Entreicherung nach § 818 III bei verprasstem Kaufpreis
Verfasst: Samstag 14. April 2018, 18:17
Hey!
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Der Kaufvertrag zwischen A und B ist nichtig, weil A eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen tätigte und seine Ehefrau später die Zustimmung verweigerte. So weit so gut.
Man kommt dann zu dem Ergebnis, dass B das Grundstück & Co zurückgeben muss.
Folglich stellt sich die Frage nach der Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 Alt. 1.
Allerdings ist A entreichert, denn er hat den Erlös i.H.v. 1 Million verprasst.
Muss ich die Saldotheorie und Zweikondiktionentheorie wegen § 818 III diskutieren? Oder ist da dann der Grundsatz: Geld hat man zu haben einschlägig?
Wäre wirklich toll, wenn mir jemand helfen könnte.
Liebe Grüße
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Der Kaufvertrag zwischen A und B ist nichtig, weil A eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen tätigte und seine Ehefrau später die Zustimmung verweigerte. So weit so gut.
Man kommt dann zu dem Ergebnis, dass B das Grundstück & Co zurückgeben muss.
Folglich stellt sich die Frage nach der Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 Alt. 1.
Allerdings ist A entreichert, denn er hat den Erlös i.H.v. 1 Million verprasst.
Muss ich die Saldotheorie und Zweikondiktionentheorie wegen § 818 III diskutieren? Oder ist da dann der Grundsatz: Geld hat man zu haben einschlägig?
Wäre wirklich toll, wenn mir jemand helfen könnte.
Liebe Grüße