Letzteres. Es werden alle "erkennbaren Konsequenzen" und "Besonderheiten des Einzelfalls" berücksichtigt ( etwa: BVerfGE 115, 320).
Stehen Rechtsgüter von Verfassungsrang im Raum, ist denen grds. mal ein höheres Gewicht beizumessen. Stehen auf beiden Seiten Rechtsgüter von Verfassungsrang, besteht grds. kein Übergewicht auf einer Seite. Es gibt ja nach h.M keine Rangordnung. Aber Achtung: Das BVerfG scheint das bisweilen anders zu sehen und nimmt auch eine Rangordnung an (Lüth BVerfGE 7, 198). Und (Rasterfahndung II, s.o.)
Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm -- unter Achtung von Würde und Eigenwert des Einzelnen -- zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen im gleichen Rang stehen (vgl. BVerfGE 49, 24 [56 f.]).
Aber in der Klausur würde ich da schon aufpassen und nicht irgendeinem Grundrecht Vorrang vor einem anderen geben, wenn es nicht gerade um die allgemeine Handlungsfreiheit geht
Man kann sich auch immer gut dran orientieren, wie schwer der Eingriff in das Grundrecht ist. Ist der eher im Randbereich (dann mehr zumutbar), oder schon im Kernbereich (dann weniger zumutbar). Was bleibt vom Grundrecht noch übrig? Ist es fast ganz entzogen, oder nur teilweise? Sind mehre Grundrechte beeinträchtigt, oder nur eines? usw.
Edit:
Der öffentliche Friede, den Du oben genannt hast, dürfte zumindest nach Ansicht des BVerwG auch Verfassungsrang haben
BVerwG 1 B 60.97. Glaub das ist aber umstritten.