Re: SE statt/neben der leistung iVm 990 II, entgangener gewi
Verfasst: Dienstag 17. April 2018, 19:48
@Arlovski:
Richtig! Lorenz modifiziert diese Zauberformel und sagt, dass es völlig egal ist wann die gesetzte Frist abläuft, da das endgültige Ausbleiben der Leistung erst zu dem Zeitpunkt feststehe in dem der Schuldner nicht mehr leisten kann / darf. Hier steht das Leistendürfen im Raum. Nicht mehr leisten können wäre der Eintritt der Unmöglichkeit. Nicht mehr leisten darf er, wenn der Gläubiger sein Ersatzverlangen nach § 281 IV kundtut. Der Gläubiger hat es also in der Hand durch den Zeitpunkt des Ersatzverlangens den Schaden dem SE neben oder statt der Leistung unterzuschieben. Die Abgrenzung ist also dynamisch, was auch kritisiert wird. Teilweise behilft man sich dann mit 242 BGB oder der Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Aber egal, das führt zu weit.
Jedenfalls:
Zauberformel: Maßgeblicher Zeitpunkt 20.10. Zu diesem Zeitpunkt sind beide Schäden endgültig eingetreten. Sowohl die 10k als auch die 60k. Die gesamten 70k fallen unter 281!
Lorenz: Maßgeblicher Zeitpunkt Ersatzverlangen nach dem 20.10. Die 10k fallen unter 286, da bereits vor Ersatzverlangen endgültig verloren, die 60k unter 281.
Hier wurde in der Skizze schon gar nicht sauber abgegrenzt, welcher Meinung man eigentlich anhängt. Man hätte in einem ersten Schritt die Abgrenzungsmethoden vorstellen müssen und sich dann eben entscheiden müssen, da es gerade nicht egal ist, wie man es löst. Es gibt noch weitere Abgrenzungsmethoden, aber bei keiner kriegt man die gesamten 70k unter 286! Ich bleib dabei: Die Lösungsskizze ist falsch, zumindest aber sehr ungenau. Und selbstverständlich erreicht der Gläubiger seine begehrte Rechtsfolge die vollen 70k zu kriegen. Entweder allein über 281 oder über 281+286 (die nebeneinander gehen). Er hat dadurch auch keinen Nachteil, wenn man 281+286 nimmt.
Richtig! Lorenz modifiziert diese Zauberformel und sagt, dass es völlig egal ist wann die gesetzte Frist abläuft, da das endgültige Ausbleiben der Leistung erst zu dem Zeitpunkt feststehe in dem der Schuldner nicht mehr leisten kann / darf. Hier steht das Leistendürfen im Raum. Nicht mehr leisten können wäre der Eintritt der Unmöglichkeit. Nicht mehr leisten darf er, wenn der Gläubiger sein Ersatzverlangen nach § 281 IV kundtut. Der Gläubiger hat es also in der Hand durch den Zeitpunkt des Ersatzverlangens den Schaden dem SE neben oder statt der Leistung unterzuschieben. Die Abgrenzung ist also dynamisch, was auch kritisiert wird. Teilweise behilft man sich dann mit 242 BGB oder der Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Aber egal, das führt zu weit.
Jedenfalls:
Zauberformel: Maßgeblicher Zeitpunkt 20.10. Zu diesem Zeitpunkt sind beide Schäden endgültig eingetreten. Sowohl die 10k als auch die 60k. Die gesamten 70k fallen unter 281!
Lorenz: Maßgeblicher Zeitpunkt Ersatzverlangen nach dem 20.10. Die 10k fallen unter 286, da bereits vor Ersatzverlangen endgültig verloren, die 60k unter 281.
Hier wurde in der Skizze schon gar nicht sauber abgegrenzt, welcher Meinung man eigentlich anhängt. Man hätte in einem ersten Schritt die Abgrenzungsmethoden vorstellen müssen und sich dann eben entscheiden müssen, da es gerade nicht egal ist, wie man es löst. Es gibt noch weitere Abgrenzungsmethoden, aber bei keiner kriegt man die gesamten 70k unter 286! Ich bleib dabei: Die Lösungsskizze ist falsch, zumindest aber sehr ungenau. Und selbstverständlich erreicht der Gläubiger seine begehrte Rechtsfolge die vollen 70k zu kriegen. Entweder allein über 281 oder über 281+286 (die nebeneinander gehen). Er hat dadurch auch keinen Nachteil, wenn man 281+286 nimmt.