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Verhältnis 444 und 442 BGB

Verfasst: Freitag 11. Mai 2018, 16:42
von JPivonka
Guten Tag,

wenn 444 BGB keine Kausalität des arglistigen Mangelverschweigens und der Kaufentscheidung voraussetzt, um die Unwirksamkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses zu begründen, bedeutet das doch m.a.W., dass es dafür auch ausreicht, wenn der Käufer den tatsächlichen SV (also das arglistige Verschweigen des Mangels) kennt oder für möglich hielt (dann keine Kausalität). Aber in einem solchen Fall kann er sich doch ohnehin nach 442 BGB nicht auf Mängelrechte berufen? Wozu ist dann also auch eine Unwirksamkeit der Haftungsvereinbarung ohne Kausalität erforderlich?
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus.

Re: Verhältnis 444 und 442 BGB

Verfasst: Freitag 11. Mai 2018, 18:56
von Tobias__21
444: Kausalität der Arglist für den Kaufentschluss ist nicht erforderlich
Richtigerweise ist die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss unerheblich. Anders als in § 123 Abs. 1 BGB ("zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung … bestimmt") findet die Kausalität in dem Wortlaut des § 444 BGB keine Erwähnung ("kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen … hat"). Ein Kausalitätserfordernis wäre im Recht der Sachmängelhaftung systemwidrig.
(BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 – V ZR 171/10 –, BGHZ 190, 272-278, Rn. 13)
442: Kenntnis des Mangels schließt Gewährleistungsrechte aus

Es ist schon was anderes, ob ich einen Mangel positiv kenne, oder oder ob ich eine Sache auch ohne die Täuschung gekauft hätte. Dass der Käufer auch den Mangel kennt, bedeutet das noch nicht.

Re: Verhältnis 444 und 442 BGB

Verfasst: Samstag 12. Mai 2018, 12:27
von JPivonka
Ok, danke dir!

Re: Verhältnis 444 und 442 BGB

Verfasst: Samstag 12. Mai 2018, 14:55
von Tobias__21
Man kann es einfach merken:

Liegt § 442 vor, kommt man schon gar nicht ins Gewährleistungsrecht. Liegt der nicht vor, kommt man u.U zu § 444.

Bsp: V sichert Unfallfreiheit des KfZ zu, weiss aber, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. K kauft das KfZ. Er hätte es aber auch gekauft, wenn es um einen Unfallwagen gehandelt hätte. Hier kennt K den Mangel nicht positiv, also § 442 (-), aber V hat getäuscht. Dass diese Täuschung nicht kausal für den Kaufentschluss war, spielt keine Rolle. § 444 (+).