat geschrieben: Nach Rechtskraft des Urteils könnte auch nicht nocheinmal geklagt werden.
Das ist in solchen Fällen wohl nicht ganz unumstritten.

Re: Wirkung Klageabweisung Herausgabanspruch

Verfasst: Mittwoch 4. April 2018, 14:59
von joee78
Die entgegenstehende Rechtskraft des Urteils gilt ja nur hinsichtlich des im ersten Prozess vorliegenden Streitgegenstands. Dieser wiederum setzt sich aus einem Klageantrag (Herausgabeantrag) sowie einem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt zusammen. Wenn der Kläger in einem neuen Prozess einen neuen Lebenssachverhalt vorträgt, d.h. die Herausgabe z.B. nicht auf § 985 BGB stützt, wäre die neue Klage zulässig.

Re: Wirkung Klageabweisung Herausgabanspruch

Verfasst: Mittwoch 4. April 2018, 16:07
von Calipso
Jo, so sehe ich das auch, Joee.

@all: Mir erschließt sich noch nicht ganz, wieso eine Widerklage unzulässig sein sollte. Einfach nur, weil mit der Klage "nur" die Herausgabe, aber nicht die Feststellung, wer Eigetümer der Sache ist, begehrt wird?

Zumal in der Widerklage zudem hilfsweise die Feststellung des Miteigentums und die Auflösung des Miteigentums (§ 749 BGB) zu Gunsten der Beklagtenseite beantragt werden könnte. Dann wäre die Sache ein für alle Mal und endgültig geklärt.

Was meint ihr dazu?

Vielen Dank schon mal u vG

Calipso

Re: Wirkung Klageabweisung Herausgabanspruch

Verfasst: Donnerstag 5. April 2018, 12:26
von scndbesthand
Da das Eigentum des Klägers beim Herausgabeprozess nur präjudizielle Vorfrage ist, ist eine negative Feststellungswiderklage des Beklagten hinsichtlich der Eigentümerstellung nicht auf das kontradiktorische Gegenteil gerichtet. Im Übrigen könnte der Kläger auch selbst wegen der Eigentümerstellung einen Zwischenfeststellungsantrag stellen.