Verhältnis 444 und 442 BGB
Verfasst: Freitag 11. Mai 2018, 16:42
Guten Tag,
wenn 444 BGB keine Kausalität des arglistigen Mangelverschweigens und der Kaufentscheidung voraussetzt, um die Unwirksamkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses zu begründen, bedeutet das doch m.a.W., dass es dafür auch ausreicht, wenn der Käufer den tatsächlichen SV (also das arglistige Verschweigen des Mangels) kennt oder für möglich hielt (dann keine Kausalität). Aber in einem solchen Fall kann er sich doch ohnehin nach 442 BGB nicht auf Mängelrechte berufen? Wozu ist dann also auch eine Unwirksamkeit der Haftungsvereinbarung ohne Kausalität erforderlich?
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus.
wenn 444 BGB keine Kausalität des arglistigen Mangelverschweigens und der Kaufentscheidung voraussetzt, um die Unwirksamkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses zu begründen, bedeutet das doch m.a.W., dass es dafür auch ausreicht, wenn der Käufer den tatsächlichen SV (also das arglistige Verschweigen des Mangels) kennt oder für möglich hielt (dann keine Kausalität). Aber in einem solchen Fall kann er sich doch ohnehin nach 442 BGB nicht auf Mängelrechte berufen? Wozu ist dann also auch eine Unwirksamkeit der Haftungsvereinbarung ohne Kausalität erforderlich?
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus.