Einziehung beim versuchten Delikt
Verfasst: Sonntag 27. Mai 2018, 19:10
Gelegentlich liest man, die Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 StGB (bzw. nach früherem Recht der Verfall) sei auch beim nur versuchten Delikt möglich.
Das leuchtet mir jedenfalls ein, wenn der Täter „für“ die Tat etwas erlangt. Beispiel: A stiftet den Täter an, B zu verprügeln und zahlt zur Belohnung 1.000 Euro "Vorschuss". Das Geld unterliegt bei T der Einziehung, auch wenn die Körperverletzung im Versuchsstadium bleibt.
Wie wäre aber folgender Fall zu beurteilen: Handwerker H - in finanziellen Schwierigkeiten – „versteckt“ in einer Rechnung Positionen, die er nicht erbracht hat. Der Rechnungsempfänger erkennt dies, zahlt aber trotzdem voll (etwa weil er von H’s Schwierigkeiten weiß und ihn unterstützen möchte). Der Betrug ist damit nur versucht, weil kein Irrtum entstanden ist. Unterliegt jetzt der nicht geschuldete Teil des Rechnungsbetrags der Einziehung? M. a. W.: Hat H diesen Betrug „durch“ die Tat erlangt? - Oder (praxisnäherer Fall): Die Staatsanwaltschaft beschränkt bei einem Massenbetrugsverfahren die Strafverfolgung von vornherein gemäß § 154a StPO auf den Versuch, und zwar auch in Fällen, in denen die „Opfer“ eine Zahlung erbracht haben.
Das leuchtet mir jedenfalls ein, wenn der Täter „für“ die Tat etwas erlangt. Beispiel: A stiftet den Täter an, B zu verprügeln und zahlt zur Belohnung 1.000 Euro "Vorschuss". Das Geld unterliegt bei T der Einziehung, auch wenn die Körperverletzung im Versuchsstadium bleibt.
Wie wäre aber folgender Fall zu beurteilen: Handwerker H - in finanziellen Schwierigkeiten – „versteckt“ in einer Rechnung Positionen, die er nicht erbracht hat. Der Rechnungsempfänger erkennt dies, zahlt aber trotzdem voll (etwa weil er von H’s Schwierigkeiten weiß und ihn unterstützen möchte). Der Betrug ist damit nur versucht, weil kein Irrtum entstanden ist. Unterliegt jetzt der nicht geschuldete Teil des Rechnungsbetrags der Einziehung? M. a. W.: Hat H diesen Betrug „durch“ die Tat erlangt? - Oder (praxisnäherer Fall): Die Staatsanwaltschaft beschränkt bei einem Massenbetrugsverfahren die Strafverfolgung von vornherein gemäß § 154a StPO auf den Versuch, und zwar auch in Fällen, in denen die „Opfer“ eine Zahlung erbracht haben.