Re: Interkommunale Zusammenarbeit: Öffentlich-rechtliche VB
Verfasst: Donnerstag 19. April 2018, 14:42
Das regelt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in Ergänzung der Vorschriften des GkG NRW. Der Vorteil der öffentlich-rechtlichen Regelungen: Du erzeugst auch eine solide Außenrelevanz, im Gegensatz zu vertraglichen Absprachen im nicht-staatlichen Bereich. Ich musste auch an die von Dir genannten Finanzmarktstrukturen denken. Wir haben das in der Praxis gelegentlich mal durchdekliniert und kamen schnell zum Ergebnis, dass die Prämissen einfach so unterschiedlich sind, dass wir das klassische verwaltungsorganisatorische Modell bevorzugt haben. Öffentlich-rechtliches M&A (oder: öffentlich-rechtliches Gesellschaftsrecht) ist echt spannend, aber finde heute mal die Spezialisten, die sich das noch trauen. Und nehme mal jemand einen für voll, wenn man sagt, dass man Verwaltungsorganisationsrecht als gesellschaftsrechtliches Plus potentiellen Arbeitgebern anbietet. Andere Baustelle.Schnitte hat geschrieben:Doch, klar. Die Frage ist halt, welcher Rechtsträger es ist, wenn mehrere in Betracht kommen. [...]Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Die Einrichtung schafft doch aber ein Rechtsträger. Warum muss es dann ein neuer Rechtsträger sein? Traut man es der Kommune S - in meinem obigen Beispiel - nicht zu, dass sie eine Einrichtung schafft?