Rat zum Vertragsbruch

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Justitian
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Rat zum Vertragsbruch

Beitrag von Justitian »

Ohne im anwaltlichen Berufsrecht bewandert zu sein: ist es mit dem Berufsrecht und dem Berufsethos vereinbar, dem Mandanten zu (nicht strafbarem) zivilrechtlich rechtswidrigem Verhalten (also namentlich zum Vertragsbruch) zu raten, wenn dies für den Mandanten vorteilhaft ist?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Herr Anwalt
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Re: Rat zum Vertragsbruch

Beitrag von Herr Anwalt »

Ich glaube, die Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten.
joee78
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Re: Rat zum Vertragsbruch

Beitrag von joee78 »

Berufsrechtlich wäre es wohl nicht verboten - da keine der in der BRAO enthaltenen Anwaltspflichten verletzt ist. Haftungsrechtlich könnte es aber problematisch sein, wenn dein Mandant es dem Gegner weitererzählt. Beispiel: Du rätst einem Wirt, seinen Bierlieferungsvertrag zu brechen und woanders zu kaufen, weils da billiger ist - Wirt machts und erzählts der Brauerei. Die könnte dich dann ggf. nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftbar machen. In letzter Zeit sind da ziemlich schräge - und mit dem anwaltlichen Berufsrecht kaum vereinbare - Entscheidungen des BGH zur Anwaltshaftung ergangen, die z.B. eine Garantenpflicht des Anwalts für die Vermögensinteressen des Gegners konstatieren:

https://www.lto.de/recht/job-karriere/j ... gemahntem/

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Justitian
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Re: Rat zum Vertragsbruch

Beitrag von Justitian »

Ah ja, interessant. Auf eine mögliche Haftung ggü. der Gegenseite wäre ich jetzt ad hoc nicht gekommen. Und bei Vorsatz gibt es dann auch keine Versicherung, bärig ...
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
Honigkuchenpferd
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Re: Rat zum Vertragsbruch

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Unter Umständen muss der Anwalt das sogar, wenn gegenüber mehreren Parteien vertragliche Verpflichtungen bestehen, die aber nur gegenüber einer Partei erfüllt werden können (man denke an § 275 BGB). Wenn es einen Unterschied macht, muss er zum Vertragsbruch gegenüber derjenigen Seite raten, bei der ein geringerer Schaden für den Mandanten entsteht. In solchen Konstellationen kann der Mandant sich einer Haftung gar nicht mehr entziehen.

Auch in anderen Fällen dürfte ein solcher Rat nicht per se berufsrechtswidrig sein oder Anlass zu einer Haftung des Anwalts geben, es kommt dann allerdings sehr auf die Umstände des Einzelfalles an.
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