Ich ändere den Fall mal kurz ab: es existieren 2 Postkästen, allerdings unter der gleichen Adresse, weil gleiches Haus. Der Postzusteller von der Deutschen Post wirft den Brief der für den Herr privat gedacht ist, versehentlich in den Kasten der Praxis. An die Praxis kann das EDV Programm nicht adressieren, sondern es wird im Fall privat an "Dr. xxx "und Fall Praxis an "Dr. med xxx " adressiert.Tibor hat geschrieben:Ganz klar: Verwaltungsakte sind bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt gegenüber dem Inhaltsadressaten an den angegebenen Bekanntgabeadressaten. Wenn es keinen abweichenden Bekanntgabeadressaten=Zustellungsbevolächtigten (bspw RA, StB oder Tante Erna) gibt, dann wird eben auch die tatsächliche Bekanntgabe per Post oder ZU ggü dem Inhaltsadressaten erfolgen. Damit ist das Problem kein Problem mehr der Behörde, denn diese muss nur ordentlich bekanntgeben, damit der VA wirksam wird.
Ein Datenschutz-Thema ist das nicht, denn eine Offenbarung (Bekanntgabe an Dritte) von Steuerdaten erfolgt gerade nicht, weil der Bescheid an den Steuerpflichtigen geht.
Das wäre doch immer noch keine Bekanntgabe an Dritte oder? Die Posthoheit hat ja immer noch er. Angestellte sind auch ausdrücklich zum Öffnen befugt.
Mein Ausbilder meinte gerade auch zu mir als ich ihm die Argumente brachte, der Buerger moniere auch nicht die Bekanntgabe, sondern die Verletzung einer Formvorschrift. Ich meinte wenn es keine normierten Anforderungen an die Schriftform / den Brief in dem der VA versendet wird gibt, dann kann er sich auch nciht darauf berufen. 37 III VwVfG (Erkennenlassen der Behörde)dürfte sich auch in den Fall kaum auf den Briefumschlag durchschlagen oder? Für den Fall dass VA in einem neutralen Umschlag versandt wird.